Beide Revisionen sind mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.
A. Zur Revision der Beklagten
1. Das Berufungsgericht hat dem Anspruch auf schadenersatzrechtlicher Grundlage stattgegeben. Diese Auffassung ist durch die Rechtsprechung gedeckt: Der Vermieter hat nach § 1298 ABGB zu beweisen, dass er alle ihm zu Gebote gestandenen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um dem Mieter den bedungenen Gebrauch der Bestandsache zu verschaffen (RIS-Justiz RS0020873, vgl auch RS0021199; speziell zu Rohrbruchfällen 5 Ob 92/05y = EvBl 2006/65). Diesen Beweis hat die Beklagte nicht angetreten; ihre Haftung steht daher dem Grunde nach fest.1. Das Berufungsgericht hat dem Anspruch auf schadenersatzrechtlicher Grundlage stattgegeben. Diese Auffassung ist durch die Rechtsprechung gedeckt: Der Vermieter hat nach Paragraph 1298, ABGB zu beweisen, dass er alle ihm zu Gebote gestandenen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um dem Mieter den bedungenen Gebrauch der Bestandsache zu verschaffen (RIS-Justiz RS0020873, vergleiche auch RS0021199; speziell zu Rohrbruchfällen 5 Ob 92/05y = EvBl 2006/65). Diesen Beweis hat die Beklagte nicht angetreten; ihre Haftung steht daher dem Grunde nach fest.
2. Schäden an Ausstattungsteilen einer Wohnung, deren Ausbesserung nach der Verkehrssitte dem Bestandnehmer obliegt, wie etwa an Tapeten, Malerei, Fußbodenbelag und dergleichen, treten nach der Rechtsprechung im Vermögen des Bestandnehmers ein, weshalb dieser vom Verursacher Ersatz verlangen kann (6 Ob 88/98d = SZ 71/85 mwN; RIS-Justiz RS0020909).
2.1. Diese Rechtsprechung stellt - anders als noch 7 Ob 359/62 (= MietSlg 15.125) - nicht auf sachenrechtliche Kriterien, sondern auf die wirtschaftliche Zuordnung ab. Die Auffassung, dass eine vom Mieter eingebaute Zwischendecke und eine von ihm vorgenommene Wandverfliesung in seine Vermögenssphäre gehörten, ist aufgrund des vom Mieter dafür gemachten und durch die Beschädigung teilweise entwerteten Aufwands nicht zu beanstanden. Der Schaden ist daher im Vermögen der Klägerin eingetreten.
2.2. Schwere Feuchtigkeitsschäden als Folge ausgetretenen Leitungswassers sind zwar ernste Schäden des Hauses. Werden bei der Behebung Arbeiten in den einzelnen Wohnungen notwendig, so gehören auch diese Maßnahmen zur Behebung eines ernsten Schadens; die damit verbundenen Kosten sind vom Bestandgeber (bzw der Wohnungseigentümergemeinschaft) zu tragen (5 Ob 65/88 = MietSlg 41.468; 5 Ob 219/98m = wobl 1999/136 [Call]; 5 Ob 289/03s = immolex 2004/160; 5 Ob 83/06a = immolex 2006/106 [Prader]; 5 Ob 19/07s = immolex 2007/131 [Prader] = wobl 2007/113 [Call]).
Daraus folgt aber nicht, dass der Schaden in solchen Fällen nicht mehr im Vermögen des Mieters eingetreten wäre. Vielmehr ist wegen des Zusammenhangs mit einem ernsten Schaden des Hauses ein weiterer Anspruch des Mieters begründet, der neben dem Schadenersatzanspruch besteht und in einem anderen Verfahren geltend zu machen ist (vgl 5 Ob 106/70 = MietSlg 22.127). Es liegen daher - vergleichbar mit Ansprüchen auf Gewährleistung und auf Ersatz des Mangelschadens - konkurrierende Ansprüche vor, die auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen und einander nicht ausschließen. Auf die verallgemeinernden Erwägungen der - in 5 Ob 83/06a insofern abgelehnten - Entscheidung 1 Ob 228/00m (= wobl 2001/61 [Prader]), wonach die Behebung von „Oberflächenschäden" von vornherein nicht unter § 3 MRG falle, kommt es bei diesem Verständnis der Rechtsprechung nicht an.Daraus folgt aber nicht, dass der Schaden in solchen Fällen nicht mehr im Vermögen des Mieters eingetreten wäre. Vielmehr ist wegen des Zusammenhangs mit einem ernsten Schaden des Hauses ein weiterer Anspruch des Mieters begründet, der neben dem Schadenersatzanspruch besteht und in einem anderen Verfahren geltend zu machen ist vergleiche 5 Ob 106/70 = MietSlg 22.127). Es liegen daher - vergleichbar mit Ansprüchen auf Gewährleistung und auf Ersatz des Mangelschadens - konkurrierende Ansprüche vor, die auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen und einander nicht ausschließen. Auf die verallgemeinernden Erwägungen der - in 5 Ob 83/06a insofern abgelehnten - Entscheidung 1 Ob 228/00m (= wobl 2001/61 [Prader]), wonach die Behebung von „Oberflächenschäden" von vornherein nicht unter Paragraph 3, MRG falle, kommt es bei diesem Verständnis der Rechtsprechung nicht an.
3. Auch sonst zeigt die Beklagte keine erheblichen Rechtsfragen auf.
3.1. Da der Mietvertrag vor dem 1. Jänner 2002 geschlossen wurde, ist der in § 933a ABGB angeordnete Vorrang der Verbesserung durch den Schädiger nach Art IV GewRÄG 2001 noch nicht anzuwenden (2 Ob 184/05f = ecolex 2006, 562). Vielmehr gilt weiterhin die frühere Rechtsprechung, wonach der Geschädigte das Deckungskapital für die Behebung verlangen kann, ohne seinem Vertragspartner vorher Gelegenheit zur Verbesserung geben zu müssen (6 Ob 565/92 = SZ 66/17; RIS-Justiz RS0021942; zuletzt etwa 2 Ob 184/05f und 2 Ob 260/05g = ZIK 2006, 168 mwN). Auf eine allfällige Verletzung der allgemeinen Schadenminderungspflicht (2 Ob 184/05f mwN) kommt die dafür behauptungs- und beweispflichtige Beklagte (RIS-Justiz RS0027156) in der Revision nicht zurück. Diese selbständige Einwendung ist daher nicht mehr zu prüfen (RIS-Justiz RS0043338, insb T13, T15; vgl auch RS0043352 T23, T25, T30, T31, T35; zuletzt etwa 5 Ob 148/07m mwN).3.1. Da der Mietvertrag vor dem 1. Jänner 2002 geschlossen wurde, ist der in Paragraph 933 a, ABGB angeordnete Vorrang der Verbesserung durch den Schädiger nach Artikel römisch vier, GewRÄG 2001 noch nicht anzuwenden (2 Ob 184/05f = ecolex 2006, 562). Vielmehr gilt weiterhin die frühere Rechtsprechung, wonach der Geschädigte das Deckungskapital für die Behebung verlangen kann, ohne seinem Vertragspartner vorher Gelegenheit zur Verbesserung geben zu müssen (6 Ob 565/92 = SZ 66/17; RIS-Justiz RS0021942; zuletzt etwa 2 Ob 184/05f und 2 Ob 260/05g = ZIK 2006, 168 mwN). Auf eine allfällige Verletzung der allgemeinen Schadenminderungspflicht (2 Ob 184/05f mwN) kommt die dafür behauptungs- und beweispflichtige Beklagte (RIS-Justiz RS0027156) in der Revision nicht zurück. Diese selbständige Einwendung ist daher nicht mehr zu prüfen (RIS-Justiz RS0043338, insb T13, T15; vergleiche auch RS0043352 T23, T25, T30, T31, T35; zuletzt etwa 5 Ob 148/07m mwN).
3.2. Die Rechtsprechung, wonach fiktive Reparaturkosten grundsätzlich nur bis zur Höhe der objektiven Wertminderung zugesprochen werden können (RIS-Justiz RS0022844), ist bei beschädigten Liegenschaften oder Gebäuden nicht uneingeschränkt anwendbar. Hier ist, ähnlich wie bei Sachen ohne Verkehrswert, zu fragen, ob ein verständiger Eigentümer in der Lage des Geschädigten, ob also ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch, der den Schaden selbst zu tragen hätte, die Aufwendungen ebenfalls machen würde (1 Ob 620/94 = SZ 68/101; 9 Ob 303/99w; RIS-Justiz RS0053282). Dazu hat die Beklagte nichts vorgebracht.
3.3. Ob ein Abzug „neu für alt" vorzunehmen ist (RIS-Justiz RS0030246), hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (2 Ob 234/05h = ecolex 2007, 364). Jedenfalls trägt der Schädiger die Behauptungs- und Beweislast für eine mit der notwendigen Reparatur verbundenen Werterhöhung der Sache (9 Ob 415/97p). Das Ankleben von einzelnen locker gewordenen Fliesen verlängert die Lebensdauer der Verfliesung als Ganzer nicht; für die Zwischendecke fehlt ein konkretes Vorbringen zu Grund und Umfang der Werterhöhung.
4. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn von § 502 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor. Aus diesem Grund ist die Revision zurückzuweisen, ohne dass dieser Beschluss einer weiteren Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).4. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn von Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt daher nicht vor. Aus diesem Grund ist die Revision zurückzuweisen, ohne dass dieser Beschluss einer weiteren Begründung bedarf (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50 Abs 1, 41 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, weswegen ihr die Beklagte die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen hat.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, Absatz eins, 41, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, weswegen ihr die Beklagte die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen hat.
B. Zur Revision der Klägerin
Die Klägerin führt in ihrer Revision zunächst aus, dass die (ihre?) Revision jedenfalls unzulässig sei, weil der vom Berufungsgericht angenommene ernste Schaden des Hauses (Sanierung der Geschoßdecke) allenfalls mit 540 EUR zu beziffern sei. In weiterer Folge zeigt sie keine erhebliche Rechtsfrage auf: Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Neuverlegung der vorhandenen Fliesen scheitern könnte. Für diesen Fall ist aber ohnehin durch den Ausspruch über das Feststellungsbegehren vorgesorgt. Ein von vornherein bestehender Anspruch auf Neuverfliesung kann daraus nicht abgeleitet werden. Die Kosten für die Sanierung der Geschoßdecke hat die Klägerin nie begehrt (Klage ON 1 mit Verweis auf die Kostenvoranschläge ./B und ./C). Daher ist sie durch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es sich dabei nicht um ersatzfähige Schäden handle, nicht beschwert.
Auch die Revision der Klägerin ist daher ohne weitere Begründung (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO) zurückzuweisen. Die Beklagte hat nicht auf die Unzulässigkeit hingewiesen, sondern ganz im Gegenteil die Auffassung der Klägerin, wonach die (deren) Revision unzulässig sei, als unzutreffend bezeichnet. Daher hat sie keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung (RIS-Justiz RS0035979).Auch die Revision der Klägerin ist daher ohne weitere Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO) zurückzuweisen. Die Beklagte hat nicht auf die Unzulässigkeit hingewiesen, sondern ganz im Gegenteil die Auffassung der Klägerin, wonach die (deren) Revision unzulässig sei, als unzutreffend bezeichnet. Daher hat sie keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung (RIS-Justiz RS0035979).