Begründung:
Die Kläger begehrten von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Bezahlung von 90.079 S sA, von dem Zweitbeklagten darüber hinaus noch die Zahlung von 4.503 S sA. Sie hätten von der erstbeklagten Partei ein Grundstück erworben, das zum überwiegenden Teil mit einem von der R***-B*** W*** gewährten Darlehen finanziert wurde. Diese habe als Bedingung für die Zuzählung des Darlehens die Bestellung eines Treuhänders verlangt. Der Rechtsvorgänger des Zweitbeklagten, der Nebenintervenient Dr. P***, habe als Treuhänder fungiert; diese Aufgabe sei in der Folge auf den Zweitbeklagten übertragen worden. Aufgabe des Treuhänders sei es gewesen, die Originalurkunden an die R***-B*** zu
übermitteln, die Sicherstellung des Darlehens im ersten Rang zu bewirken und das Eigentumsrecht je zur Hälfte für die Kläger eintragen zu lassen. Eine beglaubigte Abschrift oder Fotokopie des Originalkaufvertrages sei der R***-B*** vorzulegen
gewesen. Sollte die Grundbuchsordnung nicht innerhalb von 6 Monaten ab Überweisung der Darlehensvaluta hergestellt oder die Treuhandverpflichtung nicht erfüllt werden können, wäre der Treuhandbetrag über Aufforderung an die R***-B*** rückzuüberweisen gewesen. Der Kaufvertrag sei erst fast ein Jahr nach der Überweisung der Darlehensvaluta errichtet und grundbücherlich durchgeführt worden. Der Zweitbeklagte habe hierauf den Treuhandbetrag samt Zinsen an die erstbeklagte Partei überwiesen. Die Kläger begehrten die bis zur grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages aufgelaufenen Zinsen, die ihnen und nicht der erstbeklagten Partei zustünden, weil der Treuhänder erst ab diesem Zeitpunkt die Darlehensvaluta an die erstbeklagte Partei habe überweisen dürfen.
Die Beklagten und der Nebenintervenient beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten Verjährung ein. Sie vertraten die Ansicht, daß die Zinsen auch vor der grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages nicht den Klägern zustünden, weil als Stichtag für die Verrechnung die Übernahme des Kaufgegenstandes vereinbart wurde, die schon lange vorher erfolgt sei. Mit dem Erlag des Kaufpreises beim Nebenintervenienten sei der Kaufpreis bezahlt gewesen, dessen Ausfolgung an die erstbeklagte Partei nur mehr von der Erfüllung der Treuhandbedingungen an die R***-B*** abhängig war. Wirtschaftlich habe daher der Kaufpreis zu diesem Zeitpunkt nur mehr der Verkäuferin zugerechnet werden können. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Die Kläger schlossen mit der erstbeklagten Partei am 1.Juli 1980 einen Vorvertrag über den Erwerb des Grundstückes Nr. 592/6 KG Kottingbrunn ab. Hierin wurde ein Kaufpreis von 1,872.000 S vereinbart, wovon die Kläger einen Teilbetrag von 72.000 S bei Abschluß des Vorvertrages bezahlten. Der Restbetrag sollte durch ein Darlehen bei der R***-B*** finanziert werden.
Mit Schreiben vom 23.Juli 1980 sicherte die
R***-B*** den Klägern ein Darlehen von 1,800.000 S zu. Sie verlangte als Bedingung für die Zuzählung des Darlehens die Bestellung eines Treuhänders. Der Nebenintervenient erklärte sich den Klägern gegenüber bereit, diese Funktion zu übernehmen, worauf die Kläger ihn gegenüber der R***-B*** als Treuhänder namhaft machten. Hievon verständigte die R***-B*** den Nebenintervenienten und teilte ihm mit, daß sein Treuhandauftrag folgende Punkte umfasse:
"1.) Übermittlung von Originalschuldurkunde, Einverleibungsbeschluß und ergänzten Grundbuchsauszug. Die Sicherstellung hat im ungeteilten ersten Rang zu erfolgen.
2.) Zur Einverleibung des Pfandrechtes der
R***-B*** muß das Grundstück 592/6 von der Liegenschaft EZ 2634 KG Kottingbrunn abgeschrieben, hiefür eine neue Einlagezahl eröffnet und ob dieser das Eigentumsrecht je zur Hälfte für die Kläger eingetragen werden.
3.) Eine beglaubigte Abschrift der Fotokopie des Originalkaufvertrages ist der R***-B*** vorzulegen."
Der Treuhandauftrag wurde sowohl vom Nebenintervenienten als auch von den Klägern unterzeichnet. Damit übernahmen die Kläger die Haftung bezüglich der Darlehenssumme für den Fall der Nichterfüllung der Treuhandbedingungen durch den Treuhänder. Die Kläger schlossen mit dem Nebenintervenienten keinen Treuhandvertrag ab. Am 4.September 1980 überwies die R***-B***
1,260.000 S treuhändig an den Nebenintervenienten. Dieser legte 1,200.000 S mit einer Verzinsung von 8,83 % p.a. an. Er erzielte in der Zeit vom 8.September 1980 bis 15.Juli 1981 einen Zinsenertrag von 90.079 S. Ein Teilbetrag von 60.000 S verblieb durchgehend auf dem mit 0,5 % verzinsten Girokonto.
Die Kläger bezogen das Haus am 30.Oktober 1980.
Am 15.Mai 1981 schlossen die Kläger und die erstbeklagte Partei auf der Grundlage des Vorvertrages einen Kaufvertrag über die Liegenschaft (Beilage ./E); die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes der Kläger erfolgte am 15.Juli 1981. Aus Beilage ./E ergibt sich, daß die Liegenschaft bereits am 1.Oktober 1980 übergeben wurde und mit diesem Tag Gefahr und Nutzen übergingen sowie daß dieser Tag als Versicherungsstichtag gilt. Am 11.August 1981 teilte der Nebenintervenient den Klägern mit, daß er sich in den Ruhestand begebe, und daß der Zweitbeklagte bereit sei, die Treuhandfunktion zu übernehmen; die Kläger stimmten dieser Übertragung zu.
Die Kläger vereinbarten weder mit der erstbeklagten Partei noch mit dem Zweitbeklagten noch mit dem Nebenintervenienten, was mit den Zinsen des Treugutes geschehen sollte.
Am 9.Oktober 1981 überwies der Zweitbeklagte das Kapital samt den vom 8.September 1980 bis 9.Oktober 1981 abgereiften Zinsen an die erstbeklagte Partei.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß die Erträgnisse eines Treugutes mangels anderweitiger Vereinbarung grundsätzlich ebenfalls Treugut darstellten, die dessen rechtliches Schicksal teilten, sodaß der Zweitbeklagte, der verpflichtet war, nach Vertragsabwicklung den Treuhandbetrag an die erstbeklagte Partei zu überweisen, zu Recht auch die Zinsen mitüberwiesen habe. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge. Es erklärte die Revision im Hinblick auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 641/85 nicht für zulässig. Das Berufungsgericht traf die zusätzliche Feststellung, daß der Treuhandbetrag vom Treuhänder über Aufforderung der R***-B*** an diese rückzuüberweisen gewesen wäre, wenn die Grundbuchsordnung im Sinne des Treuhandauftrages nicht innerhalb von 6 Monaten, gerechnet ab Überweisung der Darlehensvaluta, hergestellt oder eine andere Treuhandverpflichtung nicht erfüllt worden wäre.
Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, daß der Treuhandvertrag an sich nur zwischen der R***-B*** und dem Nebenintervenienten bzw. in der Folge dem Zweitbeklagten, nicht aber zwischen diesem und den Klägern abgeschlossen worden sei. In der Bestellung des Nebenintervenienten bzw. später des Zweitbeklagten zum Treuhänder der R***-B*** sei eine offene Treuhand zu erblicken, weil die Treuhänderstellung nach außen hin, also den Klägern und der erstbeklagten Partei als Vertragspartner des Liegenschaftskaufes gegenüber, offengelegt war. Das Treuhandverhältnis zur R***-B*** sei aber auf
Grund der vereinbarten Vertragsabwicklung nicht nur zugunsten dieses Treugebers, sondern auch zugunsten der beiden Vertragspartner des Liegenschaftskaufes, der sogenannten Destinatare des Treugutes, begründet worden. Mangels anderweitiger Vereinbarung stellten die Erträgnisse des Treugutes grundsätzlich ebenfalls Treugut dar und teilten daher dessen rechtliches Schicksal. "Aus der konkreten Sachlage heraus könne eine andere Regelung nicht als schlüssig vereinbart gelten, weil eine solche auch von gerecht und billig denkenden Vertragspartnern nicht getroffen worden wäre." Dies entspreche auch der wirtschaftlichen Lage zwischen den Klägern und der erstbeklagten Partei. Den Klägern sei die Liegenschaft auf Grund eines Vorvertrages nach Zuzählung des Darlehens an den Treuhänder sofort übergeben worden. Ihnen seien daher ab diesem Zeitpunkt die Nutzungen des Kaufgegenstandes entgeltlos zugestanden. Käufer und Verkäuferin hätten ausdrücklich vereinbart, daß mit 1.Oktober 1980 die Liegenschaft nicht nur übergeben und damit Gefahr und Nutzen übergehen sollten, sondern daß dieser Tag auch als Stichtag für die Verrechnung aller Einnahmen und Ausgaben gelten sollte. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise könne daher der vom Darlehensgeber an den Treuhänder überwiesene Betrag ab Übergabe nur als bereits bedingt der erstbeklagten Partei gehörig angesehen werden. Es habe sich um den - mangels anderer Vereinbarung - sofort fälligen Kaufpreis gehandelt, der nur zur Sicherung der Kläger als Käufer nicht sofort, sondern erst nach grundbücherlicher Durchführung des Kaufvertrages an die erstbeklagte Partei als Verkäuferin ausgefolgt werden sollte und der nur im Falle der Nichtdurchführung an die Darlehensgeberin, die
R***-B***, rückzuüberweisen, nicht aber an die Kläger auszuzahlen gewesen wäre.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die außerordentliche Revision der Kläger aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, die außerordentliche Revision zuzulassen und die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagten und deren Nebenintervenient beantragen, der außerordentlichen Revision nicht Folge zu geben.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die außerordentliche Revision der Kläger aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, die außerordentliche Revision zuzulassen und die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagten und deren Nebenintervenient beantragen, der außerordentlichen Revision nicht Folge zu geben.
Die außerordentliche Revision ist zulässig und berechtigt.