Begründung:
Die klagende Partei war vom Beklagten damit beauftragt worden, am Dach seines Hauses Dachdecker- und Spenglerarbeiten durchzuführen. Aus dieser Tätigkeit steht der klagenden Partei noch eine restliche Werklohnforderung in der Höhe des Klagsbetrages zu, die sie mit der vorliegenden Klage geltend macht.
Der Beklagte wendete ein, im Zuge der Arbeiten am Dach seines Hauses sei die Baustelle nicht fachgerecht abgesichert worden, weshalb es zu einem Wassereintritt gekommen sei. Es sei ihm dadurch an seiner Wohnzimmereinrichtung ein Schaden in der Höhe von zumindest S 70.000 entstanden. Mit dieser Forderung habe er gegen die restliche Werklohnforderung der klagenden Partei aufgerechnet und wende seinen Schadenersatzanspruch in dieser Höhe auch kompensando ein. Das Erstgericht sprach aus, die Forderung der klagenden Partei bestehe mit S 69.480 zu Recht, die eingewendete Gegenforderung mit S 43.554; es verurteilte den Beklagten zur Zahlung von S 25.926 sA.
Dabei wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Durch unsachgemäße Arbeiten kam es zu einem Wassereintritt im Haus des Beklagten. Dadurch wurde die Holzdecke des Wohnzimmers bei drei Elementen stark und bei drei bis fünf Elementen zumindest geringfügig aufgezogen und beschädigt. Weiters waren nach dem Vorfall die Sockel der Blumentröge stark aufgequollen, Schäden bei den Platten zum Heizkörper hin sichtbar und auch die Sockel der Truhen neben dem Kamin geringfügig durch Wassereinwirkung beschädigt. Die Beschädigungen sind nicht behebbar. Die Einrichtung war zum Zeitpunkte des Schadenseintrittes 18 Jahre alt, die technische Lebensdauer von Wohnzimmereinrichtungen beträgt 20 bis 30 Jahre. Im Bereich der Blumentröge waren aufgrund des Alters mit größter Wahrscheinlich nicht sichtbare Haarrisse vorhanden; dadurch wurden die Schäden durch den Wassereintritt noch verstärkt. Die Vorschäden sind mit einem Abschlag von 15 % zu bewerten.
Das beschädigte Mobiliar war in Ebenholz furniert, es handelte sich um Einbaumöbel. Der Ausbau der einzelnen Teile ist technisch möglich, bei einem Wiedereinbau neu gefertigter Elemente ist allerdings weder die gleiche Holzfarbe noch die gleiche Furniermaserung herstellbar. Eine Sanierung der beschädigten Teile ist nur durch gänzliche Neuanfertigung möglich.
Die Kosten für die Demontage und die Entsorgung der Decke und Möbelstücke im Kaminbereich belaufen sich auf S 3.900. Die Fertigungs- und Montagekosten für die Austauschdecke, den Blumentrog, die Fensterbank, die Heizkörperverkleidung, die Truhe, die Banksitzleisten und die Säule betragen S 31.200, wozu noch Materialkosten von S 22.800 hinzukommen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, bei Beschädigung einzelner Möbelstücke einer einheitlichen Raumeinrichtung sei vom Wert der Sachgesamtheit auszugehen. Da die beschädigten Möbelstücke nur mehr eine Restnutzungsdauer von rund einem Drittel hätten, müsse bei den Materialkosten ein Abschlag von 2/3 vorgenommen werden. Die Demontage- und Entsorgungskosten sowie die Fertigungs- und Montagekosten würden auch bei Sanierung durch Reparatur jedenfalls anfallen. Weiters seien Vorschäden mit einer Abwertung von 15 % zu berücksichtigen, weshalb sich gemäß § 273 ZPO ein Schadenersatzanspruch des Beklagten mit S 43.554 errechne. Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht sprach aus, dass die eingeklagte Forderung mit S 69.480, die eingewendete Gegenforderung hingegen mit S 26.277,60 zu Recht bestehe. Es verurteilte den Beklagten daher zur Zahlung von S 43.202,40 sA und sprach zunächst aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, dass das beschädigte Mobiliar im Wohnzimmer des Beklagten keinen Verkehrswert besessen habe. Dieser Wert als Maß für die Tunlichkeit der Naturalherstellung scheide daher aus. Würde man dem Beklagten die vollen Reparatur- bzw Wiederherstellungskosten von S 69.480 zusprechen, bekäme er auch unter Berücksichtigung der Inflation weit mehr, als die gesamte Einrichtung von 18 Jahre gekostet habe. Dies würde zu einer Bereicherung des Geschädigten führen. Es entspreche der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, in ähnlich gelagerten Fällen die Neuerrichtungskosten dem Ersatzanspruch zugrundezulegen und diese aliquot zu kürzen, wenn die Restlebensdauer der beschädigten Sache kürzer sei, als die Lebensdauer der neuen Sache (SZ 54/65; JBl 1987, 325).In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, bei Beschädigung einzelner Möbelstücke einer einheitlichen Raumeinrichtung sei vom Wert der Sachgesamtheit auszugehen. Da die beschädigten Möbelstücke nur mehr eine Restnutzungsdauer von rund einem Drittel hätten, müsse bei den Materialkosten ein Abschlag von 2/3 vorgenommen werden. Die Demontage- und Entsorgungskosten sowie die Fertigungs- und Montagekosten würden auch bei Sanierung durch Reparatur jedenfalls anfallen. Weiters seien Vorschäden mit einer Abwertung von 15 % zu berücksichtigen, weshalb sich gemäß Paragraph 273, ZPO ein Schadenersatzanspruch des Beklagten mit S 43.554 errechne. Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht sprach aus, dass die eingeklagte Forderung mit S 69.480, die eingewendete Gegenforderung hingegen mit S 26.277,60 zu Recht bestehe. Es verurteilte den Beklagten daher zur Zahlung von S 43.202,40 sA und sprach zunächst aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, dass das beschädigte Mobiliar im Wohnzimmer des Beklagten keinen Verkehrswert besessen habe. Dieser Wert als Maß für die Tunlichkeit der Naturalherstellung scheide daher aus. Würde man dem Beklagten die vollen Reparatur- bzw Wiederherstellungskosten von S 69.480 zusprechen, bekäme er auch unter Berücksichtigung der Inflation weit mehr, als die gesamte Einrichtung von 18 Jahre gekostet habe. Dies würde zu einer Bereicherung des Geschädigten führen. Es entspreche der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, in ähnlich gelagerten Fällen die Neuerrichtungskosten dem Ersatzanspruch zugrundezulegen und diese aliquot zu kürzen, wenn die Restlebensdauer der beschädigten Sache kürzer sei, als die Lebensdauer der neuen Sache (SZ 54/65; JBl 1987, 325).
Im vorliegenden Fall hätten die beschädigten Möbel etwa 2/3 ihrer Haltbarkeitsdauer erreicht, weshalb für sie ein Drittel der Neuerrichtungskosten zu ersetzen sei. Im Gegensatz zur Auffassung des Erstgerichtes sei auch der Ersatzanspruch für die Fertigungskosten in diesem Verhältnis zu kürzen. Lediglich die Position Demontage und Entsorgung, S 3.900, habe ungekürzt zu verbleiben, weil es sich dabei um einen jedenfalls anfallenden Aufwand im Zuge der Schadensbehebung handle, der mit der längeren Lebensdauer der neuen Sache nichts zu tun habe.
Daraus errechne sich folgender Ersatzanspruch des Beklagten:
Demontage und Entsorgung S 3.900
1/3 der Fertigungskosten von S 31.200 S 10.399
1/3 der Materialkosten von S 22.800 S 7.599
S 21.898
20 % USt S 4.379,60
S 26.277,60.
Ein weiterer Abzug von 15 % für allenfalls vorhandene Vorschäden sei nicht gerechtfertigt, weil Möbel im Alter von 18 Jahren erfahrungsgemäß kleinere Schäden hätten, die schon durch die Kürzung vollständig berücksichtigt seien.
Über Antrag des Beklagten sprach das Berufungsgericht aus, dass die Revision doch zulässig sei. Es begründete dies damit, dass der in der Revision erhobene Vorwurf eklatanter Verfahrensverstöße eine erhebliche Rechtsfrage begründe; auch der Frage, ob im konkreten Fall die Höhe des Schadenersatzanspruches nach den richtigen rechtlichen Grundsätzen ermittelt worden sei, komme erhebliche Bedeutung zu. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision beklagten Partei insoweit, als die eingewendete Gegenforderung mit lediglich S 26.270,60 und nicht mit S 69.480 festgestellt und der klagenden Partei ein Betrag von S 43.202,40 sA zugesprochen wurde, mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass aufgrund der eingewendeten Gegenforderung das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt. Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der beklagten Partei zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig und im Sinne ihres Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wurde geprüft, er ist nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wurde geprüft, er ist nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit macht die beklagte Partei geltend, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die gesamte Einrichtung vor 18 Jahren weniger als S 69.480 gekostet habe. Eine derartige Feststellung sei dem Urteil des Erstgerichtes nicht zu entnehmen, weshalb das Berufungsgericht gegen § 498 Abs 1 ZPO verstoßen habe. Das Berufungsverfahren leide damit an einem Mangel, der geeignet sei, eine andere Entscheidung zu bewirken. Tatsächlich habe nämlich die gesamte Einrichtung ein Vielfaches gekostet. Hätte das Erstgericht eine diesbezügliche Feststellung getroffen, so wäre sie im Rahmen der Tatsachenrüge bekämpft worden. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vertritt die beklagte Partei die Ansicht, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt zu Unrecht unter Heranziehung der Bestimmung des § 1332 ABGB gelöst; vielmehr sei § 1323 ABGB heranzuziehen. Das Berufungsgericht habe nämlich angenommen, dass eine alte, völlig zerstörte Sache durch eine neue Sache ersetzt worden sei, wogegen Teile einer alten Sache durch neue ersetzt worden seien. Dadurch erfahre aber die alte Sache (gesamte Wohnzimmereinrichtung) in ihrer Gesamtheit keine Werterhöhung, weshalb auch kein Raum für den Abzug von Vorteilen bleibe. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes wäre nur dann richtig, wenn die gesamte Wohnzimmereinrichtung beschädigt worden wäre. Werde infolge einer Beschädigung eines Kfz der Austausch einer Tür notwendig, ziehe man bei einem fünf Jahre alten Auto auch nichts ab, wenn der Einbau einer neuen Türe notwendig werde. Das Auto habe ja in seiner Gesamtheit aufgrund der neuen Türe keine Werterhöhung erfahren. Genauso verhalte es sich hier mit der Wohnzimmereinrichtung. Es werde nur ein Teil der Einrichtung repariert, ohne dass dadurch der Wert der gesamten Einrichtung erhöht werde. Die Lebensdauer der gesamten Wohnzimmereinrichtung habe sich ebenfalls dadurch nicht erhöht. Nach Ablauf der Restlebensdauer des nicht reparierten Teiles der Wohnzimmereinrichtung werde auch der reparierte Teil abgetragen werden müssen.Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit macht die beklagte Partei geltend, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die gesamte Einrichtung vor 18 Jahren weniger als S 69.480 gekostet habe. Eine derartige Feststellung sei dem Urteil des Erstgerichtes nicht zu entnehmen, weshalb das Berufungsgericht gegen Paragraph 498, Absatz eins, ZPO verstoßen habe. Das Berufungsverfahren leide damit an einem Mangel, der geeignet sei, eine andere Entscheidung zu bewirken. Tatsächlich habe nämlich die gesamte Einrichtung ein Vielfaches gekostet. Hätte das Erstgericht eine diesbezügliche Feststellung getroffen, so wäre sie im Rahmen der Tatsachenrüge bekämpft worden. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vertritt die beklagte Partei die Ansicht, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt zu Unrecht unter Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 1332, ABGB gelöst; vielmehr sei Paragraph 1323, ABGB heranzuziehen. Das Berufungsgericht habe nämlich angenommen, dass eine alte, völlig zerstörte Sache durch eine neue Sache ersetzt worden sei, wogegen Teile einer alten Sache durch neue ersetzt worden seien. Dadurch erfahre aber die alte Sache (gesamte Wohnzimmereinrichtung) in ihrer Gesamtheit keine Werterhöhung, weshalb auch kein Raum für den Abzug von Vorteilen bleibe. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes wäre nur dann richtig, wenn die gesamte Wohnzimmereinrichtung beschädigt worden wäre. Werde infolge einer Beschädigung eines Kfz der Austausch einer Tür notwendig, ziehe man bei einem fünf Jahre alten Auto auch nichts ab, wenn der Einbau einer neuen Türe notwendig werde. Das Auto habe ja in seiner Gesamtheit aufgrund der neuen Türe keine Werterhöhung erfahren. Genauso verhalte es sich hier mit der Wohnzimmereinrichtung. Es werde nur ein Teil der Einrichtung repariert, ohne dass dadurch der Wert der gesamten Einrichtung erhöht werde. Die Lebensdauer der gesamten Wohnzimmereinrichtung habe sich ebenfalls dadurch nicht erhöht. Nach Ablauf der Restlebensdauer des nicht reparierten Teiles der Wohnzimmereinrichtung werde auch der reparierte Teil abgetragen werden müssen.