Die von der zweiten Instanz im Verfahren nach § 508 Abs 1 ZPO über Antrag des Beklagten gegenüber dem Erstkläger zugelassene Revision ist zulässig. Inhaltlich ist dem Berufungsgericht, auch was die Zweitklägerin angeht, dahin zu folgen, dass eine erhebliche Rechtsfrage schon deshalb vorliegt, weil dieses Gericht der Zweitklägerin etwas zugesprochen hat, was diese gar nicht begehrt hatte. Es ist damit auch die Revision des Beklagten gegenüber der Zweitklägerin zulässig.Die von der zweiten Instanz im Verfahren nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO über Antrag des Beklagten gegenüber dem Erstkläger zugelassene Revision ist zulässig. Inhaltlich ist dem Berufungsgericht, auch was die Zweitklägerin angeht, dahin zu folgen, dass eine erhebliche Rechtsfrage schon deshalb vorliegt, weil dieses Gericht der Zweitklägerin etwas zugesprochen hat, was diese gar nicht begehrt hatte. Es ist damit auch die Revision des Beklagten gegenüber der Zweitklägerin zulässig.
Die Revision des Beklagten ist allerdings nur in einem wesentlich geringem Umfang auch berechtigt.
a) Die gerügte Aktenwidrigkeit beseitigte das Gericht zweiter Instanz mit seinem zum Antrag nach § 508 ZPO ergangenen Berichtigungsbeschluss.a) Die gerügte Aktenwidrigkeit beseitigte das Gericht zweiter Instanz mit seinem zum Antrag nach Paragraph 508, ZPO ergangenen Berichtigungsbeschluss.
Der vom Beklagten gerügte Verfahrensmangel, der darin bestehen soll, dass das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichts abgewichen sei, liegt nicht vor. In Wahrheit gelangte dieses Gericht nämlich auf Grund einer abweichenden rechtlichen Beurteilung zu einer anderen Lösung als das Erstgericht, ein Abgehen vom festgestellten Sachverhalt ist nicht ersichtlich. Auch die übrigen behaupteten Verfahrensmängel liegen, wovon sich der Oberste Gerichtshof überzeugt hat, mit einer Ausnahme nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der vom Beklagten gerügte Verfahrensmangel, der darin bestehen soll, dass das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichts abgewichen sei, liegt nicht vor. In Wahrheit gelangte dieses Gericht nämlich auf Grund einer abweichenden rechtlichen Beurteilung zu einer anderen Lösung als das Erstgericht, ein Abgehen vom festgestellten Sachverhalt ist nicht ersichtlich. Auch die übrigen behaupteten Verfahrensmängel liegen, wovon sich der Oberste Gerichtshof überzeugt hat, mit einer Ausnahme nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Das Gegenteil gilt nur für den geltend gemachten Verstoß gegen § 405 ZPO. Tatsächlich haben die Kläger die Zahlung der Differenz zwischen dem von ihnen an den Kläger bezahlten und den vom Käufer erhaltenen Kaufpreis niemals geltend gemacht. Ein solcher Anspruch ließe sich materiell- rechtlich nicht begründen, wie zu zeigen sein wird. Dieser Verfahrensmangel führt nicht zur Aufhebung der Entscheidung der zweiten Instanz, vielmehr kann der Oberste Gerichtshof iS von § 510 Abs 1 erster Satz ZPO selbst in der Sache entscheiden.Das Gegenteil gilt nur für den geltend gemachten Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO. Tatsächlich haben die Kläger die Zahlung der Differenz zwischen dem von ihnen an den Kläger bezahlten und den vom Käufer erhaltenen Kaufpreis niemals geltend gemacht. Ein solcher Anspruch ließe sich materiell- rechtlich nicht begründen, wie zu zeigen sein wird. Dieser Verfahrensmangel führt nicht zur Aufhebung der Entscheidung der zweiten Instanz, vielmehr kann der Oberste Gerichtshof iS von Paragraph 510, Absatz eins, erster Satz ZPO selbst in der Sache entscheiden.
b) Die Kläger begehrten den Ersatz jener Kosten, die zum Erwerb des zwischen der im Grenzkataster enthaltenen, im Vertrag mit dem Beklagten bezeichneten Liegenschaft und dem Wörthersee liegenden Grundstreifens erforderlich sind. Wie das Gericht zweiter Instanz schon im ersten Rechtsgang zutreffend klargestellt hat, kann dieses Begehren nicht auf Irrtum (§§ 871 ff ABGB) gestützt werden. Als Anspruchsgrundlagen kommen daher Gewährleistung und Schadenersatz in Betracht.b) Die Kläger begehrten den Ersatz jener Kosten, die zum Erwerb des zwischen der im Grenzkataster enthaltenen, im Vertrag mit dem Beklagten bezeichneten Liegenschaft und dem Wörthersee liegenden Grundstreifens erforderlich sind. Wie das Gericht zweiter Instanz schon im ersten Rechtsgang zutreffend klargestellt hat, kann dieses Begehren nicht auf Irrtum (Paragraphen 871, ff ABGB) gestützt werden. Als Anspruchsgrundlagen kommen daher Gewährleistung und Schadenersatz in Betracht.
Da der zu beurteilende Kaufvertrag der Streitteile lange vor dem 1. Jänner 2002 abgeschlossen wurde, sind darauf noch die gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen des ABGB vor der Änderung durch das GewRÄG anzuwenden (Art IV leg.cit.).Da der zu beurteilende Kaufvertrag der Streitteile lange vor dem 1. Jänner 2002 abgeschlossen wurde, sind darauf noch die gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen des ABGB vor der Änderung durch das GewRÄG anzuwenden (Artikel römisch vier, leg.cit.).
Nach § 922 ABGB aF ist vom Verkäufer einer Sache dafür Gewähr zu leisten, dass sie die ausdrücklich bedungenen oder gewöhnlich dabei vorausgesetzten Eigenschaften habe. Mangelhaft ist eine Sache, die qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, also dem Vertragsinhalt, zurückbleibt (Nachweise der Rsp bei Reischauer in Rummel3 §§ 922, 923 ABGB Rz 3). Unstrittig ist zwischen den Parteien zu Recht, dass die Kläger auf Grund des mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag nur Eigentümer der betreffenden Liegenschaft im Rahmen der im Grenzkataster enthaltenen Grundstücksgrenzen, demnach nicht auch des Uferstreifens wurden. Dies galt auch schon vor Anlegung des Grenzkatasters für Fälle, in denen eine natürliche Grenze fehlte (3 Ob 12/98f = NZ 1998, 377; RIS-Justiz RS0109156). Umso mehr muss dies für im Grenzkataster enthaltene Grundstücke gelten, für die dieser zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke bestimmt ist (§ 8 Z 1 VermG). Für die Frage, ob die Leistung des Beklagten (in den Grenzen des Katasters) hinter dem Geschuldeten zurückblieb, ist demnach maßgebend, ob er den Klägern die Zugehörigkeit des zwischen der im Grenzkataster enthaltenen Fläche und dem Seeufer verbindlich zusagte, es sich daher um ausdrücklich bedungene Eigenschaften der Sache iSd § 922 ABGB aF handelte. Eine solche Zusage kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend erfolgen (Reischauer aaO §§ 922, 923 ABGB Rz 5 mwN aus der Rsp). Nach der neuen (hier, wie dargelegt, noch nicht anwendbaren) Rechtslage (§ 922 Abs 2 ABGB nF) ist, ob die Sache dem Vertrag entspricht, auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer auf Grund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen des Übergebers ... erwarten kann; nach Abs 1 leg.cit. ist auch dafür Gewähr zu leisten, dass die Sache der Beschreibung des Veräußerers entspricht. Auch zum früheren Recht wurde aber bereits entschieden, dass Angaben (und Lichtbilder) in Katalogen und Werbeprospekten maßgebend sind (vgl. dazu 1 Ob 662/85 = SZ 58/174 = JBl 1986, 245 mwN). Nichts anderes kann daher für Angaben in einem (wie hier in einer Zeitung veröffentlichten und damit öffentlichen) Inserat gelten, in dem die Liegenschaft als „Seegrundstück" bezeichnet war. Darüber hinaus war in dem von der vom Beklagten beauftragten Vermittlerin den Klägern vorgewiesenen Lageplan auch der Seeuferstreifen einheitlich mit dem tatsächlich im Grenzkataster enthaltene Grundstück (mit bloß einem Teil des Badehauses) farblich hervorgehoben. Nach den Feststellungen zeigte weder die Vermittlerin noch der auch persönlich kontaktierte Beklagte den Klägern, wo die Grundstücksgrenze (erkennbar gemeint: nach dem Grenzkataster) in der Natur verlief. Unter diesen Umständen begegnet die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Klägern zumindest schlüssig zugesichert, dass die verkaufte Liegenschaft bis zur Wasserlinie reiche, keinen Bedenken. Auf Grund der Angaben des Beklagten und seiner Gehilfin waren die wechselseitigen Willenserklärungen dahin zu verstehen, dass auch der in Wahrheit im Eigentum (nunmehr) der Österr. Bundesforste stehende Grundstücksstreifen am Seeufer Vertragsgegenstand sei und mitverkauft werden sollte. Dem stehen auch die in der Revision hervorgehobenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts nicht entgegen. Das gilt insbesondere auch für die Feststellung, wonach der Verlauf der Katastergrenze „durch das Haus" aus dem den Klägern vorgelegten Plan erkennbar war. Selbst wenn es sich beim vorliegenden daher um einen augenfälligen Mangel iSd § 928 ABGB aF handeln sollte, kann dies an der Richtigkeit der zweitinstanzlichen rechtlichen Beurteilung nichts ändern. Denn selbst wenn man nicht, was durchaus nahe läge, überhaupt von einem arglistigen Verschweigen des aufgezeigten Mangels durch den Beklagten ausgeht, liegt jedenfalls eine besondere Zusage vor, die - wie dargelegt - auch schlüssig erfolgen kann, weshalb die Augenfälligkeit des Mangels den Klägern nicht schaden könnte (Reischauer aaO § 928 ABGB Rz 5 mwN). Dass es darauf nicht ankommen kann, was der Beklagte nach seinem (nicht nach außen gedrungenen) Willen veräußern wollte, hat schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Auf Grund der so verstandenen Zusage ist es auch unerheblich, dass nach dem schriftlichen Kaufvertrag Kaufgegenstand allein die ziffernmäßig bezeichnete Einlagezahl mit dem GSt 1006/19 sein sollte.Nach Paragraph 922, ABGB aF ist vom Verkäufer einer Sache dafür Gewähr zu leisten, dass sie die ausdrücklich bedungenen oder gewöhnlich dabei vorausgesetzten Eigenschaften habe. Mangelhaft ist eine Sache, die qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, also dem Vertragsinhalt, zurückbleibt (Nachweise der Rsp bei Reischauer in Rummel3 Paragraphen 922, 923, ABGB Rz 3). Unstrittig ist zwischen den Parteien zu Recht, dass die Kläger auf Grund des mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag nur Eigentümer der betreffenden Liegenschaft im Rahmen der im Grenzkataster enthaltenen Grundstücksgrenzen, demnach nicht auch des Uferstreifens wurden. Dies galt auch schon vor Anlegung des Grenzkatasters für Fälle, in denen eine natürliche Grenze fehlte (3 Ob 12/98f = NZ 1998, 377; RIS-Justiz RS0109156). Umso mehr muss dies für im Grenzkataster enthaltene Grundstücke gelten, für die dieser zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke bestimmt ist (Paragraph 8, Ziffer eins, VermG). Für die Frage, ob die Leistung des Beklagten (in den Grenzen des Katasters) hinter dem Geschuldeten zurückblieb, ist demnach maßgebend, ob er den Klägern die Zugehörigkeit des zwischen der im Grenzkataster enthaltenen Fläche und dem Seeufer verbindlich zusagte, es sich daher um ausdrücklich bedungene Eigenschaften der Sache iSd Paragraph 922, ABGB aF handelte. Eine solche Zusage kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend erfolgen (Reischauer aaO Paragraphen 922, 923, ABGB Rz 5 mwN aus der Rsp). Nach der neuen (hier, wie dargelegt, noch nicht anwendbaren) Rechtslage (Paragraph 922, Absatz 2, ABGB nF) ist, ob die Sache dem Vertrag entspricht, auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer auf Grund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen des Übergebers ... erwarten kann; nach Absatz eins, leg.cit. ist auch dafür Gewähr zu leisten, dass die Sache der Beschreibung des Veräußerers entspricht. Auch zum früheren Recht wurde aber bereits entschieden, dass Angaben (und Lichtbilder) in Katalogen und Werbeprospekten maßgebend sind vergleiche dazu 1 Ob 662/85 = SZ 58/174 = JBl 1986, 245 mwN). Nichts anderes kann daher für Angaben in einem (wie hier in einer Zeitung veröffentlichten und damit öffentlichen) Inserat gelten, in dem die Liegenschaft als „Seegrundstück" bezeichnet war. Darüber hinaus war in dem von der vom Beklagten beauftragten Vermittlerin den Klägern vorgewiesenen Lageplan auch der Seeuferstreifen einheitlich mit dem tatsächlich im Grenzkataster enthaltene Grundstück (mit bloß einem Teil des Badehauses) farblich hervorgehoben. Nach den Feststellungen zeigte weder die Vermittlerin noch der auch persönlich kontaktierte Beklagte den Klägern, wo die Grundstücksgrenze (erkennbar gemeint: nach dem Grenzkataster) in der Natur verlief. Unter diesen Umständen begegnet die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Klägern zumindest schlüssig zugesichert, dass die verkaufte Liegenschaft bis zur Wasserlinie reiche, keinen Bedenken. Auf Grund der Angaben des Beklagten und seiner Gehilfin waren die wechselseitigen Willenserklärungen dahin zu verstehen, dass auch der in Wahrheit im Eigentum (nunmehr) der Österr. Bundesforste stehende Grundstücksstreifen am Seeufer Vertragsgegenstand sei und mitverkauft werden sollte. Dem stehen auch die in der Revision hervorgehobenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts nicht entgegen. Das gilt insbesondere auch für die Feststellung, wonach der Verlauf der Katastergrenze „durch das Haus" aus dem den Klägern vorgelegten Plan erkennbar war. Selbst wenn es sich beim vorliegenden daher um einen augenfälligen Mangel iSd Paragraph 928, ABGB aF handeln sollte, kann dies an der Richtigkeit der zweitinstanzlichen rechtlichen Beurteilung nichts ändern. Denn selbst wenn man nicht, was durchaus nahe läge, überhaupt von einem arglistigen Verschweigen des aufgezeigten Mangels durch den Beklagten ausgeht, liegt jedenfalls eine besondere Zusage vor, die - wie dargelegt - auch schlüssig erfolgen kann, weshalb die Augenfälligkeit des Mangels den Klägern nicht schaden könnte (Reischauer aaO Paragraph 928, ABGB Rz 5 mwN). Dass es darauf nicht ankommen kann, was der Beklagte nach seinem (nicht nach außen gedrungenen) Willen veräußern wollte, hat schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Auf Grund der so verstandenen Zusage ist es auch unerheblich, dass nach dem schriftlichen Kaufvertrag Kaufgegenstand allein die ziffernmäßig bezeichnete Einlagezahl mit dem GSt 1006/19 sein sollte.
c) Ebenso richtig ist daher die Ansicht der zweiten Instanz, dass die Kläger, da der Beklagte ihnen nicht das Eigentum auch an dem Uferstreifen verschaffte, daher den behebbaren Mangel nicht behob und seine Verpflichtung dazu im Übrigen weiterhin bestreitet, Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses haben. Sie sind daher so zu stellen, wie sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung gestanden wären (8 Ob 600/90 = JBl 1990, 792; 4 Ob 47/01t = JBl 2002, 796 = EvBl 2001/156 u. a.; Reischauer aaO § 932 ABGB Rz 2; Binder in Schwimann2, § 932 ABGB Rz 81, je mwN). Es kann dahingestellt bleiben, ob der von den Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Deckungskapitals zur Verbesserung (Erwerb des restlichen geschuldeten Teils der Erdoberfläche) nicht einfach als vertraglicher Erfüllungsanspruch gedeutet werden könnte (Reischauer aaO § 932 Rz 20). Dem Beklagten ist nämlich die ihm obliegende Entlastung gemäß § 1298 ABGB nicht gelungen. Derartiges wird auch in der Revision in Wahrheit nicht darzulegen versucht. Dort wird lediglich ein ohnehin niemals behauptetes, grob fahrlässiges Verhalten seinerseits bestritten. Der Anspruch auf Ersatz der Verbesserungskosten steht nach nunmehr hRsp unabhängig von der Gewährung einer Nachholchance (durch den Veräußerer) zu (zuletzt 9 Ob 66/04b = DRdA 2004, 562 = RdW 2005, 38; Reischauer aaO § 932 ABGB Rz 20e mwN).c) Ebenso richtig ist daher die Ansicht der zweiten Instanz, dass die Kläger, da der Beklagte ihnen nicht das Eigentum auch an dem Uferstreifen verschaffte, daher den behebbaren Mangel nicht behob und seine Verpflichtung dazu im Übrigen weiterhin bestreitet, Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses haben. Sie sind daher so zu stellen, wie sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung gestanden wären (8 Ob 600/90 = JBl 1990, 792; 4 Ob 47/01t = JBl 2002, 796 = EvBl 2001/156 u. a.; Reischauer aaO Paragraph 932, ABGB Rz 2; Binder in Schwimann2, Paragraph 932, ABGB Rz 81, je mwN). Es kann dahingestellt bleiben, ob der von den Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Deckungskapitals zur Verbesserung (Erwerb des restlichen geschuldeten Teils der Erdoberfläche) nicht einfach als vertraglicher Erfüllungsanspruch gedeutet werden könnte (Reischauer aaO Paragraph 932, Rz 20). Dem Beklagten ist nämlich die ihm obliegende Entlastung gemäß Paragraph 1298, ABGB nicht gelungen. Derartiges wird auch in der Revision in Wahrheit nicht darzulegen versucht. Dort wird lediglich ein ohnehin niemals behauptetes, grob fahrlässiges Verhalten seinerseits bestritten. Der Anspruch auf Ersatz der Verbesserungskosten steht nach nunmehr hRsp unabhängig von der Gewährung einer Nachholchance (durch den Veräußerer) zu (zuletzt 9 Ob 66/04b = DRdA 2004, 562 = RdW 2005, 38; Reischauer aaO Paragraph 932, ABGB Rz 20e mwN).
Nicht gefolgt werden kann allerdings der zweiten Instanz in der Auffassung, dass auf Grund der erstinstanzlichen Feststellungen zur Weiterveräußerung der Liegenschaft die Kläger keine Aufwendungen zum Erwerb des „Schwemmlandes von der Republik Österreich" mehr zu tragen hätten. Mit dieser Ansicht ist offenbar zu erklären, dass das Berufungsgericht den Klägern statt dem Verbesserungsaufwand - Preisminderung wurde nicht geltend gemacht - die Differenz zwischen dem von ihnen für das vermeintliche Gesamtgrundstück bezahlten und dem vom Käufer des GSt 1006/19 allein gezahlten Preis zusprach. Dabei handelt es sich nicht um den Ersatz des Mangelschadens. Zum einen gibt es, worauf in der Revision zutreffend hingewiesen wird, keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger mit dem Käufer ihrer Liegenschaft vereinbart hätten, dieser hätte ihnen ihren seinerzeitigen Kaufpreis abzüglich der Verbesserungskosten als Preis für den Erwerb der im Grenzkataster enthaltenen Liegenschaft zu zahlen. Dazu kommt, dass - wie schon erwähnt - die Kläger einen solchen Anspruch niemals geltend machten, sondern lediglich, wenn auch unvollständig jene Kosten, die aufzuwenden wären, um Eigentum am Seeuferstreifen vor der Liegenschaft iSd der zumindest schlüssigen Zusage des Beklagten zu erwerben. Diese Kosten stehen in einem in Wahrheit schon vor deren Aufwendung zu, weil die Gewährleistungsberechtigten nicht verpflichtet sind, die Verbesserungskosten vorzustrecken (4 Ob 47/01t; Reischauer aaO § 932 ABGB Rz 20e mwN).Nicht gefolgt werden kann allerdings der zweiten Instanz in der Auffassung, dass auf Grund der erstinstanzlichen Feststellungen zur Weiterveräußerung der Liegenschaft die Kläger keine Aufwendungen zum Erwerb des „Schwemmlandes von der Republik Österreich" mehr zu tragen hätten. Mit dieser Ansicht ist offenbar zu erklären, dass das Berufungsgericht den Klägern statt dem Verbesserungsaufwand - Preisminderung wurde nicht geltend gemacht - die Differenz zwischen dem von ihnen für das vermeintliche Gesamtgrundstück bezahlten und dem vom Käufer des GSt 1006/19 allein gezahlten Preis zusprach. Dabei handelt es sich nicht um den Ersatz des Mangelschadens. Zum einen gibt es, worauf in der Revision zutreffend hingewiesen wird, keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger mit dem Käufer ihrer Liegenschaft vereinbart hätten, dieser hätte ihnen ihren seinerzeitigen Kaufpreis abzüglich der Verbesserungskosten als Preis für den Erwerb der im Grenzkataster enthaltenen Liegenschaft zu zahlen. Dazu kommt, dass - wie schon erwähnt - die Kläger einen solchen Anspruch niemals geltend machten, sondern lediglich, wenn auch unvollständig jene Kosten, die aufzuwenden wären, um Eigentum am Seeuferstreifen vor der Liegenschaft iSd der zumindest schlüssigen Zusage des Beklagten zu erwerben. Diese Kosten stehen in einem in Wahrheit schon vor deren Aufwendung zu, weil die Gewährleistungsberechtigten nicht verpflichtet sind, die Verbesserungskosten vorzustrecken (4 Ob 47/01t; Reischauer aaO Paragraph 932, ABGB Rz 20e mwN).
Soweit in der zuletzt zitierten Entscheidung des 4. Senats ausgesprochen wird, dass der Schaden für die Verbesserung nur dann eintritt, wenn der Besteller (in casu: der Käufer) den Schaden beheben lassen will, ist dem Beklagten sowie der zweiten Instanz Folgendes entgegenzuhalten: Es steht fest, dass die Kläger bereits Schritte zur Erlangung des Eigentumsrechts am Uferstreifen setzten. Allein daraus, dass sie mittlerweile die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft weiter veräußerten, kann nicht geschlossen werden, sie hätten diese Absicht bereits aufgegeben. Schließlich wäre ein solcher Erwerb keineswegs wirtschaftlich sinnlos, hätten doch die Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gelegenheit, diesen Uferstreifen dem weiter zu verkaufen, der ihre Liegenschaft gekauft hatte.
d) Den in erster Instanz erhobenen Mitverschuldenseinwand (vgl. dazu Reischauer aaO § 932 ABGB Rz 20e) hält der Beklagte in der Revision nicht mehr aufrecht. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. Demnach besteht das Klagebegehren überwiegend zu Recht. Allerdings können den Klägern nur die von ihnen zahlenmäßig konkretisierten Kosten zuerkannt werden, das sind der voraussichtliche Kaufpreis vond) Den in erster Instanz erhobenen Mitverschuldenseinwand vergleiche dazu Reischauer aaO Paragraph 932, ABGB Rz 20e) hält der Beklagte in der Revision nicht mehr aufrecht. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. Demnach besteht das Klagebegehren überwiegend zu Recht. Allerdings können den Klägern nur die von ihnen zahlenmäßig konkretisierten Kosten zuerkannt werden, das sind der voraussichtliche Kaufpreis von
590.625 S, die Kosten für den Teilungsplan von 12.000 S, die Grunderwerbssteuer von 20.672 S sowie die Grundbuchs-Eintragungsgebühr von 5.906 S. Das nicht näher detaillierte Mehrbegehren ist als unschlüssig abzuweisen.
e) Zu den Kosten: Die Abweisung betrifft nur einen derartig kleinen Teil des Klagebegehrens, dass eine Kostenentscheidung betreffend die Verfahren in erster und zweiter Instanz nach § 43 Abs 2 ZPO gerechtfertigt ist, weshalb die Kostenentscheidungen des Berufungsgerichts aufrecht bleiben.e) Zu den Kosten: Die Abweisung betrifft nur einen derartig kleinen Teil des Klagebegehrens, dass eine Kostenentscheidung betreffend die Verfahren in erster und zweiter Instanz nach Paragraph 43, Absatz 2, ZPO gerechtfertigt ist, weshalb die Kostenentscheidungen des Berufungsgerichts aufrecht bleiben.
Die Kläger erstatteten die ihnen vom Gericht zweiter Instanz freigestellte Revisionsbeantwortung. Diese wurde von ihnen allerdings entgegen § 507a Abs 3 Z 1 ZPO am 23. Mai 2005, dem letzten Tag der Frist, beim Erstgericht statt beim Berufungsgericht eingebracht. Bei jenem langte sie erst verspätet am 30. Mai 2005 ein. Die Revisionsbeantwortung des Erstklägers ist daher als verspätet zurückzuweisen. Dasselbe gilt allerdings nicht für die Zweitklägerin, weil dieser die Frist zur Beantwortung der ihr gegenüber außerordentlichen Revision des Beklagten noch nicht wirksam freigestellt worden war. Entgegen dem offensichtlichen Entscheidungswillen des Gerichts zweiter Instanz kann von einer wirksamen Zulassung der ordentlichen Revision gegenüber der Zweitklägerin nicht ausgegangen werden, liegt doch ihr gegenüber ein 20.000 € übersteigender Entscheidungsgegenstand vor. Dementsprechend stellte auch der Beklagte in seinem Verbesserungsschriftsatz auch nur in Ansehung des Erstklägers einen Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO an das Berufungsgericht und führte eine ordentliche Revision aus. Zufolge der Verspätung der Revisionsbeantwortung des Erstklägers können somit nur der Zweitklägerin 4/5 der Kosten dieses Schriftsatzes gemäß §§ 50, 41 ZPO zugesprochen werden.Die Kläger erstatteten die ihnen vom Gericht zweiter Instanz freigestellte Revisionsbeantwortung. Diese wurde von ihnen allerdings entgegen Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO am 23. Mai 2005, dem letzten Tag der Frist, beim Erstgericht statt beim Berufungsgericht eingebracht. Bei jenem langte sie erst verspätet am 30. Mai 2005 ein. Die Revisionsbeantwortung des Erstklägers ist daher als verspätet zurückzuweisen. Dasselbe gilt allerdings nicht für die Zweitklägerin, weil dieser die Frist zur Beantwortung der ihr gegenüber außerordentlichen Revision des Beklagten noch nicht wirksam freigestellt worden war. Entgegen dem offensichtlichen Entscheidungswillen des Gerichts zweiter Instanz kann von einer wirksamen Zulassung der ordentlichen Revision gegenüber der Zweitklägerin nicht ausgegangen werden, liegt doch ihr gegenüber ein 20.000 € übersteigender Entscheidungsgegenstand vor. Dementsprechend stellte auch der Beklagte in seinem Verbesserungsschriftsatz auch nur in Ansehung des Erstklägers einen Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO an das Berufungsgericht und führte eine ordentliche Revision aus. Zufolge der Verspätung der Revisionsbeantwortung des Erstklägers können somit nur der Zweitklägerin 4/5 der Kosten dieses Schriftsatzes gemäß Paragraphen 50, 41, ZPO zugesprochen werden.