Rechtssatz RS0021584
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021584
Geschäftszahl
5Ob106/70; 4Ob86/08p
Entscheidungsdatum
08.07.2008
Rechtssatz
Wenn einer Klage, die auf Bezahlung eines Geldbetrages zur Behebung von Schäden des im Gebrauch des Bestandstückes gestörten Mieters gerichtet ist, nicht entnommen werden kann, dass damit ein Anspruch nach § 8 MG erhoben wird, ist der Rechtsweg zulässig.Wenn einer Klage, die auf Bezahlung eines Geldbetrages zur Behebung von Schäden des im Gebrauch des Bestandstückes gestörten Mieters gerichtet ist, nicht entnommen werden kann, dass damit ein Anspruch nach Paragraph 8, MG erhoben wird, ist der Rechtsweg zulässig.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 106/70
Entscheidungstext OGH 06.05.1970 5 Ob 106/70
Veröff: MietSlg 22127
- 4 Ob 86/08p
Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 86/08p
Auch; Beisatz: Der Anspruch auf Erhaltungsarbeiten nach § 3 MRG besteht neben dem Anspruch des Mieters auf Schadenersatz nach § 1298 ABGB (hier: Wasserrohrbruch führte zu Schaden an Geschoßzwischendecke und Wandverfliesung in der Wohnung darunter). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0021584
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008
Dokumentnummer
JJR_19700506_OGH0002_0050OB00106_7000000_001