Rechtssatz RS0058913
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058913
Entscheidungsdatum
10.05.1988
Rechtssatz
Im Hinblick auf die im Verfassungsrang stehende Norm des Art 5 Abs 1 lit e MRK und die hiezu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kann die Bestimmung des § 22 EntmO nur dahin verstanden werden, daß Selbstgefährlichkeit oder Gemeingefährlichkeit Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Anhaltung sind.Im Hinblick auf die im Verfassungsrang stehende Norm des Artikel 5, Absatz eins, Litera e, MRK und die hiezu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kann die Bestimmung des Paragraph 22, EntmO nur dahin verstanden werden, daß Selbstgefährlichkeit oder Gemeingefährlichkeit Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Anhaltung sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0058913
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_0010OB00024_8700000_001