Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung über das Unterlassungsbegehren des Klägers von der Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit sogenannter "Telefonwerbung" und damit von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts abhängt, der insbesondere wegen Fehlens einer einschlägigen Rechtsprechung des OGH erhebliche Bedeutung für die Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung zukommt (§ 502 Abs. 4 Z 1 ZPO).Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung über das Unterlassungsbegehren des Klägers von der Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit sogenannter "Telefonwerbung" und damit von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts abhängt, der insbesondere wegen Fehlens einer einschlägigen Rechtsprechung des OGH erhebliche Bedeutung für die Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung zukommt (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO).
Mit seinen Rechtsausführungen hat sich das OLG W - welches schon mehrfach im gleichen Sinn entschieden hatte (ÖBl. 1982, 157; 2 R 81/81; 4 R 88/82) - der in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Lehre und Rechtsprechung zur "Telefonwerbung" angeschlossen (siehe dazu insbesondere das Urteil des BGH BGHZ 54, 188 - Telefonwerbung; Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbsrecht[14], 498 f. § 1 dUWG RN 54; Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[4], II 224 RN 8; von Godin, Wettbewerbsrecht[2], 51 § 1 dUWG Anm. 72, 152 Anm. 224; gleicher Auffassung offenbar auch Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 440 in FN 12) welcher die sogenannte "Telefonwerbung" ausdrücklich als Beispiel für "unerwünschtes Eindringen in die Privatsphäre der Umworbenen" anführt. Der OGH folgt dieser überzeugend begrundeten Rechtsauffassung; er kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Urteils und auf die vom Berufungsgericht bezogene, oben angeführte Lehre und Rechtsprechung verweisen. Was dagegen in der Revision vorgebracht wird, ist nicht stichhältig. Die Beklagte meint, daß "Telefonwerbung" nicht schlechthin als unzulässig bezeichnet werden könne; ein Verstoß gegen § 1 UWG müsse jedenfalls dann verneint werden, wenn eine solche Form der Werbung - wie dies auch bei der Beklagten zutreffe - nicht aufdringlich und belästigend, sondern "dezent und höflich" betrieben und dabei jede Ausübung psychischen Abschlußzwanges vermieden werde. Demgegenüber hat aber bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, daß schon der unerbetene Telefonanruf als solcher eine unzumutbare, mit den guten Sitten im Geschäftsverkehr nicht zu vereinbarende Belästigung des Angerufenen bedeutet; daß der Anrufer - was wohl selbstverständlich ist - bei diesem Gespräch höflich auftritt, kann daran nichts ändern, wird doch der Grad der Belästigung der angerufenen Person dadurch in keiner Weise verringert (so ausdrücklich das oben zitierte Urteil des BGH; im gleichen Sinn auch Baumbach - Hefermehl aaO).Mit seinen Rechtsausführungen hat sich das OLG W - welches schon mehrfach im gleichen Sinn entschieden hatte (ÖBl. 1982, 157; 2 R 81/81; 4 R 88/82) - der in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Lehre und Rechtsprechung zur "Telefonwerbung" angeschlossen (siehe dazu insbesondere das Urteil des BGH BGHZ 54, 188 - Telefonwerbung; Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbsrecht[14], 498 f. Paragraph eins, dUWG RN 54; Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[4], römisch zwei 224 RN 8; von Godin, Wettbewerbsrecht[2], 51 Paragraph eins, dUWG Anmerkung 72, 152 Anmerkung 224; gleicher Auffassung offenbar auch Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 440 in FN 12) welcher die sogenannte "Telefonwerbung" ausdrücklich als Beispiel für "unerwünschtes Eindringen in die Privatsphäre der Umworbenen" anführt. Der OGH folgt dieser überzeugend begrundeten Rechtsauffassung; er kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Urteils und auf die vom Berufungsgericht bezogene, oben angeführte Lehre und Rechtsprechung verweisen. Was dagegen in der Revision vorgebracht wird, ist nicht stichhältig. Die Beklagte meint, daß "Telefonwerbung" nicht schlechthin als unzulässig bezeichnet werden könne; ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG müsse jedenfalls dann verneint werden, wenn eine solche Form der Werbung - wie dies auch bei der Beklagten zutreffe - nicht aufdringlich und belästigend, sondern "dezent und höflich" betrieben und dabei jede Ausübung psychischen Abschlußzwanges vermieden werde. Demgegenüber hat aber bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, daß schon der unerbetene Telefonanruf als solcher eine unzumutbare, mit den guten Sitten im Geschäftsverkehr nicht zu vereinbarende Belästigung des Angerufenen bedeutet; daß der Anrufer - was wohl selbstverständlich ist - bei diesem Gespräch höflich auftritt, kann daran nichts ändern, wird doch der Grad der Belästigung der angerufenen Person dadurch in keiner Weise verringert (so ausdrücklich das oben zitierte Urteil des BGH; im gleichen Sinn auch Baumbach - Hefermehl aaO).
Für die Beklagte ist aber auch mit der mehrfachen Bezugnahme auf die - ihrer Meinung nach wesentlich aufdringlichere - "Haustürwerbung" nichts gewonnen. Ob unerbetene Hausbesuche von ambulanten Händlern oder Vertretern wettbewerbswidrig sind oder nicht, kann nicht allgemein, sondern nur unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (siehe dazu Baumbach - Hefermehl aaO 504 ff. RN 61 ff.); der Versuch der Beklagten, daraus auch die grundsätzliche Zulässigkeit der hier beanstandeten "Telefonwerbung" abzuleiten, muß aber schon an der Verschiedenheit dieser beiden Werbemethoden scheitern, welche einen solchen allgemeinen Vergleich nicht zuläßt (so auch der BGH in seiner mehrfach erwähnten Entscheidung; vgl. ferner Hofmann, Telefonwerbung: Nicht nur lästig, sondern unlauter, WRP 1970, 8 f.).Für die Beklagte ist aber auch mit der mehrfachen Bezugnahme auf die - ihrer Meinung nach wesentlich aufdringlichere - "Haustürwerbung" nichts gewonnen. Ob unerbetene Hausbesuche von ambulanten Händlern oder Vertretern wettbewerbswidrig sind oder nicht, kann nicht allgemein, sondern nur unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (siehe dazu Baumbach - Hefermehl aaO 504 ff. RN 61 ff.); der Versuch der Beklagten, daraus auch die grundsätzliche Zulässigkeit der hier beanstandeten "Telefonwerbung" abzuleiten, muß aber schon an der Verschiedenheit dieser beiden Werbemethoden scheitern, welche einen solchen allgemeinen Vergleich nicht zuläßt (so auch der BGH in seiner mehrfach erwähnten Entscheidung; vergleiche ferner Hofmann, Telefonwerbung: Nicht nur lästig, sondern unlauter, WRP 1970, 8 f.).
Zusammenfassend kommt daher auch der OGH zu dem Ergebnis, daß die Vorinstanzen dem Unterlassungsbegehren des Klägers mit Recht stattgegeben haben. Auf die Rechtsausführungen der Revision zur Frage der Urteilsveröffentlichung ist nicht weiter einzugehen, weil eine nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässige Revision, wie sie auch diesmal vorliegt, gemäß § 503 Abs. 2 ZPO nur insoweit begehrt werden kann, als das Urteil des Berufungsgerichtes auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes beruht, der iS der erstangeführten Gesetzesstelle erhebliche Bedeutung zukommt; das trifft aber für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des vorliegenden Falles zur Aufklärung des Publikums geboten ist, nicht zu.Zusammenfassend kommt daher auch der OGH zu dem Ergebnis, daß die Vorinstanzen dem Unterlassungsbegehren des Klägers mit Recht stattgegeben haben. Auf die Rechtsausführungen der Revision zur Frage der Urteilsveröffentlichung ist nicht weiter einzugehen, weil eine nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässige Revision, wie sie auch diesmal vorliegt, gemäß Paragraph 503, Absatz 2, ZPO nur insoweit begehrt werden kann, als das Urteil des Berufungsgerichtes auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes beruht, der iS der erstangeführten Gesetzesstelle erhebliche Bedeutung zukommt; das trifft aber für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des vorliegenden Falles zur Aufklärung des Publikums geboten ist, nicht zu.