Rechtssatz RS0112537
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112537
Entscheidungsdatum
16.09.1999
Rechtssatz
Der Vorwurf, ein "SPÖ-Freund" habe die Schlachtabfälle im Bach deponiert ist gegen eine unbestimmte Zahl, namentlich nicht genannter und auch anhand anderer Angaben nicht näher identifizierbarer "SPÖ-Freunde" (nicht Parteimitglieder oder gar Mandatare) gerichtet. Persönliche Betroffenheit des Klägers als Voraussetzung seiner Klagelegitimation scheidet daher schon mangels Identifizierbarkeit seiner Person als Adressat des Vorwurfes aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112537
Dokumentnummer
JJR_19990916_OGH0002_0060OB00170_99I0000_001