Das Berufungsgericht gab dem Unterlassungsbegehren zur Gänze und dem Veröffentlichungsbegehren teilweise statt. Bereits vor Inkrafttreten des § 101 TKG 1997 sei Werbung durch unerbetene Telefonanrufe als eine Form des Anreißens und somit als sittenwidrig beurteilt worden. Daran habe § 101 TKG 1997, der nunmehr ausdrücklich Anrufe zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers für unzulässig erklärt, nichts geändert. Ein Unterlassungsanspruch setze kein Verschulden des Beklagten voraus. Daher sei es unerheblich, ob die Beklagte die Adressen selbst zusammengestellt oder sich letztlich nicht kontrollierbares Adressenmaterial von einem Listbroker besorgt habe; sie habe es jedenfalls in Kauf genommen, die Privatsphäre der angerufenen Teilnehmer mangels vorheriger Zustimmung zu verletzen. Von einer bloß unerheblichen Nachfrageverlagerung könne nicht ausgegangen werden, weil die Beklagte nicht eine bloß vereinzelt gebliebene Telefonwerbeaktion gesetzt habe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass tatsächlich lediglich bei vier Angerufenen die vorherige Zustimmung gefehlt habe; vielmehr führe nach der Lebenserfahrung nicht jeder unerbetene und damit unzulässige Werbeanruf zu einer Beanstandung.Das Berufungsgericht gab dem Unterlassungsbegehren zur Gänze und dem Veröffentlichungsbegehren teilweise statt. Bereits vor Inkrafttreten des Paragraph 101, TKG 1997 sei Werbung durch unerbetene Telefonanrufe als eine Form des Anreißens und somit als sittenwidrig beurteilt worden. Daran habe Paragraph 101, TKG 1997, der nunmehr ausdrücklich Anrufe zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers für unzulässig erklärt, nichts geändert. Ein Unterlassungsanspruch setze kein Verschulden des Beklagten voraus. Daher sei es unerheblich, ob die Beklagte die Adressen selbst zusammengestellt oder sich letztlich nicht kontrollierbares Adressenmaterial von einem Listbroker besorgt habe; sie habe es jedenfalls in Kauf genommen, die Privatsphäre der angerufenen Teilnehmer mangels vorheriger Zustimmung zu verletzen. Von einer bloß unerheblichen Nachfrageverlagerung könne nicht ausgegangen werden, weil die Beklagte nicht eine bloß vereinzelt gebliebene Telefonwerbeaktion gesetzt habe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass tatsächlich lediglich bei vier Angerufenen die vorherige Zustimmung gefehlt habe; vielmehr führe nach der Lebenserfahrung nicht jeder unerbetene und damit unzulässige Werbeanruf zu einer Beanstandung.
Die Revision ist zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Frage besteht, ob das ausdrückliche Verbot eines bisher nach § 1 UWG als sittenwidrig beurteilten Verhaltens eine unmittelbare Beurteilung nach § 1 UWG ausschließt; sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Frage besteht, ob das ausdrückliche Verbot eines bisher nach Paragraph eins, UWG als sittenwidrig beurteilten Verhaltens eine unmittelbare Beurteilung nach Paragraph eins, UWG ausschließt; sie ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagte macht geltend, dass ein Verstoß gegen die guten Sitten die Kenntnis aller Tatumstände voraussetze, die bei objektiver Würdigung die Sittenwidrigkeit der Handlung ergeben. Eine Gesetzesverletzung, die auf einer vertretbaren Rechtsauffassung oder, ohne dass ein Organisationsmangel vorläge, auf einem Versehen des Beklagten beruhe, begründe keinen Verstoß gegen § 1 UWG.Die Beklagte macht geltend, dass ein Verstoß gegen die guten Sitten die Kenntnis aller Tatumstände voraussetze, die bei objektiver Würdigung die Sittenwidrigkeit der Handlung ergeben. Eine Gesetzesverletzung, die auf einer vertretbaren Rechtsauffassung oder, ohne dass ein Organisationsmangel vorläge, auf einem Versehen des Beklagten beruhe, begründe keinen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG.
Gegenstand des Verfahrens sind unerbetene Telefonanrufe, mit denen im Auftrag der Beklagten auf das Einlangen schriftlicher Gewinnankündigungen und deren Wichtigkeit hingewiesen wurde. Unerbetene Telefonanrufe zu Werbezwecken („cold calling") sind nach ständiger Rechtsprechung eine unzumutbare, mit den guten Sitten im Geschäftsverkehr nicht zu vereinbarende Belästigung und verstoßen daher gegen § 1 UWG (4 Ob 388/83 = SZ 56/156 - TELEFONWERBUNG I; 4 Ob 107/94 = ÖBl 1995, 12 - COMPUTERKURSE ua). Seit Inkrafttreten des TKG 1997 ist die Unzulässigkeit unerbetener Telefonanrufe auch ausdrücklich normiert. Nach § 101 TKG 1997 (nunmehr § 107 TKG 2003) sind Anrufe zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers unzulässig.Gegenstand des Verfahrens sind unerbetene Telefonanrufe, mit denen im Auftrag der Beklagten auf das Einlangen schriftlicher Gewinnankündigungen und deren Wichtigkeit hingewiesen wurde. Unerbetene Telefonanrufe zu Werbezwecken („cold calling") sind nach ständiger Rechtsprechung eine unzumutbare, mit den guten Sitten im Geschäftsverkehr nicht zu vereinbarende Belästigung und verstoßen daher gegen Paragraph eins, UWG (4 Ob 388/83 = SZ 56/156 - TELEFONWERBUNG römisch eins; 4 Ob 107/94 = ÖBl 1995, 12 - COMPUTERKURSE ua). Seit Inkrafttreten des TKG 1997 ist die Unzulässigkeit unerbetener Telefonanrufe auch ausdrücklich normiert. Nach Paragraph 101, TKG 1997 (nunmehr Paragraph 107, TKG 2003) sind Anrufe zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers unzulässig.
§ 101 (§ 107) TKG dient dem Schutz der Privatsphäre des Angerufenen. Ihm wird das subjektive Recht zuerkannt, unzulässige Anrufe zu untersagen (1 Ob 82/99m = ÖBl 1999, 248 - TELEFAXINSERATENWERBUNG ua). § 101 (§ 107) TKG erweitert damit den Kreis der Klageberechtigten. Die Unterlassung unerbetener Telefonwerbung können nicht nur die nach § 14 UWG Klageberechtigten verlangen, sondern der Unterlassungsanspruch steht auch dem Teilnehmer zu.Paragraph 101, (Paragraph 107,) TKG dient dem Schutz der Privatsphäre des Angerufenen. Ihm wird das subjektive Recht zuerkannt, unzulässige Anrufe zu untersagen (1 Ob 82/99m = ÖBl 1999, 248 - TELEFAXINSERATENWERBUNG ua). Paragraph 101, (Paragraph 107,) TKG erweitert damit den Kreis der Klageberechtigten. Die Unterlassung unerbetener Telefonwerbung können nicht nur die nach Paragraph 14, UWG Klageberechtigten verlangen, sondern der Unterlassungsanspruch steht auch dem Teilnehmer zu.
Bereits daraus folgt, dass die ausdrückliche Normierung der Unzulässigkeit unerbetener Telefonanrufe nicht dazu führen kann, den Unterlassungsanspruch der nach § 14 UWG Klageberechtigten von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen. Als Fall sittenwidrigen „Anreißens" begründet unerbetene Telefonwerbung einen (unmittelbaren) Verstoß gegen § 1 UWG.Bereits daraus folgt, dass die ausdrückliche Normierung der Unzulässigkeit unerbetener Telefonanrufe nicht dazu führen kann, den Unterlassungsanspruch der nach Paragraph 14, UWG Klageberechtigten von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen. Als Fall sittenwidrigen „Anreißens" begründet unerbetene Telefonwerbung einen (unmittelbaren) Verstoß gegen Paragraph eins, UWG.
Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden voraus (stRsp ua 4 Ob 321/77 = SZ 50/47; 4 Ob 164/93 = ÖBl 1994, 129 - TESTLESERANGEBOT uva). Das gilt auch für den auf § 1 UWG gestützten Unterlassungsanspruch, soweit die subjektive Vorwerfbarkeit nicht bereits - wie etwa bei einem sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch (4 Ob 331/82 = SZ 56/2 - METRO-POST I; 4 Ob 74/95 = ÖBl 1996, 88 - KNOBLAUCH-KAPSELN uva) - ein Tatbestandsmerkmal der wettbewerbswidrigen Handlung bildet. Für das sittenwidrige „Anreißen" durch unerbetene Telefonwerbung trifft dies nicht zu. Diese Werbeform ist unabhängig davon unzulässig, mit welcher Absicht und/oder mit welchem Wissensstand der Werbende handelt.Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden voraus (stRsp ua 4 Ob 321/77 = SZ 50/47; 4 Ob 164/93 = ÖBl 1994, 129 - TESTLESERANGEBOT uva). Das gilt auch für den auf Paragraph eins, UWG gestützten Unterlassungsanspruch, soweit die subjektive Vorwerfbarkeit nicht bereits - wie etwa bei einem sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch (4 Ob 331/82 = SZ 56/2 - METRO-POST römisch eins; 4 Ob 74/95 = ÖBl 1996, 88 - KNOBLAUCH-KAPSELN uva) - ein Tatbestandsmerkmal der wettbewerbswidrigen Handlung bildet. Für das sittenwidrige „Anreißen" durch unerbetene Telefonwerbung trifft dies nicht zu. Diese Werbeform ist unabhängig davon unzulässig, mit welcher Absicht und/oder mit welchem Wissensstand der Werbende handelt.
Die Beklagte kann sich daher nicht darauf berufen, ihren Adresslieferanten vertraut und nicht gewusst zu haben, dass ihr (jedenfalls auch) Adressen von Personen geliefert wurden, die nicht eingewilligt hatten, zu Werbezwecken angerufen zu werden. Maßgebend ist allein, dass im Auftrag der Beklagten Personen zu Werbezwecken angerufen wurden, die keine derartige Einwilligung erteilt hatten.
Die Beklagte macht schließlich noch geltend, ihrem Verhalten habe die „wettbewerbliche Spürbarkeit" gefehlt. Könne bei nur 3 von über 30.000 Adressen das Vorliegen einer Zustimmung nicht (mehr) festgestellt werden, so könne keine Rede davon sein, dass das gesetzwidrige Handeln geeignet sei, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken.
Die Beklagte beruft sich damit auf die Rechtsprechung, wonach die Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung nicht völlig losgelöst davon beurteilt werden kann, in welchem Ausmaß sie den Wettbewerb beeinflusst, weil es nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts sein kann, gegen jede noch so geringe Nachfrageverlagerung vorzugehen (4 Ob 290/99x = ÖBl 2000, 126 (Wiltschek) - TIPP DES TAGES III; 4 Ob 99/03t = SZ 2003/56 - VERANSTALTUNGSHINWEISE ua). Maßgebend für diese Beurteilung ist nicht, wie sich der Wettbewerbsverstoß tatsächlich ausgewirkt hat, sondern es kommt auf seine Eignung an, den Wettbewerb zu beeinflussen. Es ist daher ohne Bedeutung, dass sich nur drei der Angerufenen über die Anrufe beschwert haben. Die geringe Anzahl der Beschwerden spricht nicht dagegen, dass ein Unternehmer seine Wettbewerbsposition keineswegs nur unerheblich verbessert, wenn er Telefonwerbung betreibt, ohne über die Einwilligung der Angerufenen zu verfügen. Er erspart sich damit nicht zur zusätzliche Aufwendungen, sondern erreicht von vornherein einen größeren Personenkreis.Die Beklagte beruft sich damit auf die Rechtsprechung, wonach die Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung nicht völlig losgelöst davon beurteilt werden kann, in welchem Ausmaß sie den Wettbewerb beeinflusst, weil es nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts sein kann, gegen jede noch so geringe Nachfrageverlagerung vorzugehen (4 Ob 290/99x = ÖBl 2000, 126 (Wiltschek) - TIPP DES TAGES römisch drei; 4 Ob 99/03t = SZ 2003/56 - VERANSTALTUNGSHINWEISE ua). Maßgebend für diese Beurteilung ist nicht, wie sich der Wettbewerbsverstoß tatsächlich ausgewirkt hat, sondern es kommt auf seine Eignung an, den Wettbewerb zu beeinflussen. Es ist daher ohne Bedeutung, dass sich nur drei der Angerufenen über die Anrufe beschwert haben. Die geringe Anzahl der Beschwerden spricht nicht dagegen, dass ein Unternehmer seine Wettbewerbsposition keineswegs nur unerheblich verbessert, wenn er Telefonwerbung betreibt, ohne über die Einwilligung der Angerufenen zu verfügen. Er erspart sich damit nicht zur zusätzliche Aufwendungen, sondern erreicht von vornherein einen größeren Personenkreis.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Da die Abweisung eines Teils des Veröffentlichungsbegehrens durch das Berufungsgericht in Rechtskraft erwachsen ist, war von einer Bemessungsgrundlage von 38.250 EUR auszugehen.Die Entscheidung über die Kosten beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Da die Abweisung eines Teils des Veröffentlichungsbegehrens durch das Berufungsgericht in Rechtskraft erwachsen ist, war von einer Bemessungsgrundlage von 38.250 EUR auszugehen.