Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0049084×

Rechtssatz RS0049084

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049084

Geschäftszahl

2Nd162/54; 6Ob186/63; 1Ob675/81; 1Ob4/94

Entscheidungsdatum

22.06.1994

Norm

ABGB §233 A
EntmO §16 ff

Rechtssatz

Die Verfügung über die Aufnahme eines Kindes unter sieben Jahren in einer geschlossenen Anstalt stellt eine wichtige Maßnahme dar, die nach Paragraph 255, ABGB der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes bedarf. Die Einleitung eines Anhaltungsverfahrens im Sinne des Paragraphen 16, ff EntmO kommt für ein Kind unter sieben Jahren nicht in Betracht. Das Gleiche gilt für den Fall, daß eine vollentmündigte Person in eine geschlossene Anstalt aufgenommen wird.

Entscheidungstexte

  • 2 Nd 162/54
    Entscheidungstext OGH 12.05.1954 2 Nd 162/54
    Veröff: SZ 27/130
  • 6 Ob 186/63
    Entscheidungstext OGH 11.09.1963 6 Ob 186/63
  • 1 Ob 675/81
    Entscheidungstext OGH 22.07.1981 1 Ob 675/81
    nur: Der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes bedarf. Das Gleiche gilt für den Fall, daß eine vollentmündigte Person in eine geschlossene Anstalt aufgenommen wird. (T1)
  • 1 Ob 4/94
    Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 4/94
    Vgl; Beisatz: Rechtslage vor Inkrafttreten des Unterbringungsgesetzes BGBl 1990/155 mit 01.01.1991. Die Anzeige der Aufnahme eines Geisteskranken beim Bezirksgericht führte im Falle eines voll oder beschränkt Entmündigten nicht zur Durchführung eines Anhalteverfahrens, sondern lediglich zur Weiterleitung der Mitteilung an das zuständige Pflegschaftsgericht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0049084

Dokumentnummer

JJR_19540512_OGH0002_0020ND00162_5400000_001