Rechtssatz RS0105578
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105578
Entscheidungsdatum
25.06.1996
Rechtssatz
Ein dem Betroffenen möglicher Antrag auf Verbücherung eines im Rechtsstreit zuerkannten Belastungsverbots und Veräußerungsverbots ist mangels verfahrensrechtlichen Zusammenhangs mit einer wegen Verletzung des Verhandlungsgebots nach § 399 Abs 2 zweiter Satz EO fehlerhaften Gerichtsentscheidung kein "Rechtsmittel" im Sinne des § 2 Abs 2 AHG. Das in der allein in Betracht kommenden Verfahrensordnung vorgesehene Rechtsmittel zur Bekämpfung der ohne mündliche Verhandlung angeordneten Aufhebung einstweiliger Verfügungen ist ausschließlich der Rekurs.Ein dem Betroffenen möglicher Antrag auf Verbücherung eines im Rechtsstreit zuerkannten Belastungsverbots und Veräußerungsverbots ist mangels verfahrensrechtlichen Zusammenhangs mit einer wegen Verletzung des Verhandlungsgebots nach Paragraph 399, Absatz 2, zweiter Satz EO fehlerhaften Gerichtsentscheidung kein "Rechtsmittel" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG. Das in der allein in Betracht kommenden Verfahrensordnung vorgesehene Rechtsmittel zur Bekämpfung der ohne mündliche Verhandlung angeordneten Aufhebung einstweiliger Verfügungen ist ausschließlich der Rekurs.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105578
Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0010OB00055_9500000_006