Rechtssatz RS0030645
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030645
Entscheidungsdatum
16.04.2025
Rechtssatz
Die vollen Reparaturkosten sind nur dann zu ersetzen, wenn dadurch keine Verbesserung der beschädigten Sache herbeigeführt wird. Wird hingegen durch eine notwendige Reparatur nicht nur der vor der Beschädigung bestandene Zustand wiederhergestellt, sonder zugleich, weil dieselbe Reparatur auch ohne das schadensstiftende Ereignis später hätte vorgenommen werden müssen, über die Naturalherstellung eine Verbesserung der beschädigten Sache herbeigeführt, so besteht der Schaden nur in der Differenz zwischen dem sich ohne das Schadensereignis vermindernden Verkehrswert und dem durch das schädigende Ereignis noch weiter verringerten Verkehrswert; in diesen Fällen ist daher der Verkehrswert vor und nach der Schädigung zu ermitteln (SZ 55/28).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 525/90
Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 525/90
Veröff: JBl 1990,721
- 4 Ob 98/01t
Entscheidungstext OGH 13.11.2001 4 Ob 98/01t
Vgl auch; Veröff: SZ 74/184
- 2 Ob 285/01b
Entscheidungstext OGH 29.11.2001 2 Ob 285/01b
Auch
- 1 Ob 272/07t
Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 272/07t
Vgl auch; Beisatz: Bei Erneuerung von Sachbestandteilen ist folgendermaßen zu unterscheiden: Werden Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem natürlichen Zugrundegehen bzw Unbrauchbarwerden der Sache nicht hätten erneuert werden müssen und erfährt die alte Sache in ihrer Gesamtheit keine Werterhöhung, so hat der Haftende im Rahmen der Tunlichkeit einer Reparatur die gesamten Reparaturkosten zu ersetzen. Werden hingegen Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem Zugrundegehen bzw vor dem Unbrauchbarwerden der Sache ohnehin hätten erneuert werden müssen, so führt eine Erneuerung der Teile unter Tragung der Gesamtkosten durch den Schädiger dann zu einer Bereicherung des Geschädigten, wenn die Sache auch insgesamt keine Wertsteigerung erfährt, wie dies etwa bei Häusern, Installationen etc der Fall ist. (T1); Beisatz: Ist eine Sache Bestandteil einer Gesamtsache, dann gelten diese Grundsätze entsprechend. (T2); Beisatz: Hier: Beschädigung eines Getränkekühlpults eines Kiosks - Schadenersatz nur in der Höhe des Zeitwerts des beschädigten Geräts. (T3)
- 10 Ob 50/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
vgl; Beisatz nur wie T1
- 3 Ob 219/24p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.04.2025 3 Ob 219/24p
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0030645
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19900403_OGH0002_0040OB00525_9000000_002