Rechtssatz RS0089276
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0089276
Entscheidungsdatum
25.05.2011
Rechtssatz
§ 8 StGB erfaßt seinem Wortlaut nach den Fall, daß jemand über die rechtfertigende Situation als solche irrt, sonst aber im Rahmen des Rechts bleibt, also innerhalb der Grenze des betreffenden Erlaubnissatzes handelt.Paragraph 8, StGB erfaßt seinem Wortlaut nach den Fall, daß jemand über die rechtfertigende Situation als solche irrt, sonst aber im Rahmen des Rechts bleibt, also innerhalb der Grenze des betreffenden Erlaubnissatzes handelt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 4/94
Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 4/94
- 14 Os 73/06a
Entscheidungstext OGH 18.12.2006 14 Os 73/06a
Auch; Beisatz: Die Rechtsfolgen des §8 StGB kommen nur insoweit zur Anwendung, als die vermeintlich in Nothilfe agierende Person im Rahmen jener Abwehr bleibt, die ihr die vermeintlich bestehende Nothilfesituation eröffnet (WK2 § 3 Rz191). (T1); Beisatz: Das Maß notwendiger Verteidigung ist begrenzt mit jenem Eingriff, der den unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff verlässlich iS von sofort und endgültig abwehrt (WK2 § 3 Rz85ff). (T2)
- 15 Os 24/11k
Entscheidungstext OGH 25.05.2011 15 Os 24/11k
Vgl; Beisatz: Hier: Mehrere amtsmissbräuchliche Eintragungen ins Melderegister. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0089276
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19940622_OGH0002_0010OB00004_9400000_003