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Rechtssatz RS0105573

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0105573

Geschäftszahl

1Ob55/95

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Rechtssatz

Die Verfahrensvorschrift des Paragraph 399, Absatz 2, zweiter Satz EO dient (auch) dazu, der gefährdeten Partei vor der Aufhebung der einstweiligen Verfügung die Möglichkeit zu eröffnen, Gründe darzulegen, die einer solchen Vorkehrung entgegenstehen, die also die durch die einstweilige Verfügung bewirkte Sicherung weiterhin geboten sein lassen. Mitumfaßt ist damit jedenfalls auch, daß sich die gefährdete Partei bis zur verfahrensrechtlich einwandfreien Entscheidung auf die Sicherung ihres Anspruchs verlassen kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 55/95
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 55/95
    Veröff: SZ 69/145

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105573

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0010OB00055_9500000_002