Rechtssatz RS0105576
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105576
Entscheidungsdatum
25.06.1996
Rechtssatz
Hat jemand aufgrund einer gesicherten Rechtsposition Anspruch auf Zuwendung einer unbelasteten Liegenschaft, muß er aber bei deren Erwerb deren Belastung mit einem Pfandrecht (in casu: für Forderungen gegen Dritte) hinnehmen, so ist der Schaden bereits mit dem Erwerb des rechtswidrigerweise belasteten Vermögensguts eingetreten. Der Schaden ist mit der Differenz des Wertes ohne Belastung und mit der Belastung zu ermitteln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105576
Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0010OB00055_9500000_005