Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach §§ 78, 402 Abs 2 EO ist auch im Sicherungsverfahren § 527 Abs 2 ZPO anzuwenden. Demnach kann die Entscheidung des Rekursgerichtes, durch die ein Beschluß erster Instanz aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, nur dann angefochten werden, wenn das Rekursgericht einen Rechtskraftvorbehalt beigesetzt hat (Heller-Berger-Stix 663 f; Fasching IV 444 und LB Rz 2016, 2018; 1 Ob 564/81, 7 Ob 38/82, 1 Ob 501/88, 6 Ob 581/88 u.v.a.); das ergibt sich völlig zweifelsfrei aus dem Wortlaut des § 527 Abs 2 Satz 1 ZPO. Daran hat die ZVN 1983 nichts geändert: Sie hat in diesem Zusammenhang bloß die Neuerung gebracht, daß das Rekursgericht einen solchen Rechtskraftvorbehalt nur aussprechen darf, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO für gegeben erachtet (§ 527 Abs 2 Satz 2 ZPO), und daß der Oberste Gerichtshof an einen solchen Ausspruch nicht gebunden ist (§ 526 Abs 2 ZPO). Das Erfordernis des Rechtskraftvorbehaltes für die Zulässigkeit entfällt damit aber nicht. § 526 Abs 2 ZPO erweitert die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht; er schränkt sie vielmehr weiter ein (EvBl 1984/16). Nach wie vor ist daher dann, wenn ein Rechtskraftvorbehalt im Fall der Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz zur Verfahrensergänzung nicht gesetzt wurde, ein weiterer Rechtszug gegen diese Entscheidung in jenen Fällen, auf die §§ 514 ff ZPO anzuwenden sind, auf jeden Fall ausgeschlossen (EvBl 1984/16; Petrasch in ÖJZ 1983, 204; Fasching LB aaO). Soweit sich die Beklagte zur Begründung der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels auf Fasching LB, Rz 2018 beruft, unterliegt sie einem Mißverständnis. Dort führt Fasching nur - im Einklang mit Lehre und ständiger Rechtsprechung auch schon aus der Zeit vor der ZVN 1983 (Fasching IV 441 f; SZ 12/17; JBl 1962, 386;Nach Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO ist auch im Sicherungsverfahren Paragraph 527, Absatz 2, ZPO anzuwenden. Demnach kann die Entscheidung des Rekursgerichtes, durch die ein Beschluß erster Instanz aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, nur dann angefochten werden, wenn das Rekursgericht einen Rechtskraftvorbehalt beigesetzt hat (Heller-Berger-Stix 663 f; Fasching römisch vier 444 und LB Rz 2016, 2018; 1 Ob 564/81, 7 Ob 38/82, 1 Ob 501/88, 6 Ob 581/88 u.v.a.); das ergibt sich völlig zweifelsfrei aus dem Wortlaut des Paragraph 527, Absatz 2, Satz 1 ZPO. Daran hat die ZVN 1983 nichts geändert: Sie hat in diesem Zusammenhang bloß die Neuerung gebracht, daß das Rekursgericht einen solchen Rechtskraftvorbehalt nur aussprechen darf, wenn der Rekurs nicht schon nach Paragraph 528, ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO für gegeben erachtet (Paragraph 527, Absatz 2, Satz 2 ZPO), und daß der Oberste Gerichtshof an einen solchen Ausspruch nicht gebunden ist (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO). Das Erfordernis des Rechtskraftvorbehaltes für die Zulässigkeit entfällt damit aber nicht. Paragraph 526, Absatz 2, ZPO erweitert die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht; er schränkt sie vielmehr weiter ein (EvBl 1984/16). Nach wie vor ist daher dann, wenn ein Rechtskraftvorbehalt im Fall der Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz zur Verfahrensergänzung nicht gesetzt wurde, ein weiterer Rechtszug gegen diese Entscheidung in jenen Fällen, auf die Paragraphen 514, ff ZPO anzuwenden sind, auf jeden Fall ausgeschlossen (EvBl 1984/16; Petrasch in ÖJZ 1983, 204; Fasching LB aaO). Soweit sich die Beklagte zur Begründung der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels auf Fasching LB, Rz 2018 beruft, unterliegt sie einem Mißverständnis. Dort führt Fasching nur - im Einklang mit Lehre und ständiger Rechtsprechung auch schon aus der Zeit vor der ZVN 1983 (Fasching römisch vier 441 f; SZ 12/17; JBl 1962, 386;
MietSlg XXXVI/19 u.v.a.) - aus, daß § 527 Abs 2 ZPO nur für die "echten" Aufhebungsbeschlüsse gelte, mit denen der Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem die neuerliche Entscheidung über den Beschlußgegenstand nach Ergänzung des Verfahrens aufgetragen wurde, nicht aber für solche "Aufhebungsbeschlüsse", bei denen die Beseitigung des erstgerichtlichen Beschlusses zugleich auch eine abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses enthalte, weil diese in Wahrheit abändernd seien. Ein solcher Fall liegt etwa dann vor, wenn der Erstrichter die Klage von Amts wegen wegen Unzuständigkeit oder fehlender inländischer Gerichtsbarkeit zurückweist, das Rekursgericht aber diesen Beschluß aufhebt und ihm die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme von dem herangezogenen Zurückweisungsgrund aufträgt. Diesmal liegt der Fall aber völlig anders, weil das Rekursgericht bei Bejahung der formellen Prozeßvoraussetzungen nicht im Gegensatz zum Erstrichter gestanden ist, der sie durch Fällung der Sachentscheidung schlüssig gleichfalls als gegeben angenommen hatte.MietSlg XXXVI/19 u.v.a.) - aus, daß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO nur für die "echten" Aufhebungsbeschlüsse gelte, mit denen der Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem die neuerliche Entscheidung über den Beschlußgegenstand nach Ergänzung des Verfahrens aufgetragen wurde, nicht aber für solche "Aufhebungsbeschlüsse", bei denen die Beseitigung des erstgerichtlichen Beschlusses zugleich auch eine abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses enthalte, weil diese in Wahrheit abändernd seien. Ein solcher Fall liegt etwa dann vor, wenn der Erstrichter die Klage von Amts wegen wegen Unzuständigkeit oder fehlender inländischer Gerichtsbarkeit zurückweist, das Rekursgericht aber diesen Beschluß aufhebt und ihm die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme von dem herangezogenen Zurückweisungsgrund aufträgt. Diesmal liegt der Fall aber völlig anders, weil das Rekursgericht bei Bejahung der formellen Prozeßvoraussetzungen nicht im Gegensatz zum Erstrichter gestanden ist, der sie durch Fällung der Sachentscheidung schlüssig gleichfalls als gegeben angenommen hatte.
Für den Standpunkt, (echte) Aufhebungsbeschlüsse ohne Rechtskraftvorbehalt wären mit außerordentlichem Revisionsrekurs anzufechten, vermag die Beklagte keine stichhältigen Gründe ins Treffen zu führen; auch Fasching führt an der im Revisionsrekurs angeführten Stelle (Rz 2016) nicht aus, daß ein solcher außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig wäre. Die Frage, ob eine solche Regelung zweckmäßig wäre, ist hier nicht zu erörtern. Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Beklagten gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO, jener über die Kosten der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO.Für den Standpunkt, (echte) Aufhebungsbeschlüsse ohne Rechtskraftvorbehalt wären mit außerordentlichem Revisionsrekurs anzufechten, vermag die Beklagte keine stichhältigen Gründe ins Treffen zu führen; auch Fasching führt an der im Revisionsrekurs angeführten Stelle (Rz 2016) nicht aus, daß ein solcher außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig wäre. Die Frage, ob eine solche Regelung zweckmäßig wäre, ist hier nicht zu erörtern. Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Beklagten gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 40, 50, 52, ZPO, jener über die Kosten der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.