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Entscheidung 2 Nd 162/54×

Entscheidung 2 Nd 162/54

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nd162/54

Entscheidungsdatum

12.05.1954

Norm

ABGB §233
Entmündigungsordnung §§16 ff
EO §395

Kopf

SZ 27/130

Spruch

Wird eine vollentmundigte Person in eine geschlossene Anstalt aufgenommen, so ist kein Anhaltungsverfahren im Sinne der Paragraphen 16, ff. EntmO. einzuleiten, die Aufnahme bedarf aber der Genehmigung des Kuratelsgerichtes.

Entscheidung vom 12. Mai 1954, 2 Nd 162/54.

Text

Der Oberste Gerichtshof hat in dem negativen Zuständigkeitsstreit zwischen dem Bezirksgericht in Bad Aussee und Linz betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit der Anhaltung der vollentmundigten Margarethe M. die Zuständigkeit des Kuratelsgerichtes (Bezirksgericht Bad Aussee) ausgesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das Justizministerium hat sich in der Mitteilung im JMVBl. 1916 S. 438, zu der Frage, wer zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Anhaltung einer nach der Entmündigungsordnung voll oder beschränkt entmundigten Person berufen ist, dahin geäußert, daß diese Entscheidung, wie aus den Paragraphen 282 und 233 ABGB. und aus dem Paragraph 23, Absatz eins, 3 und 4 EntmO. hervorgehe, dem Pflegschaftsgericht zustehe. Ein Verfahren im Sinne der Paragraphen 16, ff. EntmO. sei beim Pflegschaftsgericht nicht durchzuführen. Der Oberste Gerichtshof tritt dieser Auffassung des Justizministeriums bei.

Die Verfügung über die Aufnahme eines Kindes unter sieben Jahren in eine geschlossene Anstalt stellt eine wichtige Maßnahme dar, die nach Paragraph 233, ABGB. der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes bedarf. Die Einleitung eines Anhaltungsverfahrens im Sinne der Paragraphen 16, ff. EntmO. kommt für ein Kind unter sieben Jahren nicht in Betracht. Das gleiche gilt für den Fall, daß eine vollentmundigte Person in eine geschlossene Anstalt aufgenommen wird.

Anmerkung

Z27130

Schlagworte

Anhaltung eines Vollentmundigten, Anstalt, Vollentmundigter in -, Entmündigung, Anhaltung eines Vollentmundigten, Vollentmundigter, Anhaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:0020ND00162.54.0512.000

Dokumentnummer

JJT_19540512_OGH0002_0020ND00162_5400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung