Rechtssatz RS0109874
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0109874
Entscheidungsdatum
18.02.2021
Rechtssatz
Aufwendungen eines Bedrohten für die Sicherung seiner Wohnung durch eine Alarmanlage, durch ein Balkenschloß und durch eine Geheimnummer nach Abschluß der Straftat sind Aufwendungen, die nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit der festgestellten gefährlichen Drohung des Drohenden stehen. Die Maßnahmen dienen auch nicht zur Abwehr eines konkreten unmittelbar bevorstehenden Schadensereignisses.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 342/97k
Entscheidungstext OGH 28.04.1998 10 Ob 342/97k
- 2 Ob 28/14b
Entscheidungstext OGH 22.05.2014 2 Ob 28/14b
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Hier ausdrücklich gegenteilig. Mit ausführlicher Darstellung von Judikatur sowie österreichischer und deutscher Lehre zur Ersatzfähigkeit von vorsorglichen Kosten der Schadensabwehr. (T1)
Beisatz: Die grundsätzliche Ersatzfähigkeit von Abwehrkosten als Folgekosten einer bereits stattgefundenen Drohung (bzw schweren Nötigung) und damit verbundenen Rechtsgutverletzung kann nicht von vornherein verneint werden. (T2)
- 14 Os 110/20p
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 14 Os 110/20p
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Zuspruch von Kosten für Personenschutzmaßnahmen (Personenschutz, Installierung einer Überwachungseinrichtung und Beratung) zur Abwehr einer konkret drohenden Schädigung an den Privatbeteiligten als Folgekosten einer bereits stattgefundenen schweren Erpressung durch Drohung mit der Tötung des Privatbeteiligten und dessen Familie. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109874
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021
Dokumentnummer
JJR_19980428_OGH0002_0100OB00342_97K0000_002