Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist die Dachorganisation sämtlicher Lagerhausgenossenschaften in Oberösterreich. Ihre Geschäftsanteile werden (ua) von den 28 oberösterreichischen Lagerhausgenossenschaften als Mitgliedern gehalten. Zweck der Klägerin ist die wirtschaftliche Förderung ihrer Mitglieder, insbesondere durch folgende Tätigkeiten:
a) Beschaffung und Abgabe von Waren aller Art, insbesondere von land- und forstwirtschaftlichen Betriebserfordernissen;
b) Bearbeitung, Verarbeitung und Verwertung insbesondere landwirtschaftlicher Produkte;
c) Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschließlich der Durchführung von Reparaturen und Instandhaltung von Maschinen und Geräten;
d) Errichtung, Betrieb und Überlassung von Anlagen und Einrichtungen aller Art. Die Klägerin ist auch Mitglied des Raiffeisenverbandes Oberösterreich und der Österreichischen Raiffeisen-Warenzentrale registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung (ÖRWZ). Die Zweitbeklagte ist ein mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Burgenland vom 23.9.1987 nicht untersagter Verein. Sie hat ihren Sitz am Wohnort des jeweiligen Obmanns; ihre Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Der Verein hat den statutarischen Zweck, agrarpolitische, agrartechnische und sonstige die Landwirtschaft betreffende Informationen weiterzuleiten und über Einkaufs- und Verkaufsmöglichkeiten von Produkten, die der landwirtschaftlichen Betriebsführung dienen, zu informieren. Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet. Der Vereinszweck soll erreicht werden durchd) Errichtung, Betrieb und Überlassung von Anlagen und Einrichtungen aller "Art". Die Klägerin ist auch Mitglied des Raiffeisenverbandes Oberösterreich und der Österreichischen Raiffeisen-Warenzentrale registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung (ÖRWZ). Die Zweitbeklagte ist ein mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Burgenland vom 23.9.1987 nicht untersagter Verein. Sie hat ihren Sitz am Wohnort des jeweiligen Obmanns; ihre Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Der Verein hat den statutarischen Zweck, agrarpolitische, agrartechnische und sonstige die Landwirtschaft betreffende Informationen weiterzuleiten und über Einkaufs- und Verkaufsmöglichkeiten von Produkten, die der landwirtschaftlichen Betriebsführung dienen, zu informieren. Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet. Der Vereinszweck soll erreicht werden durch
a) Vereinsveranstaltungen aller Art, gesellige Treffen, Kurse, Seminare, Diskussionsabende sowie durch Herstellung, Herausgabe, Verlag und Vertrieb von Publikationen, insbesondere eines Informations- und Mitteilungsblattes;
Erteilung und Vermittlung von Beratung und Unterstützung;
Erwerb, Anmietung und Führung eines Vereinslokals und anderer Räumlichkeiten zur Durchführung des Vereinszwecks.
Der Erstbeklagte ist seit 11.9.1988 Obmann der Zweitbeklagten. Die Zweitbeklagte hat über 4.000 Mitglieder in sämtlichen Bundesländern Österreichs. Der Jahresmitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 150 S; weitere 150 S pro Jahr sind für den Bezug des von der Zweitbeklagten herausgegebenen und verlegten Mitteilungsblattes "L***-Info" zu zahlen. Die "L***-Infos" erscheinen in einer Auflage von 5.000 Stück, seit Anfang 1989 in einer solchen von 6.000 Stück pro Monat; sie werden auf dem Postweg in alle Bundesländer versendet. In sämtlichen Mitteilungsblättern kritisiert die Zweitbeklagte den Raiffeisensektor und stellt sich selbst unter der Bezeichnung "Raiffeisen Neu" als Alternative zu der als "Raiffeisen Alt" bezeichneten bisherigen Raiffeisenorganisation vor. Die Bezeichnung "Raiffeisen Neu" hat auch schon zu Verwechslungen geführt.
In den "L***-Infos" werden laufend günstige Einkaufsmöglichkeiten für "L***-Mitglieder" veröffentlicht. Zu diesem Zweck stellt der Erstbeklagte entweder persönlich oder schriftlich den Kontakt zu den einzelnen als Lieferanten in Betracht kommenden Unternehmen her und fordert sie zur Anbotlegung auf. Bei Veröffentlichung eines solchen Angebotes im "L***-Info" wird dem Lieferanten ein Erlagschein mit dem Ersuchen um Überweisung eines bestimmten Betrages für die "Annonce" übermittelt. Vor der Veröffentlichung solcher Inserate wurde allerdings nicht immer das Einvernehmen mit dem Offerenten hergestellt; es kam wiederholt zu Beschwerden von Firmen, die sich dagegen verwahrten, daß Angebote entgegen ihrem Willen unrichtig wiedergegeben wurden. Die Lieferanten werden im Fall der Veröffentlichung ihrer Angebote außerordentliche Mitglieder der Zweitbeklagten und nach einem bestimmten Bonussystem, das sich an ihrem Umsatz mit L***-Mitgliedern orientiert, "zur Kasse gebeten". Die einzelnen L***-Mitglieder schließen aber die Geschäfte mit den im Mitteilungsblatt der Zweitbeklagten veröffentlichten Lieferanten selbst ab. Üblicherweise kommt es zu Sammelbestellungen über die Obmänner der einzelnen Ortsgruppen, wobei dann die Lieferanten direkt an die ihnen bekanntgegebenen L***-Mitglieder ausliefern; fallweise sind aber auch Bestellungen über die Zentrale der Zweitbeklagten und über den Erstbeklagten möglich, wenn für den Bereich eines L***-Mitgliedes noch keine Ortsgruppe besteht oder wenn es sich um kleinere Ortsgruppen handelt, die bei einer Bestellung nicht die für eine Sammellieferung erforderliche Mindestmenge erreichen.
Im "L***-Info" Jahrgang 3 Nr.IX bot die Zweitbeklagte unter der Überschrift "ÖLE und FETTE" folgendes an:
"Motoröle, Getriebeöle, Hydrauliköle sowie Fette in vielen Qualitäten zu günstigen L***-Preisen, zB Turbo-Motoröl 15 W-40 bei 56 lt Abnahme, frei Haus; incl. Mwst. S 20,-/lt."
Dieses Angebot wurde im "L***-Info" Jahrgang 3 Nr.X mit dem Beisatz "Bestellungen über den Ortsvertrauensmann" wiederholt. Dieses Mitteilungsblatt enthielt (ua) auch noch folgende weitere Angebote:
"SILOSÄCKE - Neue und gebrauchte.
Neue Säcke in den Größen 750 kg, 1.000 kg, 1.800 kg, 2.000 kg,
2.500 kg, 5.000 kg, 12.000 kg; Gebrauchte in den Größen 600 kg, 1.000 kg, 1.500 kg. Schieber für Entnahme in extra stabiler Ausführung. Bestellen über Ortsgruppe."
"LAUFEND QUALITÄTSBATTERIEN; Hochleistungsstarter-Batterien mit GARANTIE in allen Ausführungen und Stärken, zB 55 Ah S 626, 128 Ah S 1.440; preise incl. Mwst. Bestellungen über Deinen Ortsvertrauensmann. Zustellung zu diesem möglich."
"GUMMI-STIEFEL 1 A, starke Ausführung, sehr stabile schöne Ausführung in bester Qualität. Für die L***-Bauern muß auch für gutes Schuhwerk gesorgt werden. Die Stiefel werden ortsgruppenweise bestellt und in die Ortsgruppe zugestellt.
Gummistiefel halbhoch, grün oder schwarz, Größe 39 - 46 incl. Mwst. S 79,20;
hohe Ausführung, sonst wie vor S 160,40.
Grüner Schnürgummistiefel 40 - 46 incl. Mwst. S 159,60;
Warmfutterstiefel, grün, grau oder schwarz, 39 - 45 S 140,40;
mit Lammstrumpf 36 - 46 S 147,60."
"FESTES SCHUHWERK... Bestellungen nur über den Ortsvertrauensmann. Umtauschrecht besteht. Preise incl.".
Die Zweitbeklagte gab auch ein eigenes "HANDELSDÜNGER-VORBESTELL-INFORMATIONSBLAT" heraus, mit dem in ihrer Zentrale oder bei den jeweiligen Ortsobmännern Handelsdünger bestellt werden konnte.
Im Jahr 1988 ließ die Klägerin von dem deutschen Unternehmensberatungsinstitut I*** das Konzept "Lagerhaus 2000" bzw "Warenvermittlung 2000 (WV 2000)" erarbeiten. Mit dessen Umsetzung sollte eine gravierende Organisationsänderung sowohl der Klägerin als auch ihrer Mitgliederbetriebe (Lagerhausgenossenschaften) verbunden werden. Kernstück des Konzeptes, dessen Durchführung beträchtliche Rationalisierungseffekte bringen werde, sollte die Neuordnung des Lager- und Transportwesens in Form des Konzeptes "Lager- und Transportlogistik WV 2000" sein. Nach Berechnungen des Managementinstitutes werde die geplante Neuordnung in diesem Bereich für die gesamte Organisation jährliche Einsparungen in der Größenordnung von rund 70 Millionen S bringen. Eine der wichtigsten Voraussetzungen dafür sei der Neubau eines Zentrallagerhauses in Linz-Wegscheid.
Zur Information über diese Konzepte und deren Umsetzung legte die Klägerin ein Informationsschreiben für die Raiffeisenfunktionäre auf. Martin W***, welcher bis Ende März 1989 Obmann-Stellvertreter der Zweitbeklagten war, erhielt von einem Raiffeisenfunktionär ein Exemplar dieses Schreibens und leitete es an den Erstbeklagten weiter. Das Informationsschreiben lautete auszugsweise wie folgt:
"Die Grundsätze der Logistikstrategie
Hier in aller Kürze die Grundsätze der Logistikstrategie:
* im Sortiment wird grundsätzlich zwischen Zustell- und Abholsortimenten unterschieden. Dezentrale Verkaufslager sind nur für Abholsortimente erforderlich.
* mehr als zwei Lagerstufen sollte in Zukunft kein Artikel mehr durchlaufen.
* Schnelldreher, also Artikel, die schon kurz nachdem sie eingelagert wurden, wieder verkauft werden, sollen dezentral, Langsamdreher zentral gelagert werden.
* für Sortimente mit geringen Spannen sind nur geringe Transportentfernungen vorzusehen.
* Sortimente, die eine hohe Lieferbereitschaft erfordern, sind möglichst zentral zu lagern.
* das Sortiment soll sorgfältig in Lager- und Streckenware getrennt werden, um Lieferantenkonditionen besser ausnützen zu können.
Neuverteilung der Aufgaben
Aus den Grundsätzen ergibt sich eine Neunverteilung der Funktionen zwischen Zentrallagerhaus, Lagerhauszentrale und Filiale.
Die Funktionen des Zentrallagerhauses der OÖ Warenvermittlung:
* Vorratslager für bestimmte Sortimente (abhängig von Einkaufskonditionen, Umschlagsgeschwindigkeit, Spanne, Lieferbereitschaft, u.ä.
* Belieferung der Lagerhausfilialen in ganz Oberösterreich mit entsprechendem Fuhrpark bzw. über Frächter.
* Bei Teilsortimenten Belieferung der Lagerhauszentralen. * Disposition der Belieferung (Optimierung der Fahrtrouten). * Disposition der Beschaffung.
Funktionen der Lagerhaus-Zentrale:
* Entscheidung über Sortimente und Preisgestalter in den Filialen.
* Vorratslager für Zustellsortimente.
* in Teilbereichen Pufferlager für Abholsortimente. * Belieferung der Kunden bei Zustellsortimenten bzw. Filialen (bei den Abholsortimenten) mit entsprechendem Fuhrpark bzw. Frächter. * Disposition der Belieferung.
* Disposition der Beschaffung.
Funktionen der Filialen:
* Verkaufslager für alle Abholsortimente
* keine Kundenbelieferung ab Filiale und daher auch kein
Fuhrpark in der Filiale.
* beim Verkauf von Zustellsortimenten in der Filiale wird der Transport ab Lagerhauszentrale veranlaßt.
* Präsentationsraum für div. Sortimentsteile (z.B.:Baustoffe). * Disposition der Abholware.
Vorteile der Logistikstrategie WV 2000
Die Logistikstrategie WV 2000 bringt der oö Lagerhausorganisation auf allen Ebenen entscheidende Vorteile und stärkt sie somit im Wettbewerb. Hier die wichtigsten Vorteile im Überblick:
* Einsparung im Fuhrpark durch Zustellung vom Zentrallagerhaus (anstatt Abholung)
* höhere Lieferbereitschaft durch Zentralisierung der Langsamdreher
* Senkung des Lagerbestandes durch Wegfall der dritten Lagerstufe
* Personaleinsparung durch Wegfall einer Lagerstufe
* weniger Beschädigungen und Schwund durch Wegfall einer Lagerstufe und Einsatz geeigneter Transportmittel
* Einsparung im Fuhrpark durch Konzentration der Zustellsortimente und damit auch des Fuhrparks in den Lagerhauszentralen
*Personaleinsparung durch konzentrierte und professionelle Abwicklung bei den Zustellsortimenten
* bestmögliche Nutzung bestehender Flächenkapazitäten in den Lagerhauszentralen
* Entlastung der Filialen von Transportaufgaben
* in den Filialen stehen zusätzliche Flächen für Verkaufstätigkeit zur Verfügung."
Soweit in diesem Informationsblatt der Klägerin von "Personaleinsparungen" die Rede ist, wird damit nicht die Freisetzung von Personal im Wege der Kündigung oder Entlassung verstanden; vielmehr ist an eine Umschichtung, also daran gedacht, diese Personen sinnvoller anderweitig im Betrieb einzusetzen. Die vorgesehene Einsparung von 70 Millionen S jährlich ist ohne Personalabbau erreichbar. Derzeit sucht die Klägerin im Hinblick auf die bestehende Hochkonjunktur sogar Mitarbeiter.
Das Ende September 1988 erschienene "L***-Info" Jahrgang 3 Nr.X der Zweitbeklagten enthielt auf Seite 7 untereinander, jeweils schwarz eingerahmt, drei Artikel. Im ersten von ihnen wurde unter der Überschrift "WARENZENTRALE KLAGT R*** NEU, Streitwert 1,305.000 S" über Klagen der OÖ Warenvermittlung und der Österreichischen Warenzentrale berichtet. Der zweite Artikel mit der Überschrift "R*** ALT REAGIERT" lautete wie folgt:
" 'Logistik, Strategie WV 2000' nennt die Raiffeisen Alt Organisation OÖ jenes Konzept, nach dem an Hand einer vom deutschen Unternehmensberatungsinstitut I*** erstellten Studie Rationalisierungen und Kostensenkungen vorgenommen werden sollen.
Der Generaldirektor der OÖ Warenvermittlung stellt zur Notwendigkeit
innovativer Veränderungen innerhalb der Struktur der Raiffeisen Alt
Organisation fest: ' Es geht darum, alle Rationalisierungsreserven
zu heben, damit wir für alle Herausforderungen gerüstet sind... Wenn
wir heute nicht aktiv werden, dann werden wir es nicht mehr tun
können. Die traditionsreichste Unternehmung kann zugrunde gehen,
wenn sie nicht rechtzeitig das Richtige tut... Wenn heute von uns
der beste Preis gefordert wird, dann müssen wir dafür die Voraussetzungen schaffen.' Kernstück des Konzeptes WV 2000, dessen Realisierungskosten mit 171 Millionen Schilling angegeben werden, ist 'eine im Inneren völlig erneuerte Organisation' (Dr. W***) in der OÖ Warenvermittlung und in den OÖ Lagerhausgenossenschaften."
Darunter hieß es im dritten Artikel unter der Überschrift
"KÜNDIGUNGSWELLE DROHT":
"Der Entwicklung von steigenden Fixkosten bei gleichzeitig stagnierenden Umsätzen will Raiffeisen Alt mit folgenden Einsparungen entgegentreten.
o Einsparung im Fuhrpark durch Zustellung vom Zentrallagerhaus. o Zentralisierung der Langsamdreher.
o Personaleinsparung bei den Lagerhäusern durch Wegfall einer Lagerstufe.
o Einsparungen im Fuhrpark und beim Personal durch Konzentration der Zustellsortimente und des Fuhrparks in den Lagerhauszentralen. o Personaleinsparung durch konzetrierte und professionelle Abwicklung bei den Zustellsortimenten.
o Abziehen der Transportaufgaben von den Filialen.
Raiffeisen Alt hat mit dem Konzept WV 2000 dem Druck der L*** nachgegeben und ist bemüht, preislich wieder konkurrenzfähig zu werden. Leider wird aber von den hohen Raiffeisen Alt Funktionären das richtige Ziel wieder einmal mit den falschen Maßnahmen angesteuert.
o Lagerhausarbeiter und Angestellte sollen entlassen werden. o Aufgabenbereiche werden zentralisiert und den Lagerhäusern weggenommen.
o Die Entfernungen werden größer, die Kaufmöglichkeit für den Bauern erschwert.
o An der Konzernspitze bei den Raiffeisenschwerverdienern wird weiterhin Bauerngeld verschwendet.
Dieses Konzept der Zentralisierung wird zu einer schweren nachhaltigen Schädigung in der Lagerhausstruktur und zu einem weiteren Anwachsen des zentralen Wasserkopfes führen. Raiffeisen Alt verrät die Bauern! ".
Diese Artikel im "L***-Info" Jahrgang 3 Nr.X wurden vom damaligen Schriftführer der Zweitbeklagten, Robert D***, verfaßt. Die vom Erstbeklagten verfaßten Beiträge für das Mitteilungsblatt sind im wesentlichen rein organisatorischer Art, wie beispielsweise die Ankündigung von Obmännertreffen oder die Weiterleitung von Firmenangeboten. Die Zusammenstellung der "L***-Infos" obliegt den beiden hauptberuflich Angestellten der Zweitbeklagten in deren Büro in Nickelsdorf, Mittlere Hauptstraße 36. Vor dem Erscheinen der Mitteilungsblätter gibt es keine redaktionellen Sitzungen unter Beiziehung des Erstbeklagten. Der Schriftführer der Zweitbeklagten hat den Inhalt der Mitteilungsblätter vor der Aussendung zu überprüfen und ihr pünktliches Erscheinen zu garantieren. Der Erstbeklagte verlangt nicht, daß ihm die "L***-Infos" vor dem Erscheinen vorgelegt werden. Praktisch ist es so, daß der Schriftführer "alles in die 'L***-Infos' hineinschreiben kann"; wenn etwas mit den Intentionen der Zweitbeklagten nicht im Einklang steht, wird er nachträglich zur Rede gestellt und angewiesen, im Sinne der Vorstellungen der Zweitbeklagten zu handeln. Auch Robert D*** war zunächst darauf hingewiesen worden, daß er im Interesse der Zweitbeklagten schreiben solle. Als er hiezu nicht bereit war, trennte sich die Zweitbeklagte im Laufe des Jahres 1989 von ihm als Schriftführer.
Die Klägerin erblickt in verschiedenen Textstellen des Artikels im "L***-Info" Jahrgang 3 Nr.X einen Verstoß gegen § 1330 Abs 2 ABGB sowie gegen §§ 1, 2 und 7 UWG. Der Erstbeklagte hafte für die die Klägerin herabsetzenden Tatsachenbehauptungen im Mitteilungsblatt der Zweitbeklagten, weil er an dessen Herausgabe aktiv mitgewirkt bzw es unterlassen habe, dagegen einzuschreiten; im übrigen erfolgten Redaktion, Gestaltung und Anzeigenleitung an seinem Wohnort. Die beanstandeten Tatssachenbehauptungen seien unwahr und geeignet, den Betrieb der Klägerin zu schädigen. die Äußerungen seien in Wettbewerbsabsicht gemacht worden; ihr Zweck sei es gewesen, sowohl die Mitglieder als auch die Dienstnehmer der Klägerin zu verunsichern. Die Klägerin begehrt daher, die beiden Beklagten schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr nachstehende Behauptungen zu unterlassen:Die Klägerin erblickt in verschiedenen Textstellen des Artikels im "L***-Info" Jahrgang 3 Nr.X einen Verstoß gegen Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB sowie gegen Paragraphen eins, 2 und 7 UWG. Der Erstbeklagte hafte für die die Klägerin herabsetzenden Tatsachenbehauptungen im Mitteilungsblatt der Zweitbeklagten, weil er an dessen Herausgabe aktiv mitgewirkt bzw es unterlassen habe, dagegen einzuschreiten; im übrigen erfolgten Redaktion, Gestaltung und Anzeigenleitung an seinem Wohnort. Die beanstandeten Tatssachenbehauptungen seien unwahr und geeignet, den Betrieb der Klägerin zu schädigen. die Äußerungen seien in Wettbewerbsabsicht gemacht worden; ihr Zweck sei es gewesen, sowohl die Mitglieder als auch die Dienstnehmer der Klägerin zu verunsichern. Die Klägerin begehrt daher, die beiden Beklagten schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr nachstehende Behauptungen zu unterlassen:
1. Auf Grund des Konzeptes "Warenvermittlung 2000"
drohe eine Kündigungswelle;
sollten Lagerhausarbeiter und Angestellte entlassen werden;
2. an der Konzernspitze bei den "Raiffeisenschwerverdienern" werde weiterhin Bauerngeld verschwendet;
3. das Konzept "Warenvermittlung 2000" werde zu einer schweren Schädigung in der Lagerhausstruktur und zu einem weiteren Anwachsen des "zentralen Wasserkopfes" führen.
Die Klägerin verbindet damit das Begehren auf Ermächtigung zur Veröffentlichung des stattgebenden Urteilsspruches in einer gesamtösterreichischen Samstagausgabe der "Neuen Kronen-Zeitung" und in einer Samstagausgabe der "Oberösterreichischen Nachrichten". In der Folge stellte die Klägerin für den Fall, daß der Klageanspruch nur nach § 1330 ABGB zu Recht bestehe, "in eventu zum Veröffentlichungsbegehren" den Antrag, die beiden Beklagten zur ungeteilten Hand zum Widerruf der zu 1. bis 3. genannten Behauptungen gegenüber den Mitgliedern der Zweitbeklagten im "L***-Info" zu verurteilen (ON 12 S 77 f).Die Klägerin verbindet damit das Begehren auf Ermächtigung zur Veröffentlichung des stattgebenden Urteilsspruches in einer gesamtösterreichischen Samstagausgabe der "Neuen Kronen-Zeitung" und in einer Samstagausgabe der "Oberösterreichischen Nachrichten". In der Folge stellte die Klägerin für den Fall, daß der Klageanspruch nur nach Paragraph 1330, ABGB zu Recht bestehe, "in eventu zum Veröffentlichungsbegehren" den Antrag, die beiden Beklagten zur ungeteilten Hand zum Widerruf der zu 1. bis 3. genannten Behauptungen gegenüber den Mitgliedern der Zweitbeklagten im "L***-Info" zu verurteilen (ON 12 S 77 f).
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Die Zweitbeklagte betreibe weder den Handel mit einschlägigen Produkten, noch übe sie eine Vermittlungstätigkeit aus; sie informiere nur über Ein- und Verkaufsmöglichkeiten, insbesondere über die Preise. Um diese Preise überhaupt ermitteln zu können, nehme sie Bedarfserhebungen vor. In die Bestellungen selbst menge sich aber die Zweitbeklagte überhaupt nicht ein; sie erfolgten durch Selbsthilfegruppen von Bauern. Der Artikel über das geplante Organisationskonzept "WV 2000" sei sehr ausführlich gehalten gewesen. Er müsse in seiner Gesamtheit gesehen werden; einzelne Worte dürften nicht "auf die Goldwaage gelegt" werden. Der Inhalt des Konzeptes "WV 2000" sei fast wörtlich zitiert und im Anschluß daran - geprägt durch eine starke persönliche
Meinungsäußerung - kommentiert worden. Es sei aber denknotwendig, daß Personaleinsparungen eine Verringerung des Personals bedeuten. Im Volksmund werde jeglicher Personalabbau, auch jener durch Kündigung, als "Entlassung" bezeichnet. Die zu Z. 2. beanstandete Behauptung sei eine politische Meinungsäußerung; der Klägerin fehle diesbezüglich die Aktivlegitimation, weil sie nicht die "Konzernspitze" sei. Auch die zu Z. 3. beanstandete Behauptung sei eine Meinungsäußerung, aus der nur entnommen werden könne, daß die Zentrale wachsen werde, was in Anbetracht des geplanten Baues eines Zentrallagerhauses in Linz auch zutreffe. Der Erstbeklagte als Vereinsobmann habe nicht das Recht, seinen Vereinsmitgliedern die Meinungsäußerung zu verbieten; auch die Zweitbeklagte habe den Artikel weder verfaßt noch auf sein Erscheinen Einfluß nehmen können. Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren der Klägerin statt, wies das Hauptbegehren auf Urteilsveröffentlichung ab und erkannte im Sinne des Eventualbegehrens die beiden Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, die beanstandeten Behauptungen gegenüber ihren Vereinsmitgliedern im "L***-Info" zu widerrufen. Die Aktivitäten der Beklagten hätten sich auch gegen die Klägerin als Teil des Raiffeisensektors und der Raiffeisenorganisation gerichtet; die Klägerin sei daher von sämtlichen unter der Pauschalbezeichnung "Raiffeisen" gemachten Äußerungen mitbetroffen. Da der Erstbeklagte an der Herausgabe des Mitteilungsblattes "L***-Info" jedenfalls in organisatorischer Hinsicht mitgewirkt und es überdies unterlassen habe, gegen die von Mitautoren begangenen Wettbewerbsverstöße einzuschreiten, sei seine Passivlegitimation zu bejahen. Die Zweitbeklagte handle zwar wie eine landwirtschaftliche Genossenschaft im geschäftlichen Verkehr, doch seien die beanstandeten Tatsachenbehauptungen nicht in Wettbewerbsabsicht aufgestellt worden. Die hiefür beweispflichtige Klägerin habe den Nachweis der Wettbewerbsabsicht der Beklagten nicht erbracht, handle doch ein Verein oder dessen Obmann auch dann noch nicht in Wettbewerbsabsicht, wenn dadurch der Wettbewerb jener Unternehmen, die begünstigte Ware für die Vereinsmitglieder anbieten, tatsächlich gefördert werde. Das UWG scheide daher als Anspruchsgrundlage aus. Es liege aber ein Verstoß gegen § 1330 Abs 2 ABGB vor, für den die Zweitbeklagte als Eigentümerin, Herausgeberin und Verlegerin der "L***-Infos" und der Erstbeklagte als ihr Obmann - bei dem noch dazu nach dem Impressum die Redaktion, Gestaltung und Anzeigenleitung liege - zu haften hätten. Beiden Beklagten falle dabei eine Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt zur Last, weil sie sonst die Unrichtigkeit der beanstandeten Tatsachenbehauptungen hätten erkennen können.Meinungsäußerung - kommentiert worden. Es sei aber denknotwendig, daß Personaleinsparungen eine Verringerung des Personals bedeuten. Im Volksmund werde jeglicher Personalabbau, auch jener durch Kündigung, als "Entlassung" bezeichnet. Die zu Ziffer 2, beanstandete Behauptung sei eine politische Meinungsäußerung; der Klägerin fehle diesbezüglich die Aktivlegitimation, weil sie nicht die "Konzernspitze" sei. Auch die zu Ziffer 3, beanstandete Behauptung sei eine Meinungsäußerung, aus der nur entnommen werden könne, daß die Zentrale wachsen werde, was in Anbetracht des geplanten Baues eines Zentrallagerhauses in Linz auch zutreffe. Der Erstbeklagte als Vereinsobmann habe nicht das Recht, seinen Vereinsmitgliedern die Meinungsäußerung zu verbieten; auch die Zweitbeklagte habe den Artikel weder verfaßt noch auf sein Erscheinen Einfluß nehmen können. Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren der Klägerin statt, wies das Hauptbegehren auf Urteilsveröffentlichung ab und erkannte im Sinne des Eventualbegehrens die beiden Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, die beanstandeten Behauptungen gegenüber ihren Vereinsmitgliedern im "L***-Info" zu widerrufen. Die Aktivitäten der Beklagten hätten sich auch gegen die Klägerin als Teil des Raiffeisensektors und der Raiffeisenorganisation gerichtet; die Klägerin sei daher von sämtlichen unter der Pauschalbezeichnung "Raiffeisen" gemachten Äußerungen mitbetroffen. Da der Erstbeklagte an der Herausgabe des Mitteilungsblattes "L***-Info" jedenfalls in organisatorischer Hinsicht mitgewirkt und es überdies unterlassen habe, gegen die von Mitautoren begangenen Wettbewerbsverstöße einzuschreiten, sei seine Passivlegitimation zu bejahen. Die Zweitbeklagte handle zwar wie eine landwirtschaftliche Genossenschaft im geschäftlichen Verkehr, doch seien die beanstandeten Tatsachenbehauptungen nicht in Wettbewerbsabsicht aufgestellt worden. Die hiefür beweispflichtige Klägerin habe den Nachweis der Wettbewerbsabsicht der Beklagten nicht erbracht, handle doch ein Verein oder dessen Obmann auch dann noch nicht in Wettbewerbsabsicht, wenn dadurch der Wettbewerb jener Unternehmen, die begünstigte Ware für die Vereinsmitglieder anbieten, tatsächlich gefördert werde. Das UWG scheide daher als Anspruchsgrundlage aus. Es liege aber ein Verstoß gegen Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB vor, für den die Zweitbeklagte als Eigentümerin, Herausgeberin und Verlegerin der "L***-Infos" und der Erstbeklagte als ihr Obmann - bei dem noch dazu nach dem Impressum die Redaktion, Gestaltung und Anzeigenleitung liege - zu haften hätten. Beiden Beklagten falle dabei eine Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt zur Last, weil sie sonst die Unrichtigkeit der beanstandeten Tatsachenbehauptungen hätten erkennen können.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, wohl aber (teilweise) jener der Klägerin. Es ermächtigte die Klägerin zur Veröffentlichung des stattgebenden Teils des Urteilsspruches in einer Samstagausgabe der "Oberösterreichischen Nachrichten" und im "L***-info"; das Mehrbegehren auf Urteilsveröffentlichung auch in einer gesamtösterreichischen Samstagausgabe der "Neuen Kronen-Zeitung" blieb abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.
Da im vorliegenden Fall festgestellt wurde, daß die Zweitbeklagte durch ihre Vermittlungstätigkeit selbst umsatzabhängige Einnahmen erlangen wolle, weil sie die in ihrem Mitteilungsblatt anbietenden Lieferanten um entsprechende Zahlungen ersuche, seien die beanstandeten Behauptungen sehr wohl als Wettbewerbshandlungen zu beurteilen; sie seien auch objektiv geeignet gewesen, Landwirte zu verunsichern und der Zweitbeklagten zuzuführen, welcher dadurch erhöhte Einnahmen aus Lieferantenzahlungen zukommen könnten. Nach der Lebenserfahrung spreche daher eine tatsächliche Vermutung für die Wettbewerbsabsicht, so daß den Beklagten der Gegenbeweis für das Fehlen einer solchen Absicht oblegen wäre; dieser Beweis sei ihnen aber nicht gelungen. Es lägen auch keine politischen Meinungsäußerungen vor; vielmehr zeige sich schon aus der Art, wie die Auseinandersetzung von den Beklagten geführt wurde, daß hier keine weltanschaulichen Themen abgehandelt wurden, sondern die klagende Mitbewerberin unmittelbar in ihrer gewerblichen Tätigkeit getroffen werden sollte. Die Absicht, das Publikum sachbezogen zu informieren und am öffentlichen Meinungsbildungsprozeß teilhaben zu lassen, sei hier gegenüber der Absicht, die Mitbewerberin herabzusetzen, völlig inwden Hintergrund getreten. Im übrigen stehe auch das verfassungsgesetzlich verankerte Recht auf freie Meinungsmäußerung unter dem Gesetzesvorbehalt, daß dadurch bestimmte Rechtsgüter - darunter auch der Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer - nicht beeinträchtigt werden dürften. In den Schutzbereich der Ausnahmen vom Recht der freien Meinungsäußerung fielen auch juristische Personen.
Die unter Z. 1. und 2. beanstandeten Behauptungen könnten auf einen Tatsachenkern zurückgeführt werden. Mit ihnen hätten die Beklagten gegen § 7 UWG verstoßen, weil diese Behauptungen geeignet gewesen seien, den Betrieb des Unternehmens der Klägerin oder deren Kredit zu schädigen. Den ihnen obliegenden Wahrheitsbeweis für die Richtigkeit dieser Behauptungen hätten die Beklagten nicht erbracht. Die Klägerin sei davon unmittelbar betroffen, weil die beanstandeten Artikel ausschließlich in ihrem Bereich geplante Maßnahmen zum Gegenstand gehabt hätten.Die unter Ziffer eins und 2, beanstandeten Behauptungen könnten auf einen Tatsachenkern zurückgeführt werden. Mit ihnen hätten die Beklagten gegen Paragraph 7, UWG verstoßen, weil diese Behauptungen geeignet gewesen seien, den Betrieb des Unternehmens der Klägerin oder deren Kredit zu schädigen. Den ihnen obliegenden Wahrheitsbeweis für die Richtigkeit dieser Behauptungen hätten die Beklagten nicht erbracht. Die Klägerin sei davon unmittelbar betroffen, weil die beanstandeten Artikel ausschließlich in ihrem Bereich geplante Maßnahmen zum Gegenstand gehabt hätten.
Die Zweitbeklagte hafte für diese Äußerungen gemäß § 18 UWG, weil sie die rechtlichte Möglichkeit gehabt hätte, auf den Inhalt des von ihr herausgegebenen Mitteilungsblattes Einfluß zu nehmen. Davon abgesehen, wäre es auch Sache der Zweitbeklagten gewesen, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um das Erscheinen wettbewerbswidriger Artikel im "L***-Info" zu unterbinden, zumal ihr bereits aus früheren Nummern, insbesondere aus Nr.IV und V (zu 3 Cg 282/88 des Erstgerichtes), die aggressive wettbewerbswidrige Tendenz einzelner Artikel hätte bekannt sein müssen. Die Zweitbeklagte hätte daher organisatorisch dafür Vorsorge treffen müssen, daß ihre Organe so rechtzeitig vom Inhalt des Mitteilungsblattes Kenntnis erhielten, daß einzelne Artikel oder Formulierungen von ihnen noch hätten unterbunden werden können. Das gelte auch für den Erstbeklagten als Obmann der Zweitbeklagten; er habe es versäumt, seinen Überwachungs- und Prüfungspflichten als verantwortliches Organ eiies Vereins nachzukommen, obwohl ihm die Schreibweise der "L***-Infos" bekanntgewesen sei.Die Zweitbeklagte hafte für diese Äußerungen gemäß Paragraph 18, UWG, weil sie die rechtlichte Möglichkeit gehabt hätte, auf den Inhalt des von ihr herausgegebenen Mitteilungsblattes Einfluß zu nehmen. Davon abgesehen, wäre es auch Sache der Zweitbeklagten gewesen, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um das Erscheinen wettbewerbswidriger Artikel im "L***-Info" zu unterbinden, zumal ihr bereits aus früheren Nummern, insbesondere aus Nr.IV und römisch fünf (zu 3 Cg 282/88 des Erstgerichtes), die aggressive wettbewerbswidrige Tendenz einzelner Artikel hätte bekannt sein müssen. Die Zweitbeklagte hätte daher organisatorisch dafür Vorsorge treffen müssen, daß ihre Organe so rechtzeitig vom Inhalt des Mitteilungsblattes Kenntnis erhielten, daß einzelne Artikel oder Formulierungen von ihnen noch hätten unterbunden werden können. Das gelte auch für den Erstbeklagten als Obmann der Zweitbeklagten; er habe es versäumt, seinen Überwachungs- und Prüfungspflichten als verantwortliches Organ eiies Vereins nachzukommen, obwohl ihm die Schreibweise der "L***-Infos" bekanntgewesen sei.
Die zu Z 3. beanstandete Äußerung sei zwar keine Tatsachenbehauptung; mit ihr sei aber gegen § 1 UWG verstoßen worden, weil sie das Konzept der Klägerin nicht sachlich kritisiere, sondern einseitig zu deren Nachteil bewerte; damit sei in sittenwidriger Weise der Versuch unternommen worden, die Bauern gegen die Klägerin aufzubringen und sie so in weiterer Folge der Zweitbeklagten zuzuführen.Die zu Ziffer 3, beanstandete Äußerung sei zwar keine Tatsachenbehauptung; mit ihr sei aber gegen Paragraph eins, UWG verstoßen worden, weil sie das Konzept der Klägerin nicht sachlich kritisiere, sondern einseitig zu deren Nachteil bewerte; damit sei in sittenwidriger Weise der Versuch unternommen worden, die Bauern gegen die Klägerin aufzubringen und sie so in weiterer Folge der Zweitbeklagten zuzuführen.
Es bestehe nach wie vor Wiederholungsgefahr, weil die Beklagten ihre Wettbewerbsverstöße verteidigt und in Abrede gestellt hätten. Überdies habe die Zweitbeklagte in der folgenden Ausgabe des "L***-Info" ihren aggressiven Ton gegenüber der Klägerin beibehalten. Zur Information der Leser außerhalb Oberösterreichs, welche wohl kein spezifisches Interesse an den Vorgängen in diesem Bundesland hätten, genüge die Urteilsveröffentlichung in einer Nummer des "L***-Info". In Oberösterreich hätten dagegen die beanstandeten Behauptungen eine über den Leserkreis des Mitteilungsblattes der Zweitbeklagten hinausgehende Publizität erlangt; es bedürfe daher auch noch der Urteilsveröffentlichung in einer Samstagausgabe der "Oberösterreichischen Nachrichten", um mit Sicherheit alle jene Personen zu erreichen, die durch die Wettbewerbsverstöße der Beklagten unrichtig informiert worden seien.
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird der Antrag gestellt, die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufzuheben.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.