Die von der Klägerin gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist entgegen dem gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.Die von der Klägerin gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist entgegen dem gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
1. Durch den Vorteilsausgleich soll eine dem schadenersatzrechtlichen Ausgleichsgedanken widersprechende Bereicherung des Geschädigten verhindert werden. Das Problem stellt sich vor allem dann, wenn eine gebrauchte Sache beschädigt oder vernichtet wird und eine gleichwertige gebrauchte Sache nicht beschafft werden kann oder eine solche Beschaffung nicht zumutbar ist. Durch die Erlangung einer neuen Sache würde diesfalls der Geschädigte bereichert. Das kann grundsätzlich nicht Aufgabe des Ersatzrechts sein. Im Rahmen des Schadenersatzrechts ist also stets eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. Bei Erneuerung von Sachbestandteilen ist folgendermaßen zu unterscheiden: Werden Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem natürlichen Zugrundegehen bzw Unbrauchbarwerden der Sache nicht hätten erneuert werden müssen und erfährt die alte Sache in ihrer Gesamtheit keine Werterhöhung, so hat der Haftende im Rahmen der Tunlichkeit einer Reparatur die gesamten Reparaturkosten zu ersetzen. Ist eine Sache Bestandteil einer Gesamtsache, dann gelten diese Grundsätze entsprechend. Nur eine Werterhöhung des beschädigten Guts muss sich der Geschädigte anrechnen lassen. Bei Neuerrichtung eines zerstörten Baus etwa wurde ausgesprochen, dass von den Errichtungskosten die Wertsteigerung des Gebäudes abzuziehen sei. Werden hingegen Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem Zugrundegehen bzw vor dem Unbrauchbarwerden der Sache ohnehin hätten erneuert werden müssen, so führt eine Erneuerung der Teile unter Tragung der Gesamtkosten durch den Schädiger dann zu einer Bereicherung des Geschädigten, wenn die Sache auch insgesamt keine Wertsteigerung erfährt, wie dies etwa bei Häusern, Installationen etc der Fall ist (5 Ob 292/05k mwN). Bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise kommt es auf die sachenrechtliche Beurteilung beschädigter Teile als Bestandteile oder Zubehör nicht an. Haben zerstörte Teile auf den gesamten Wert eines Hauses keinen maßgebenden Einfluss, dann hat der Eigentümer nur Anspruch auf den nach ihrer Lebensdauer ermittelten Zeitwert der beschädigten Zubehörteile, nicht aber auf Ersatz der vollen Reparaturkosten (4 Ob 525/90 = JBl 1990, 721). Um eine Bereicherung des Geschädigten zu vermeiden, sind ihm somit nur aliquote Anteile der Erneuerungskosten zu ersetzen.
2. Ein wirtschaftliches Unternehmen besteht im Allgemeinen aus Sachgütern (Bargeld, Warenvorräten, Einrichtungsgegenständen, Maschinen, Liegenschaften usw), Rechten (Gewerbeberechtigungen bzw Konzessionen, Miet- oder anderen Nutzungsrechten an den Betriebsräumen, Lieferungsverträgen, Geldforderungen, Patenten, Lizenzen etc) und wirtschaftlichen Chancen (Absetzgelegenheit, Kundenstock, Lage, Ruf usw), die durch eine zweckvolle Leitung zu einer gegliederten wirtschaftlichen Einheit (Organisation) zusammengefasst sind (RIS-Justiz RS0004228).
3. Die „Lebensdauer" der einzelnen Unternehmensbestandteile ist im Allgemeinen höchst unterschiedlich. Unter Anwendung der zuvor dargestellten Grundsätze ergibt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, dass die Klägerin hier - ohne Rücksicht auf die sachenrechtliche Zuordnung des Getränkekühlpults - nur Anspruch auf Schadenersatz im Rahmen des Zeitwerts des beschädigten Geräts hatte. Die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach der Zurückweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts Wien - auf Basis der seiner Entscheidung zugrunde liegenden Grundsätze der Bemessung des Schadenersatzes bei Beschädigung von Sachbestandteilen - vertretbar gewesen sei, lässt daher keine (auffallende) Fehlbeurteilung erkennen, die vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste. Die Revisionsausführungen der Klägerin werfen keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.3. Die „Lebensdauer" der einzelnen Unternehmensbestandteile ist im Allgemeinen höchst unterschiedlich. Unter Anwendung der zuvor dargestellten Grundsätze ergibt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, dass die Klägerin hier - ohne Rücksicht auf die sachenrechtliche Zuordnung des Getränkekühlpults - nur Anspruch auf Schadenersatz im Rahmen des Zeitwerts des beschädigten Geräts hatte. Die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach der Zurückweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts Wien - auf Basis der seiner Entscheidung zugrunde liegenden Grundsätze der Bemessung des Schadenersatzes bei Beschädigung von Sachbestandteilen - vertretbar gewesen sei, lässt daher keine (auffallende) Fehlbeurteilung erkennen, die vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste. Die Revisionsausführungen der Klägerin werfen keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.