Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Erstbeklagten ist zulässig, weil der Oberste Gerichshof bisher nicht über einen gleichartigen Sachverhalt entschieden hat; er ist aber nicht berechtigt.
Der Erstbeklagte vertritt die Auffassung, daß anonyme Telefonanrufe kein Persönlichkeitsrecht verletzten, weil damit weder eine Körperverletzung noch eine Gesundheitsschädigung an sich verbunden sei. Den Klägern drohe auch weder Gewalt noch ein unwiederbringlicher Schaden. Sie könnten keine einstweilige Verfügung erwirken, sondern müßten einen Antrag nach § 39 Abs 2 Fernsprechordnung stellen. Danach könne ein mißbräuchlich verwendeter Fernsprechanschluß gesperrt und in der Folge gekündigt werden. Die erlassene einstweilige Verfügung sei auch deshalb unzulässig, weil die Kläger dadurch mehr erreichten, als sie im Hauptverfahren erlangen könnten. Sie hätten keinen Anspruch, schon vor Rechtskraft eines Unterlassungsurteiles nicht mehr belästigt zu werden.Der Erstbeklagte vertritt die Auffassung, daß anonyme Telefonanrufe kein Persönlichkeitsrecht verletzten, weil damit weder eine Körperverletzung noch eine Gesundheitsschädigung an sich verbunden sei. Den Klägern drohe auch weder Gewalt noch ein unwiederbringlicher Schaden. Sie könnten keine einstweilige Verfügung erwirken, sondern müßten einen Antrag nach Paragraph 39, Absatz 2, Fernsprechordnung stellen. Danach könne ein mißbräuchlich verwendeter Fernsprechanschluß gesperrt und in der Folge gekündigt werden. Die erlassene einstweilige Verfügung sei auch deshalb unzulässig, weil die Kläger dadurch mehr erreichten, als sie im Hauptverfahren erlangen könnten. Sie hätten keinen Anspruch, schon vor Rechtskraft eines Unterlassungsurteiles nicht mehr belästigt zu werden.
Gemäß § 16 ABGB hat jeder Mensch angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte und ist daher als eine Person zu betrachten. Diese Bestimmung wird heute allgemein nicht als bloßer Programmsatz, sondern als Zentralnorm unserer Rechtsordnung angesehen; sie anerkennt die Persönlichkeit als Grundwert (Aicher in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 16 mwN; SZ 63/32 = JBl 1990, 734). Aus ihr wird - ebenso wie aus anderen durch die Rechtsordnung geschützten Grundwerten (Art 8 MRK; § 1 DSG; § 77 UrhG ua) - das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereiches und seiner Geheimsphäre abgeleitet (Aicher aaO Rz 24 ff mwN; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 14; SZ 51/146; SZ 57/98; ecolex 1993, 159). Entscheidend für den jeweiligen Schutz ist eine Güter- und Interessenabwägung (SZ 51/146; SZ 61/210; ecolex 1993, 159 mwN).Gemäß Paragraph 16, ABGB hat jeder Mensch angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte und ist daher als eine Person zu betrachten. Diese Bestimmung wird heute allgemein nicht als bloßer Programmsatz, sondern als Zentralnorm unserer Rechtsordnung angesehen; sie anerkennt die Persönlichkeit als Grundwert (Aicher in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 16, mwN; SZ 63/32 = JBl 1990, 734). Aus ihr wird - ebenso wie aus anderen durch die Rechtsordnung geschützten Grundwerten (Artikel 8, MRK; Paragraph eins, DSG; Paragraph 77, UrhG ua) - das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereiches und seiner Geheimsphäre abgeleitet (Aicher aaO Rz 24 ff mwN; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 14; SZ 51/146; SZ 57/98; ecolex 1993, 159). Entscheidend für den jeweiligen Schutz ist eine Güter- und Interessenabwägung (SZ 51/146; SZ 61/210; ecolex 1993, 159 mwN).
Die Privatsphäre eines Menschen wird durch unerbetene Telefonanrufe gestört (vgl ÖBl 1984, 13 - Telefonwerbung). Das gilt umso mehr, wenn sich der Anrufer nicht meldet und den Angerufenen mit anonymen Anrufen geradezu terrorisiert (s § 16 Abs 2 Z 2; § 43 Abs 1 Z 3 Fernmeldegesetz 1993 BGBl 1993/908, wonach jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer als mißbräuchliche Verwendung eines Fernsprechanschlusses angesehen und als Verwaltungsübertretung geahndet wird). Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß die durch (hier: zahllose) anonyme Anrufe bewirkte nachhaltige Belästigung das Persönlichkeitsrecht des angerufenen auf Achtung seines Privatbereiches grob verletzt. Dem Interesse des Angerufenen, nicht durch anonyme Anrufe belästigt zu werden, stehen keinerlei schützenwerte Interessen des Anrufenden gegenüber. Das Verhalten des Anrufers ist unabhängig davon rechtswidrig, ob der Angerufene durch den Telefonterror physische oder psychische Schäden davonträgt und ob daher auch sein Recht auf körperliche Unversehrtheit (§ 1325 ABGB; s auch Aicher aaO Rz 16; SZ 63/32 = JBl 1990, 734) verletzt wird.Die Privatsphäre eines Menschen wird durch unerbetene Telefonanrufe gestört vergleiche ÖBl 1984, 13 - Telefonwerbung). Das gilt umso mehr, wenn sich der Anrufer nicht meldet und den Angerufenen mit anonymen Anrufen geradezu terrorisiert (s Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2,; Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, Fernmeldegesetz 1993 BGBl 1993/908, wonach jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer als mißbräuchliche Verwendung eines Fernsprechanschlusses angesehen und als Verwaltungsübertretung geahndet wird). Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß die durch (hier: zahllose) anonyme Anrufe bewirkte nachhaltige Belästigung das Persönlichkeitsrecht des angerufenen auf Achtung seines Privatbereiches grob verletzt. Dem Interesse des Angerufenen, nicht durch anonyme Anrufe belästigt zu werden, stehen keinerlei schützenwerte Interessen des Anrufenden gegenüber. Das Verhalten des Anrufers ist unabhängig davon rechtswidrig, ob der Angerufene durch den Telefonterror physische oder psychische Schäden davonträgt und ob daher auch sein Recht auf körperliche Unversehrtheit (Paragraph 1325, ABGB; s auch Aicher aaO Rz 16; SZ 63/32 = JBl 1990, 734) verletzt wird.
Die Persönlichkeitsrechte sind absolute Rechte und genießen als solche Schutz gegen Eingriffe Dritter (SZ 51/146; SZ 56/124 = ÖBl 1984, 18 - Lokomotivführer). Droht ihre Verletzung, so steht ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch zu (RdW 1989, 24; s auch ecolex 1993, 159). Gegen Eingriffe in Persönlichkeitsrechte, die sich (auch) außerhalb des vermögensrechtlichen Bereiches auswirken, bietet nur ein Abwehranspruch Schutz. Die beantragte einstweilige Verfügung ist in einem solchen Fall zur Abwehr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens iS des § 381 Z 2 EO notwendig (RdW 1989, 24 mwN). Einstweilige Verfügungen nach § 381 Z 2 EO sind nicht deshalb unzulässig, weil sie der endgültigen Entscheidung vorgreifen (stRsp zB SZ 23/203; SZ 38/133; SZ 55/78; JBl 1985, 423 uva).Die Persönlichkeitsrechte sind absolute Rechte und genießen als solche Schutz gegen Eingriffe Dritter (SZ 51/146; SZ 56/124 = ÖBl 1984, 18 - Lokomotivführer). Droht ihre Verletzung, so steht ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch zu (RdW 1989, 24; s auch ecolex 1993, 159). Gegen Eingriffe in Persönlichkeitsrechte, die sich (auch) außerhalb des vermögensrechtlichen Bereiches auswirken, bietet nur ein Abwehranspruch Schutz. Die beantragte einstweilige Verfügung ist in einem solchen Fall zur Abwehr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens iS des Paragraph 381, Ziffer 2, EO notwendig (RdW 1989, 24 mwN). Einstweilige Verfügungen nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO sind nicht deshalb unzulässig, weil sie der endgültigen Entscheidung vorgreifen (stRsp zB SZ 23/203; SZ 38/133; SZ 55/78; JBl 1985, 423 uva).
Die Vorinstanzen haben dem Sicherungsantrag daher zu Recht stattgegeben. Die Kläger erhalten dadurch nicht mehr, als sie im Hauptverfahren erhalten können. Daß sie durch die einstweilige Verfügung schon vor Rechtskraft des Unterlassungsurteiles Exekution führen und damit versuchen können, weitere Belästigungen durch den Erstbeklagten zu unterbinden, entspricht der materiellen Rechtslage. Ihr Unterlassungsanspruch ist bereits durch den drohenden Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht entstanden (s 4 Ob 87/94 - Urlaub für Schlaue). Der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Fernmeldebehörde die mißbräuchliche Verwendung von Fernsprechanschlüssen ahnden kann. Den Klägern bietet nur der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch angemessenen Schutz. die vom Erstbeklagten zitierte, durch BGBl 1972/267 auf Gesetzesstufe gestellte Fernmeldeordnung BGBl 1966/267 wurde im übrigen durch das Fernmeldegesetz 1993 BGBl 1993/908 aufgehoben (§ 48 Z 2 lit f leg cit).Die Vorinstanzen haben dem Sicherungsantrag daher zu Recht stattgegeben. Die Kläger erhalten dadurch nicht mehr, als sie im Hauptverfahren erhalten können. Daß sie durch die einstweilige Verfügung schon vor Rechtskraft des Unterlassungsurteiles Exekution führen und damit versuchen können, weitere Belästigungen durch den Erstbeklagten zu unterbinden, entspricht der materiellen Rechtslage. Ihr Unterlassungsanspruch ist bereits durch den drohenden Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht entstanden (s 4 Ob 87/94 - Urlaub für Schlaue). Der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Fernmeldebehörde die mißbräuchliche Verwendung von Fernsprechanschlüssen ahnden kann. Den Klägern bietet nur der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch angemessenen Schutz. die vom Erstbeklagten zitierte, durch BGBl 1972/267 auf Gesetzesstufe gestellte Fernmeldeordnung BGBl 1966/267 wurde im übrigen durch das Fernmeldegesetz 1993 BGBl 1993/908 aufgehoben (Paragraph 48, Ziffer 2, Litera f, leg cit).
Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten der Kläger beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten des Erstbeklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Kläger beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten des Erstbeklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO.