Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0109874×

Rechtssatz RS0109874

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0109874

Entscheidungsdatum

18.02.2021

Rechtssatz

Aufwendungen eines Bedrohten für die Sicherung seiner Wohnung durch eine Alarmanlage, durch ein Balkenschloß und durch eine Geheimnummer nach Abschluß der Straftat sind Aufwendungen, die nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit der festgestellten gefährlichen Drohung des Drohenden stehen. Die Maßnahmen dienen auch nicht zur Abwehr eines konkreten unmittelbar bevorstehenden Schadensereignisses.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 342/97k
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 10 Ob 342/97k
  • 2 Ob 28/14b
    Entscheidungstext OGH 22.05.2014 2 Ob 28/14b
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Hier ausdrücklich gegenteilig. Mit ausführlicher Darstellung von Judikatur sowie österreichischer und deutscher Lehre zur Ersatzfähigkeit von vorsorglichen Kosten der Schadensabwehr. (T1)
    Beisatz: Die grundsätzliche Ersatzfähigkeit von Abwehrkosten als Folgekosten einer bereits stattgefundenen Drohung (bzw schweren Nötigung) und damit verbundenen Rechtsgutverletzung kann nicht von vornherein verneint werden. (T2)
  • 14 Os 110/20p
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 14 Os 110/20p
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Zuspruch von Kosten für Personenschutzmaßnahmen (Personenschutz, Installierung einer Überwachungseinrichtung und Beratung) zur Abwehr einer konkret drohenden Schädigung an den Privatbeteiligten als Folgekosten einer bereits stattgefundenen schweren Erpressung durch Drohung mit der Tötung des Privatbeteiligten und dessen Familie. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109874

Im RIS seit

28.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021

Dokumentnummer

JJR_19980428_OGH0002_0100OB00342_97K0000_002