Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil zu der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob bei Beschädigung einzelner Teile eines Hauses grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der vollen Reparaturkosten oder nur Anspruch auf Ersatz des Zeitwertes zerstörter Teile besteht, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt; sie ist aber auch berechtigt. Den Revisionsausführungen der Beklagten, daß sie nur verpflichtet sei, den Klägern den Zeitwert der beschädigten Teile des Hauses zu ersetzen, muß im Ergebnis beigepflichtet werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß der Geschädigte Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens hat, durch die Ersatzleistung also weder schlechter noch besser als vor dem Schadensereignis gestellt werden darf. Der Ersatz ist gemäß § 1323 ABGB in erster Linie im Wege der Naturalrestitution, bei deren Untunlichkeit aber durch Vergütung des Schätzwertes zu leisten. Beruht das schädigende Verhalten auf leichter Fahrlässigkeit, so ist nach § 1332 ABGB der gemeine Wert der beschädigten Sache zu ersetzen. Dieser besteht im Sinne des § 305 ABGB in dem zu schätzenden Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet, also dem Verkehrswert (SZ 56/54). Erfordert die gänzliche Zerstörung der Sache durch das schädigende Ereignis eine Neuanschaffung, dann hat der Geschädigte Anspruch auf den Wiederkaufswert. Dem Geschädigten muß daher in der Regel als Schadenersatz jene Summe Geldes zuerkannt werden, die es ihm ermöglicht, sich auf dem Markt einen Ersatzgegenstand zu Händlerverkaufspreisen wiederzubeschaffen (SZ 35/87; SZ 48/89; SZ 54/65 und 95). Wurde hingegen eine Sache nur beschädigt, dann ist die Differenz des gemeinen Wertes der Sache vor und nach der Beschädigung zu ersetzen (SZ 55/28; SZ 56/54; ZVR 1976/259). Die vollen Reparaturkosten sind nur dann zu ersetzen, wenn dadurch keine Verbesserung der beschädigten Sache herbeigeführt wird. Wird hingegen durch eine notwendige Reparatur nicht nur der vor der Beschädigung bestandene Zustand wiederhergestellt, sondern zugleich, weil dieselbe Reparatur auch ohne das schadensstiftende Ereignis später hätte vorgenommen werden müssen, über die Naturalherstellung eine Verbesserung der beschädigten Sache herbeigeführt, so besteht der Schaden nur in der Differenz zwischen dem sich ohne das Schadensereignis vermindernden Verkehrswert und dem durch das schädigende Ereignis noch weiter verringerten Verkehrswert; in diesen Fällen ist daher der Verkehrswert vor und nach der Schädigung ermitteln (SZ 55/28). Diese Begrenzung des Schadenersatzanspruches besteht auch beim Ersatz sogenannter fiktiver Reparaturkosten (JBl. 1988, 249; JBl. 1985, 41). Bei der Reparatur eines Kraftfahrzeuges unter Verwendung neuer Ersatzteile hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß sich der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung nur eine Werterhöhung des gesamten Fahrzeuges, nicht aber eine Werterhöhung der einzelnen Ersatzteile anrechnen lassen muß (SZ 55/104); das wurde damit begründet, daß der neue Teil dem Fahrzeug einverleibt wurde und damit seine wirtschaftliche Selbständigkeit verloren hat. Die für diese Entscheidung maßgebenden Erwägungen können aber auf die Beschädigung einzelner Teile eines Hauses - wie der Heizungsanlage, der Sanitärinstallationen, der Fußbodenbeläge, der Tapeten und der Malerei - nicht angewendet werden. Ebensowenig kann daraus abgeleitet werden, daß auch der Schadenersatzanspruch bei Reparatur einzelner Teile eines Hauses grundsätzlich in den vollen Reparaturkosten bestünde und nur in dem Umfang eine Begrenzung erführe, in dem der Wert des gesamten Hauses gesteigert wurde. Diese einzelnen Teile bestimmen nicht im gleichen Ausmaß wie die Bestandteile eines Kraftfahrzeuges den Wert der Gesamtsache; vor allem dann, wenn - wie hier - nur solche Teile beschädigt wurden, die erfahrungsgemäß nur eine wesentlich kürzere Lebensdauer als das Haus selbst haben und daher während der gesamten Lebensdauer des Hauses mehrmals erneuert werden müssen, würde die Begrenzung des Schadenersatzanspruches mit der Wertsteigerung des ganzen Hauses, welche mit der Erneuerung solcher Zubehörteile regelmäßig gar nicht verbunden ist, zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Geschädigten führen. Im Rahmen des Schadenersatzrechtes ist stets eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten; auf die sachenrechtliche Beurteilung beschädigter Teile als Bestandteile oder Zubehör kommt es dabei nicht an. Haben zerstörte Teile auf den gesamten Wert eines Hauses keinen maßgebenden Einfluß, dann hat der Eigentümer nur Anspruch auf den nach ihrer Lebensdauer ermittelten Zeitwert der beschädigten Zubehörteile, nicht aber auf Ersatz der vollen Reparaturkosten. Das ergibt sich auch daraus, daß der Schaden im Fall des § 1332 ABGB nicht nach den konkreten Wiederbeschaffungskosten einer neuen Sache zu berechnen ist, sondern nach dem Wert der beschädigten oder zerstörten Sache (Apathy, Aufwendungen zur Schadensbeseitigung 86). Bei Beschädigung gebrauchter Sachen bekommt der Geschädigte nur einen Teil dessen, was er für die Neuanschaffung benötigt (Koziol, Haftpflichtrecht2, 197); einer Ermittlung der gar nicht ins Gewicht fallenden Wertsteigerung des gesamten Hauses bedarf es hier daher nicht.Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil zu der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob bei Beschädigung einzelner Teile eines Hauses grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der vollen Reparaturkosten oder nur Anspruch auf Ersatz des Zeitwertes zerstörter Teile besteht, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt; sie ist aber auch berechtigt. Den Revisionsausführungen der Beklagten, daß sie nur verpflichtet sei, den Klägern den Zeitwert der beschädigten Teile des Hauses zu ersetzen, muß im Ergebnis beigepflichtet werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß der Geschädigte Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens hat, durch die Ersatzleistung also weder schlechter noch besser als vor dem Schadensereignis gestellt werden darf. Der Ersatz ist gemäß Paragraph 1323, ABGB in erster Linie im Wege der Naturalrestitution, bei deren Untunlichkeit aber durch Vergütung des Schätzwertes zu leisten. Beruht das schädigende Verhalten auf leichter Fahrlässigkeit, so ist nach Paragraph 1332, ABGB der gemeine Wert der beschädigten Sache zu ersetzen. Dieser besteht im Sinne des Paragraph 305, ABGB in dem zu schätzenden Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet, also dem Verkehrswert (SZ 56/54). Erfordert die gänzliche Zerstörung der Sache durch das schädigende Ereignis eine Neuanschaffung, dann hat der Geschädigte Anspruch auf den Wiederkaufswert. Dem Geschädigten muß daher in der Regel als Schadenersatz jene Summe Geldes zuerkannt werden, die es ihm ermöglicht, sich auf dem Markt einen Ersatzgegenstand zu Händlerverkaufspreisen wiederzubeschaffen (SZ 35/87; SZ 48/89; SZ 54/65 und 95). Wurde hingegen eine Sache nur beschädigt, dann ist die Differenz des gemeinen Wertes der Sache vor und nach der Beschädigung zu ersetzen (SZ 55/28; SZ 56/54; ZVR 1976/259). Die vollen Reparaturkosten sind nur dann zu ersetzen, wenn dadurch keine Verbesserung der beschädigten Sache herbeigeführt wird. Wird hingegen durch eine notwendige Reparatur nicht nur der vor der Beschädigung bestandene Zustand wiederhergestellt, sondern zugleich, weil dieselbe Reparatur auch ohne das schadensstiftende Ereignis später hätte vorgenommen werden müssen, über die Naturalherstellung eine Verbesserung der beschädigten Sache herbeigeführt, so besteht der Schaden nur in der Differenz zwischen dem sich ohne das Schadensereignis vermindernden Verkehrswert und dem durch das schädigende Ereignis noch weiter verringerten Verkehrswert; in diesen Fällen ist daher der Verkehrswert vor und nach der Schädigung ermitteln (SZ 55/28). Diese Begrenzung des Schadenersatzanspruches besteht auch beim Ersatz sogenannter fiktiver Reparaturkosten (JBl. 1988, 249; JBl. 1985, 41). Bei der Reparatur eines Kraftfahrzeuges unter Verwendung neuer Ersatzteile hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß sich der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung nur eine Werterhöhung des gesamten Fahrzeuges, nicht aber eine Werterhöhung der einzelnen Ersatzteile anrechnen lassen muß (SZ 55/104); das wurde damit begründet, daß der neue Teil dem Fahrzeug einverleibt wurde und damit seine wirtschaftliche Selbständigkeit verloren hat. Die für diese Entscheidung maßgebenden Erwägungen können aber auf die Beschädigung einzelner Teile eines Hauses - wie der Heizungsanlage, der Sanitärinstallationen, der Fußbodenbeläge, der Tapeten und der Malerei - nicht angewendet werden. Ebensowenig kann daraus abgeleitet werden, daß auch der Schadenersatzanspruch bei Reparatur einzelner Teile eines Hauses grundsätzlich in den vollen Reparaturkosten bestünde und nur in dem Umfang eine Begrenzung erführe, in dem der Wert des gesamten Hauses gesteigert wurde. Diese einzelnen Teile bestimmen nicht im gleichen Ausmaß wie die Bestandteile eines Kraftfahrzeuges den Wert der Gesamtsache; vor allem dann, wenn - wie hier - nur solche Teile beschädigt wurden, die erfahrungsgemäß nur eine wesentlich kürzere Lebensdauer als das Haus selbst haben und daher während der gesamten Lebensdauer des Hauses mehrmals erneuert werden müssen, würde die Begrenzung des Schadenersatzanspruches mit der Wertsteigerung des ganzen Hauses, welche mit der Erneuerung solcher Zubehörteile regelmäßig gar nicht verbunden ist, zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Geschädigten führen. Im Rahmen des Schadenersatzrechtes ist stets eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten; auf die sachenrechtliche Beurteilung beschädigter Teile als Bestandteile oder Zubehör kommt es dabei nicht an. Haben zerstörte Teile auf den gesamten Wert eines Hauses keinen maßgebenden Einfluß, dann hat der Eigentümer nur Anspruch auf den nach ihrer Lebensdauer ermittelten Zeitwert der beschädigten Zubehörteile, nicht aber auf Ersatz der vollen Reparaturkosten. Das ergibt sich auch daraus, daß der Schaden im Fall des Paragraph 1332, ABGB nicht nach den konkreten Wiederbeschaffungskosten einer neuen Sache zu berechnen ist, sondern nach dem Wert der beschädigten oder zerstörten Sache (Apathy, Aufwendungen zur Schadensbeseitigung 86). Bei Beschädigung gebrauchter Sachen bekommt der Geschädigte nur einen Teil dessen, was er für die Neuanschaffung benötigt (Koziol, Haftpflichtrecht2, 197); einer Ermittlung der gar nicht ins Gewicht fallenden Wertsteigerung des gesamten Hauses bedarf es hier daher nicht.
Im vorliegenden Fall steht fest, daß die zerstörten Teile des Hauses der Kläger jeweils eine wesentlich geringere Nutzungsdauer gehabt haben als das gesamte, im Jahr 1965 errichtete Haus. Der Zeitwert der zerstörten Sachen (einschließlich 20 % Umsatzsteuer) beträgt unter Berücksichtigung ihrer Lebensdauer nur S 166.080. Ungeachtet der Höhe der tatsächlichen Reparaturkosten haben die Kläger daher nur Anspruch auf Ersatz dieses Betrages. Der Revision, mit der nur der Zuspruch eines S 166.080 sA übersteigenden Betrages bekämpft wurde, war daher zur Gänze Folge zu geben. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz (einschließlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens über das Zwischenurteil) gründet sich auf § 43 Abs. 1 ZPO. Da die Kläger mit etwa der Hälfte des geltend gemachten Anspruches durchgedrungen sind, waren die Verfahrenskosten erster Instanz - mit Ausnahme der Gerichts- und Sachverständigengebühren - gegeneinander aufzuheben. Da die Kläger somit keinen Kostenersatzanspruch haben, hat auch die ihnen beigetretene Nebenintervenientin keinen Ersatzanspruch gegenüber der Beklagten. Der Ausspruch über den Ersatz der von den Klägern entrichteten Gerichts- und Sachverständigengebühren gründet sich auf § 43 Abs. 1, letzter Satz, ZPO. Die Kläger haben demnach gegenüber der Beklagten Anspruch auf den Ersatz der Hälfte dieser Gebühren.Im vorliegenden Fall steht fest, daß die zerstörten Teile des Hauses der Kläger jeweils eine wesentlich geringere Nutzungsdauer gehabt haben als das gesamte, im Jahr 1965 errichtete Haus. Der Zeitwert der zerstörten Sachen (einschließlich 20 % Umsatzsteuer) beträgt unter Berücksichtigung ihrer Lebensdauer nur S 166.080. Ungeachtet der Höhe der tatsächlichen Reparaturkosten haben die Kläger daher nur Anspruch auf Ersatz dieses Betrages. Der Revision, mit der nur der Zuspruch eines S 166.080 sA übersteigenden Betrages bekämpft wurde, war daher zur Gänze Folge zu geben. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz (einschließlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens über das Zwischenurteil) gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Da die Kläger mit etwa der Hälfte des geltend gemachten Anspruches durchgedrungen sind, waren die Verfahrenskosten erster Instanz - mit Ausnahme der Gerichts- und Sachverständigengebühren - gegeneinander aufzuheben. Da die Kläger somit keinen Kostenersatzanspruch haben, hat auch die ihnen beigetretene Nebenintervenientin keinen Ersatzanspruch gegenüber der Beklagten. Der Ausspruch über den Ersatz der von den Klägern entrichteten Gerichts- und Sachverständigengebühren gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins,, letzter Satz, ZPO. Die Kläger haben demnach gegenüber der Beklagten Anspruch auf den Ersatz der Hälfte dieser Gebühren.
In dem dem Endurteil nachfolgenden Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte zur Gänze obsiegt; sie hat daher Anspruch auf Ersatz ihrer gesamten Kosten dieses Verfahrensabschnittes.