Die Revision ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig.
1. Die geltend gemachte Nichtigkeit/Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist entgegen dem in der Revision erhobenen Vorwurf nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes abgewichen; die Ausführungen der zweiten Instanz über die Brauchbarkeit des neuen Gewölbes stellen Überlegungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dar, ob die festgestellte Lebensdauer eines neuen Gewölbes eine Bereicherung der Klägerin bedeute.
2. Der Abzug „neu für alt" setzt eine dem schadenersatzrechtlichen Ausgleichsgedanken (RIS-Justiz RS0022586; RS0023471) widersprechende Bereicherung des Geschädigten voraus; seine Anwendung ist gerechtfertigt, wenn die neu hergestellte Sache dem Beschädigten mit Sicherheit eine längere Brauchbarkeit bietet als die beschädigte, gebrauchte Sache noch geboten hätte (RIS-Justiz RS0030246; 2 Ob
159/98s; 2 Ob 56/83 = SZ 56/54 = JBl 1984, 491; 3 Ob 165/04t; vgl 10159/98s; 2 Ob 56/83 = SZ 56/54 = JBl 1984, 491; 3 Ob 165/04t; vergleiche 10
Ob 31/00g = RdW 2001, 590 = bbl 2001, 155 = ecolex 2001/211). Bei der Neuerrichtung eines beschädigten Gebäudes (hier Gebäudeteils) kommt zwar in der Regel ein objektiver Vorteil des Geschädigten (vgl 10 Ob 31/00g) wegen der längeren Lebensdauer und der Ersparnis von Aufwendungen in Frage (4 Ob 98/01t: Neuaufbau einer in schlechtem Zustand gewesenen Almhütte mit einer Restnutzungsdauer von 15 Jahren; 8 Ob 40/86 = JBl 1987, 325: Neuerrichtung einer Brücke mit einer um 32 Jahre längeren Lebensdauer). Im Unterschied zu den eben zitierten beiden Fällen, in denen der Abzug „neu für alt" für gerechtfertigt erachtet wurde, liegt hier ein wirtschaftlicher Vorteil für die Klägerin nicht auf der Hand: Das beschädigte Bauwerk war ungeachtet seines Alters in einem relativ guten Erhaltungszustand und hätte einer Nutzung über einen Zeitraum von weiteren 100 Jahren stand gehalten. Aufgrund des Erhaltungszustandes wären offenbar besondere Reparaturmaßnahmen nicht zu erwarten gewesen, weshalb sich auch die Annahme einer Ersparnis bezogen auf die der Klägerin als Eigentümerin zu Last fallenden Aufwendungen nicht aufdrängt. Der Vergleich zwischen der Restlebensdauer des alten Bauwerks und jener des neuen Gewölbes erreicht auch andere Dimensionen als in dem „Brückenfall" (8 Ob 40/86). Eine Wertsteigerung des gesamten Vierkanthofes durch Erneuerung der Gewölbedecke als unselbständigen Bestandteils (vgl RIS-Justiz RS0009909 [T10]; Spielbüchler in Rummel3, § 294 ABGB Rz 7) steht nicht fest, was zu Lasten der in diesem Punkt behauptungs- und beweispflichtigen (RIS-Justiz RS0036710) Schädigerin geht. Die Beurteilung, ob ein Abzug „neu für alt" entsprechend einer verhältnismäßigen Abnützungsquote gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach den konkreten Besonderheiten des Einzelfalls, was die teils unterschiedlichen Ergebnisse in der vom Berufungsgericht ausführlich dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erklärt. Das Fehlen einer Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt kann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht begründen, weil andernfalls die ordentliche Revision im Zulassungsbereich nahezu immer zulässig wäre (RIS-Justiz RS0102181; RS0110702). Aus diesen Erwägungen war die Revision als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.Ob 31/00g = RdW 2001, 590 = bbl 2001, 155 = ecolex 2001/211). Bei der Neuerrichtung eines beschädigten Gebäudes (hier Gebäudeteils) kommt zwar in der Regel ein objektiver Vorteil des Geschädigten vergleiche 10 Ob 31/00g) wegen der längeren Lebensdauer und der Ersparnis von Aufwendungen in Frage (4 Ob 98/01t: Neuaufbau einer in schlechtem Zustand gewesenen Almhütte mit einer Restnutzungsdauer von 15 Jahren; 8 Ob 40/86 = JBl 1987, 325: Neuerrichtung einer Brücke mit einer um 32 Jahre längeren Lebensdauer). Im Unterschied zu den eben zitierten beiden Fällen, in denen der Abzug „neu für alt" für gerechtfertigt erachtet wurde, liegt hier ein wirtschaftlicher Vorteil für die Klägerin nicht auf der Hand: Das beschädigte Bauwerk war ungeachtet seines Alters in einem relativ guten Erhaltungszustand und hätte einer Nutzung über einen Zeitraum von weiteren 100 Jahren stand gehalten. Aufgrund des Erhaltungszustandes wären offenbar besondere Reparaturmaßnahmen nicht zu erwarten gewesen, weshalb sich auch die Annahme einer Ersparnis bezogen auf die der Klägerin als Eigentümerin zu Last fallenden Aufwendungen nicht aufdrängt. Der Vergleich zwischen der Restlebensdauer des alten Bauwerks und jener des neuen Gewölbes erreicht auch andere Dimensionen als in dem „Brückenfall" (8 Ob 40/86). Eine Wertsteigerung des gesamten Vierkanthofes durch Erneuerung der Gewölbedecke als unselbständigen Bestandteils vergleiche RIS-Justiz RS0009909 [T10]; Spielbüchler in Rummel3, Paragraph 294, ABGB Rz 7) steht nicht fest, was zu Lasten der in diesem Punkt behauptungs- und beweispflichtigen (RIS-Justiz RS0036710) Schädigerin geht. Die Beurteilung, ob ein Abzug „neu für alt" entsprechend einer verhältnismäßigen Abnützungsquote gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach den konkreten Besonderheiten des Einzelfalls, was die teils unterschiedlichen Ergebnisse in der vom Berufungsgericht ausführlich dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erklärt. Das Fehlen einer Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt kann eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht begründen, weil andernfalls die ordentliche Revision im Zulassungsbereich nahezu immer zulässig wäre (RIS-Justiz RS0102181; RS0110702). Aus diesen Erwägungen war die Revision als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.