Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0058827×

Rechtssatz RS0058827

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058827

Geschäftszahl

5Ob70/74; 8Ob504/84; 1Ob24/87; 4Ob535/88

Entscheidungsdatum

10.05.1988

Norm

EntmO §16
EntmO §22

Rechtssatz

Die Anhaltung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Angehaltene geisteskrank ist und er sonst die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer gefährden würde. Andere Gründe, wie etwa Zweckmäßigkeit der Unterbringung oder Pflege eines Geisteskranken sieht das Gesetz nicht als Anhaltungsgründe vor (Welser, Die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Anhaltung, JBl 1973,504 f). Ob ein die Anhaltung rechtfertigender Sachverhalt vorliegt, hat das Gericht auf Grund eines durch das Gesetz geregelten Verfahrens zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 70/74
    Entscheidungstext OGH 03.04.1974 5 Ob 70/74
  • 8 Ob 504/84
    Entscheidungstext OGH 01.03.1984 8 Ob 504/84
    nur: Die Anhaltung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Angehaltene geisteskrank ist und er sonst die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer gefährden würde. Andere Gründe, wie etwa Zweckmäßigkeit der Unterbringung oder Pflege eines Geisteskranken sieht das Gesetz nicht als Anhaltungsgründe vor. (T1) Beisatz: Selbstgefährlichkeit wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn infolge des Geisteszustandes eine erhebliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Angehaltenen zu besorgen ist. (T2)
  • 1 Ob 24/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 1 Ob 24/87
    nur T1; Veröff: SZ 60/155
  • 4 Ob 535/88
    Entscheidungstext OGH 10.05.1988 4 Ob 535/88
    Veröff: ÖA 1989,169

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0058827

Dokumentnummer

JJR_19740403_OGH0002_0050OB00070_7400000_002