Die Revision ist entgegen der - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zulässig. Zur Wahrung der Rechtssicherheit ist aufzugreifen, dass sich die Vorinstanzen mit dem Einwand des Abzugs "neu für alt" nicht auseinandergesetzt haben.Die Revision ist entgegen der - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zulässig. Zur Wahrung der Rechtssicherheit ist aufzugreifen, dass sich die Vorinstanzen mit dem Einwand des Abzugs "neu für alt" nicht auseinandergesetzt haben.
Der Erstbeklagte beantragt, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen werde, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision, in eventu, ihr keine Folge zu geben.
Die Revision ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
Der Revisionswerber macht geltend, dass das Berufungsgericht sich mit der Problematik "neu für alt" nicht auseinandergesetzt habe. Es sei offensichtlich, dass der Wert des neu errichteten Gebäudes höher sein müsse, als der Wert der vernichteten Sache.
Diesem Einwand kommt entgegen der Ansicht der Kläger Berechtigung zu. Die Kläger übersehen nämlich, dass alle Parteien - auch der Erstbeklagte - übereinstimmend vorbrachten, dass das bereits 13 Jahre alte Haus der Kläger durch die Hangbewegungen vorbeschädigt war und daher im Falle der geplanten Sanierung nur ein weiteres Setzen verhindert und die bestehenden Schäden nur ausgebessert worden sollten. Durch den Abriss steht den Klägern nun ein von diesen Vorschäden nicht beeinträchtigtes Gebäude zur Verfügung. Nach dem Vorbringen aller Parteien war daher Gegenstand des Verfahrens auch die Berücksichtigung eines Abzugs "neu für alt". Das Erstgericht hat aber zu diesem Sachverhalt keine Feststellungen getroffen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Architektenvertrag dann als Werkvertrag zu beurteilen, wenn vom Architekten nur Pläne hergestellt werden sollen. Obliegt ihm auch die Bauaufsicht, kommt darin zum Ausdruck, dass der Architekt auch mit der Wahrnehmung der Interessen des Bauherrn gegenüber der Professionisten betraut ist. Immer dann, wenn die damit übernommene Aufgabe zur Wahrung der Interessen für den Auftraggeber dem mit dem Architekt geschlossenen Vertrag den Ausschlag gibt, überwiegen die Elemente des Bevollmächtigungsvertrages (7 Ob 515/91, 1 Ob 2409/96p).
Die Kläger haben mit dem Erstbeklagten einen Werkvertrag geschlossen, der zunächst die Erstellung eines Sanierungskonzeptes für das Haus und in der Folge die Erstellung eines Leistungsverzeichnisses zur Umsetzung des Sanierungskonzeptes zum Inhalt hatte. Die Bauaufsicht durch den Erstbeklagten wurde in der Folge nur schlüssig (§ 863 ABGB) durch die faktische Ausübung der Bauaufsicht entsprechend dem Anbot vereinbart (auf die Frage der Höhe des Entgelts ist hier nicht weiter einzugehen, da dies jedenfalls zumindest bestimmbar ist). Das vom Erstbeklagten gelieferte Werk war nur insofern mangelhaft, als es zwar zunächst im Sanierungskonzept und im Leistungsverzeichnis für die durchzuführenden Arbeiten Kernbohrungen vorsah, dies aber in der Folge dahin abändert wurde, dass keine Kernbohrungen durchgeführt werden, ohne mit den Klägern Rücksprache zu halten. Damit wurde die Grundwassersituation weder durch Probebohrungen noch durch Kernbohrungen überprüft, sodass nicht offenbar wurde, dass bei Umsetzung des Konzeptes gespanntes Hangwasser angebohrt wird. Die durch die Erfüllung verursachte Beschädigung des Hauses, die über jenes Ausmaß hinausgeht, die auch bei Probe- bzw Kernbohrungen entstanden wäre, stellt daher einen Mangelfolgeschaden dar, für den der Erstbeklagte zu haften hat (vgl RS0018627, Reischauer in Rummel I3, § 932 ABGB, Rz 20i mwN). Die Vorinstanzen haben zutreffend die "Sowiesokosten" von den Abriss- und Wiederherstellungskosten in Abzug gebracht, diese sind aber vom Abzug "neu für alt" zu unterscheiden (1 Ob 351/97t).Die Kläger haben mit dem Erstbeklagten einen Werkvertrag geschlossen, der zunächst die Erstellung eines Sanierungskonzeptes für das Haus und in der Folge die Erstellung eines Leistungsverzeichnisses zur Umsetzung des Sanierungskonzeptes zum Inhalt hatte. Die Bauaufsicht durch den Erstbeklagten wurde in der Folge nur schlüssig (Paragraph 863, ABGB) durch die faktische Ausübung der Bauaufsicht entsprechend dem Anbot vereinbart (auf die Frage der Höhe des Entgelts ist hier nicht weiter einzugehen, da dies jedenfalls zumindest bestimmbar ist). Das vom Erstbeklagten gelieferte Werk war nur insofern mangelhaft, als es zwar zunächst im Sanierungskonzept und im Leistungsverzeichnis für die durchzuführenden Arbeiten Kernbohrungen vorsah, dies aber in der Folge dahin abändert wurde, dass keine Kernbohrungen durchgeführt werden, ohne mit den Klägern Rücksprache zu halten. Damit wurde die Grundwassersituation weder durch Probebohrungen noch durch Kernbohrungen überprüft, sodass nicht offenbar wurde, dass bei Umsetzung des Konzeptes gespanntes Hangwasser angebohrt wird. Die durch die Erfüllung verursachte Beschädigung des Hauses, die über jenes Ausmaß hinausgeht, die auch bei Probe- bzw Kernbohrungen entstanden wäre, stellt daher einen Mangelfolgeschaden dar, für den der Erstbeklagte zu haften hat vergleiche RS0018627, Reischauer in Rummel I3, Paragraph 932, ABGB, Rz 20i mwN). Die Vorinstanzen haben zutreffend die "Sowiesokosten" von den Abriss- und Wiederherstellungskosten in Abzug gebracht, diese sind aber vom Abzug "neu für alt" zu unterscheiden (1 Ob 351/97t).
Wenn eine gebrauchte Sache zerstört wird - wie hier das Haus des Klägers - deren Naturalersatz nicht durch eine wirschaftlich gleichwertige gebrauchte Sache möglich ist, stellt sich das Problem des Abzugs "neu für alt" (JBl 1982, 601, ZVR 1973/7, Harrer in Schwimann, Praxiskommentar Bd 72, § 1323 ABGB, Rz 13, Reischauer in Rummel II2, § 1323 ABGB, Rz 14). Der Vorteilsausgleich ist dann anzuwenden, wenn der Schaden und der Vorteil im selben Tatsachenkomplex wurzeln, das schädigende Ereignis also nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch einen Vorteil im Vermögen des Geschädigten verursacht (1 Ob 351/97t, RS0022824). Der Geschädigte hat nur Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, er darf durch die Ersatzleistung weder schlechter noch besser als vor dem Schadensereignis gestellt werden. Erfordert die Zerstörung der Sache durch das schädigende Ereignis eine Neuanschaffung, dann hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Wiederherstellung (RS0030246, 4 Ob 525/90 mwN, JBl 1987, 325). Wird aber als Nebeneffekt die schadhafte Sache nun in einen besseren Zustand gebracht, der dem Geschädigten objektiv, in Geld bewertbare Vorteile bietet, so hat der Ersatzberechtigte dieses Mehr nach dem Grundsatz "neu für alt" abzugelten (5 Ob 280/98g, Koziol, Haftpflichtrecht3 I, Rz 9/30). Der Differenzbetrag zwischen dem Wert der unbeschädigten Sache und dem Wert der neu hergestellten Sache ist von den Kosten der Schadensbehebung in Abzug zu bringen (RS0022726).Wenn eine gebrauchte Sache zerstört wird - wie hier das Haus des Klägers - deren Naturalersatz nicht durch eine wirschaftlich gleichwertige gebrauchte Sache möglich ist, stellt sich das Problem des Abzugs "neu für alt" (JBl 1982, 601, ZVR 1973/7, Harrer in Schwimann, Praxiskommentar Bd 72, Paragraph 1323, ABGB, Rz 13, Reischauer in Rummel II2, Paragraph 1323, ABGB, Rz 14). Der Vorteilsausgleich ist dann anzuwenden, wenn der Schaden und der Vorteil im selben Tatsachenkomplex wurzeln, das schädigende Ereignis also nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch einen Vorteil im Vermögen des Geschädigten verursacht (1 Ob 351/97t, RS0022824). Der Geschädigte hat nur Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, er darf durch die Ersatzleistung weder schlechter noch besser als vor dem Schadensereignis gestellt werden. Erfordert die Zerstörung der Sache durch das schädigende Ereignis eine Neuanschaffung, dann hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Wiederherstellung (RS0030246, 4 Ob 525/90 mwN, JBl 1987, 325). Wird aber als Nebeneffekt die schadhafte Sache nun in einen besseren Zustand gebracht, der dem Geschädigten objektiv, in Geld bewertbare Vorteile bietet, so hat der Ersatzberechtigte dieses Mehr nach dem Grundsatz "neu für alt" abzugelten (5 Ob 280/98g, Koziol, Haftpflichtrecht3 römisch eins, Rz 9/30). Der Differenzbetrag zwischen dem Wert der unbeschädigten Sache und dem Wert der neu hergestellten Sache ist von den Kosten der Schadensbehebung in Abzug zu bringen (RS0022726).
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist daher im erstinstanzlichen Verfahren noch zu prüfen, welchen Wert das bereits 13 Jahre alte und durch Setzungsschäden bereits vorbeschädigte Haus nach Umsetzung des geplanten Sanierungskonzeptes und den damit noch zusätzlich einher gehenden, unvermeidbaren Beschädigungen gehabt hätte und welchen Wert das Haus nun durch die teilweise Neuerrichtung erlangt hat. Ein allenfalls festzustellender Differenzbetrag wäre zu Gunsten des Erstbeklagten als Abzug "neu für alt" zu berücksichtigen.
Zutreffend zeigt der Revisionswerber noch auf, dass auch bei fehlerfreiem Sanierungskonzept eine Ergänzung seines Gutachtens notwendig geworden wäre. Diese Sowiesokosten stehen weder fest noch wurden sie vom Berufungsgericht berücksichtigt.
Eine Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens im aufgezeigten Sinn ist daher unerlässlich.
Im Übrigen erweisen sich aber die Revisionsausführungen des Erstbeklagten (sein Verhalten sei für den eingetretenen Schaden nicht kausal gewesen bzw treffe ihn kein Verschulden) als nicht berechtigt und sind, da sie von den erstgerichtlichen Feststellungen abweichen, nicht gesetzmäßig.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.