Rechtssatz RS0114553
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114553
Entscheidungsdatum
03.03.2022
Rechtssatz
Zur Geltendmachung von Schäden an der Malerei und an Tapeten ist der Mieter einer Wohnung selbst dann berechtigt, wenn zuvor der Vermieter Schäden an der Substanz des Hauses beheben muss.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 228/00m
Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 228/00m
- 5 Ob 83/06a
Entscheidungstext OGH 20.04.2006 5 Ob 83/06a
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Nicht nur die Behebung von Substanzschäden unterliegt der Erhaltungspflicht des Vermieters, sondern auch jede in diesem Zusammenhang erforderliche Nacharbeit (Nachfolgearbeit) wie zum Beispiel Schuttabfuhr, Wiederherstellung von Tapeten, Malerei oder Verfliesung. (Ausdrücklich gegenteilig zu 1 Ob 228/00m.) (T1)
- 4 Ob 86/08p
Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 86/08p
Vgl; Beisatz: Auf die verallgemeinernden Erwägungen der - in 5 Ob 83/06a insofern abgelehnten - Entscheidung 1 Ob 228/00m, wonach die Behebung von „Oberflächenschäden" von vornherein nicht unter § 3 MRG falle, kommt es nicht an, wenn man den Anspruch auf Erhaltungsarbeiten nach § 3 MRG und den Anspruch des Mieters auf Schadenersatz nach § 1298 ABGB als konkurrierende Ansprüche versteht. (T2)
- 6 Ob 81/09v
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
Auch; Bem: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T3)
- 5 Ob 143/14m
Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 143/14m
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Ob bloß vorbereitende, begleitende oder nachfolgende Tätigkeiten vorliegen, ist aus deren funktionellem Zusammenhang mit der eigentlichen Erhaltungsarbeit zu erschließen. Sie sind zu deren Durchführung notwendig, ermöglichen oder erleichtern sie oder dienen dazu, den ursprünglichen Zustand nach Abschluss der Erhaltungsarbeit wiederherzustellen. (T4)
- 5 Ob 181/16b
Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 181/16b
Auch; Beis wie T4
- 5 Ob 6/22a
Entscheidungstext OGH 03.03.2022 5 Ob 6/22a
Vgl; Nur Beis wie T1; Nur Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114553
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2022
Dokumentnummer
JJR_20001128_OGH0002_0010OB00228_00M0000_002