Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten, die zulässig und auch berechtigt ist.
Da die klagende Partei eine Schweizer Aktiengesellschaft mit dem Sitz in der Schweiz ist, ist für die Frage der Rechtsanwendung eine kollisionsrechtliche Beurteilung des vorliegenden Rechtsfalles vorzunehmen. Mangels aktenkundiger ausdrücklicher oder auch nur schlüssiger Rechtswahl im Sinne des § 35 IPRG sind gemäß § 36 leg.cit. gegenseitige Verträge, nach denen die eine Partei der anderen zumindest überwiegend Geld schuldet, nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die andere Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt (ihre Niederlassung, ihren Sitz) hat. Es ist daher beim Kaufvertrag das Recht des Staates jener Partei maßgeblich, welche die typische Vertragsleistung erbringt, daher im Regelfall jenes Verkäufers. Eine Rück- oder Weiterverweisung wäre jedoch gemäß § 5 IPRG zu beachten (Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 43 vor § 1 IPRG). Es wird daher zu prüfen sein, ob die Schweizer Rechtsordnung für den vorliegenden Streitfall eine Rück- oder Weiterverweisung auf das österreichische Recht (etwa das Recht des Ortes des Vertragsabschlusses, der besonderen Beziehung oäm) vorsieht. Bei dieser Prüfung ist auf die Daten des Geschäftsfalles abzustellen. Das Schweizer IPRG vom 18.12.1987, welches im Art. 1172 - wie im österreichischen IPRG der § 36 - auf das Recht des Staates abstellt, dessen Angehöriger die charakteristische Vertragsleistung erbringt, war im Zeitpunkt des vorliegenden Geschäftsabschlusses im Herbst 1979 noch nicht in Geltung. Soweit ersichtlich knüpft die herrschende Meinung in der Schweiz (Vischer/von Planta, Schweizerisches IPR2 177 ff) für die Fälle vor dem Inkrafttreten des Schweizer IPRG bei Vertragsobligationen aber ebenfalls an die typische Vertragsleistung als Ausdruck der stärksten Beziehung an. Gemäß § 4 IPRG ist das fremde Recht von Amts wegen zu ermitteln und gemäß § 3 IPRG sodann von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Die für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden, tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen sind gemäß § 2 IPRG ebenfalls von Amts wegen festzustellen. Die Vorinstanzen haben jedoch im bisherigen Verfahren den neben einer bereits rechtskräftig berücksichtigten Preisminderung offengebliebenen aufrechnungsweise eingewendeten Schadenersatzanspruch des Beklagten gegen die Kaufpreisrestforderung der klagenden Partei noch nicht im Zusammenhang mit der erstmalig vom Obersten Gerichtshof aufgezeigten kollisionsrechtlichen Problematik überprüft und mit den Parteien erörtert, so daß sich schon aus diesem Grund die Aufhebung der Urteile beider Vorinstanzen - im Umfang der vorliegenden Anfechtung - und die Zurückverweisung der Sache an das Prozeßgericht erster Instanz als notwendig erweist. Dort ist den Parteien zunächst die Möglichkeit zu eröffnen, Behauptungen über eine von ihnen etwa iS der §§ 11, 35 Abs. 1 IPRG getroffene Rechtswahl aufzustellen. Da die klagende Partei eine Schweizer Aktiengesellschaft mit dem Sitz in der Schweiz ist, ist für die Frage der Rechtsanwendung eine kollisionsrechtliche Beurteilung des vorliegenden Rechtsfalles vorzunehmen. Mangels aktenkundiger ausdrücklicher oder auch nur schlüssiger Rechtswahl im Sinne des Paragraph 35, IPRG sind gemäß Paragraph 36, leg.cit. gegenseitige Verträge, nach denen die eine Partei der anderen zumindest überwiegend Geld schuldet, nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die andere Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt (ihre Niederlassung, ihren Sitz) hat. Es ist daher beim Kaufvertrag das Recht des Staates jener Partei maßgeblich, welche die typische Vertragsleistung erbringt, daher im Regelfall jenes Verkäufers. Eine Rück- oder Weiterverweisung wäre jedoch gemäß Paragraph 5, IPRG zu beachten (Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 43 vor Paragraph eins, IPRG). Es wird daher zu prüfen sein, ob die Schweizer Rechtsordnung für den vorliegenden Streitfall eine Rück- oder Weiterverweisung auf das österreichische Recht (etwa das Recht des Ortes des Vertragsabschlusses, der besonderen Beziehung oäm) vorsieht. Bei dieser Prüfung ist auf die Daten des Geschäftsfalles abzustellen. Das Schweizer IPRG vom 18.12.1987, welches im Artikel 1172, - wie im österreichischen IPRG der Paragraph 36, - auf das Recht des Staates abstellt, dessen Angehöriger die charakteristische Vertragsleistung erbringt, war im Zeitpunkt des vorliegenden Geschäftsabschlusses im Herbst 1979 noch nicht in Geltung. Soweit ersichtlich knüpft die herrschende Meinung in der Schweiz (Vischer/von Planta, Schweizerisches IPR2 177 ff) für die Fälle vor dem Inkrafttreten des Schweizer IPRG bei Vertragsobligationen aber ebenfalls an die typische Vertragsleistung als Ausdruck der stärksten Beziehung an. Gemäß Paragraph 4, IPRG ist das fremde Recht von Amts wegen zu ermitteln und gemäß Paragraph 3, IPRG sodann von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Die für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden, tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen sind gemäß Paragraph 2, IPRG ebenfalls von Amts wegen festzustellen. Die Vorinstanzen haben jedoch im bisherigen Verfahren den neben einer bereits rechtskräftig berücksichtigten Preisminderung offengebliebenen aufrechnungsweise eingewendeten Schadenersatzanspruch des Beklagten gegen die Kaufpreisrestforderung der klagenden Partei noch nicht im Zusammenhang mit der erstmalig vom Obersten Gerichtshof aufgezeigten kollisionsrechtlichen Problematik überprüft und mit den Parteien erörtert, so daß sich schon aus diesem Grund die Aufhebung der Urteile beider Vorinstanzen - im Umfang der vorliegenden Anfechtung - und die Zurückverweisung der Sache an das Prozeßgericht erster Instanz als notwendig erweist. Dort ist den Parteien zunächst die Möglichkeit zu eröffnen, Behauptungen über eine von ihnen etwa iS der Paragraphen 11, 35, Absatz eins, IPRG getroffene Rechtswahl aufzustellen.
Sollte darnach Schweizer Sachrecht anzuwenden sein, werden zunächst die rechtlichen Grundlagen der Preisminderung (Anspruchsinhalt, Methode bei dessen Ermittlung) sowie die Voraussetzungen einer Konkurrenz von Gewährleistung und Schadenersatz beim Kaufvertrag gemäß den Art. 197 ff SchwOR, insbesondere nach Art. 205 Abs. 1 (Minderungsklage) und Art. 97 Abs. 1 (Folgen der Nichterfüllung) zu prüfen und sodann gemäß § 3 IPRG die Ergebnisse dieser Prüfung wie im Schweizer Geltungsbereich auf den vorliegenden Fall anzuwenden sein (siehe hiezu etwa Guhl - Schweiz.OR7 350; Gauch - OR Bes.Teil Rechtsprechung des Schweizer Bundesgerichtes 45).Sollte darnach Schweizer Sachrecht anzuwenden sein, werden zunächst die rechtlichen Grundlagen der Preisminderung (Anspruchsinhalt, Methode bei dessen Ermittlung) sowie die Voraussetzungen einer Konkurrenz von Gewährleistung und Schadenersatz beim Kaufvertrag gemäß den Artikel 197, ff SchwOR, insbesondere nach Artikel 205, Absatz eins, (Minderungsklage) und Artikel 97, Absatz eins, (Folgen der Nichterfüllung) zu prüfen und sodann gemäß Paragraph 3, IPRG die Ergebnisse dieser Prüfung wie im Schweizer Geltungsbereich auf den vorliegenden Fall anzuwenden sein (siehe hiezu etwa Guhl - Schweiz.OR7 350; Gauch - OR Bes.Teil Rechtsprechung des Schweizer Bundesgerichtes 45).
Sollte allerdings österreichisches Sachrecht zur Anwendung gelangen, wird in erster Linie der Unterschied der Marktwerte des vom Beklagten gekauften Fahrzeuges (mit Überlänge und eingeschränkter Einsatzfähigkeit im internationalen Fernverkehr) und eines gleichartigen Fahrzeuges ohne Überlänge für die Ermittlung der Preisminderung nach der relativen Berechnungsmethode (Reischauer in Rummel2 Rz 8 zu § 932 mwH) maßgeblich sein und nicht der Marktwert des Fahrzeuges abzüglich der Verbesserungskosten. Sollte danach die aufrechte Klagsforderung nicht gänzlich getilgt und daher in die Prüfung der vom Beklagten aufrechnungsweise eingewendeten Schadenersatzgegenforderung einzutreten sein, sind die Vorinstanzen auf die Entscheidung des verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes vom 7.3.1990, 1 Ob 536/90 (RdW 1990, 153), zu verweisen, in welcher (wenn auch konkret für den Werkvertrag) die volle Anspruchskonkurrenz von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen auf das Erfüllungsinteresse im Sinn der Lehre Welsers (Gewährleistung und Schadenersatz in JBl. 1976, 127 ff), die als herrschend gelten kann (RdW 1990, 153 sowie 146), erstmalig ausdrücklich anerkannt wurde. Nach einer solchen, vom erkennenden Senat auch für das Kaufvertragsrecht geteilten, von jener der Vorinstanzen abweichenden Rechtsbetrachtung kann der Käufer - Verschulden des Verkäufers vorausgesetzt - bei nachträglich zu vertretenden Mängeln des Kaufgegenstandes neben den Gewährleistungsansprüchen (etwa auch in Form der Preisminderung) das Erfüllungsinteresse verlangen, wenn und soweit er damit nicht bereichert wird.Sollte allerdings österreichisches Sachrecht zur Anwendung gelangen, wird in erster Linie der Unterschied der Marktwerte des vom Beklagten gekauften Fahrzeuges (mit Überlänge und eingeschränkter Einsatzfähigkeit im internationalen Fernverkehr) und eines gleichartigen Fahrzeuges ohne Überlänge für die Ermittlung der Preisminderung nach der relativen Berechnungsmethode (Reischauer in Rummel2 Rz 8 zu Paragraph 932, mwH) maßgeblich sein und nicht der Marktwert des Fahrzeuges abzüglich der Verbesserungskosten. Sollte danach die aufrechte Klagsforderung nicht gänzlich getilgt und daher in die Prüfung der vom Beklagten aufrechnungsweise eingewendeten Schadenersatzgegenforderung einzutreten sein, sind die Vorinstanzen auf die Entscheidung des verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes vom 7.3.1990, 1 Ob 536/90 (RdW 1990, 153), zu verweisen, in welcher (wenn auch konkret für den Werkvertrag) die volle Anspruchskonkurrenz von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen auf das Erfüllungsinteresse im Sinn der Lehre Welsers (Gewährleistung und Schadenersatz in JBl. 1976, 127 ff), die als herrschend gelten kann (RdW 1990, 153 sowie 146), erstmalig ausdrücklich anerkannt wurde. Nach einer solchen, vom erkennenden Senat auch für das Kaufvertragsrecht geteilten, von jener der Vorinstanzen abweichenden Rechtsbetrachtung kann der Käufer - Verschulden des Verkäufers vorausgesetzt - bei nachträglich zu vertretenden Mängeln des Kaufgegenstandes neben den Gewährleistungsansprüchen (etwa auch in Form der Preisminderung) das Erfüllungsinteresse verlangen, wenn und soweit er damit nicht bereichert wird.
Im vorliegenden Fall ist durch die Behebung eines Sachmangels (Stoßen des Fahrzeuges) dem Käufer insofern ein Schaden zugefügt worden, als das Fahrzeug eine sogenannte Überlänge aufweist, die es im internationalen Fernverkehr nur beschränkt einsatzfähig macht. Dies stellt einen vom Verkäufer nachträglich zu vertretenden Mangel dar, für den dem Käufer das Erfüllungsinteresse (also der Ersatz des Nichterfüllungsschadens) gebührt (vgl. Koziol-Welser I8 257). Zu prüfen ist daher, ob das Fahrzeug des Beklagten im Zustand nach der ersten Mängelbehebung mit seiner Überlänge einen geringeren Marktwert (wegen seiner nur beschränkten Einsatzfähigkeit) im Vergleich zu einem gleichartigen Fahrzeug ohne Überlänge hat. Das Ergebnis dieser Prüfung mag dem Gewährleistungsbehelf der Preisminderung ähneln oder sich mit diesem etwa im Ergebnis teilweise auch überdecken, dennoch handelt es sich dabei um einen verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruch. Im vorliegenden Fall kann dieser aber nicht in dem vom Beklagten behaupteten Verdienstentgang (im Vergleich zu den Verdienstmöglichkeiten mit einem mängelfreien Fahrzeug), sondern nur im (wegen der eingeschränkten Einsatzfähigkeit möglichen) minderen Marktwert des Fahrzeuges liegen.Im vorliegenden Fall ist durch die Behebung eines Sachmangels (Stoßen des Fahrzeuges) dem Käufer insofern ein Schaden zugefügt worden, als das Fahrzeug eine sogenannte Überlänge aufweist, die es im internationalen Fernverkehr nur beschränkt einsatzfähig macht. Dies stellt einen vom Verkäufer nachträglich zu vertretenden Mangel dar, für den dem Käufer das Erfüllungsinteresse (also der Ersatz des Nichterfüllungsschadens) gebührt vergleiche Koziol-Welser I8 257). Zu prüfen ist daher, ob das Fahrzeug des Beklagten im Zustand nach der ersten Mängelbehebung mit seiner Überlänge einen geringeren Marktwert (wegen seiner nur beschränkten Einsatzfähigkeit) im Vergleich zu einem gleichartigen Fahrzeug ohne Überlänge hat. Das Ergebnis dieser Prüfung mag dem Gewährleistungsbehelf der Preisminderung ähneln oder sich mit diesem etwa im Ergebnis teilweise auch überdecken, dennoch handelt es sich dabei um einen verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruch. Im vorliegenden Fall kann dieser aber nicht in dem vom Beklagten behaupteten Verdienstentgang (im Vergleich zu den Verdienstmöglichkeiten mit einem mängelfreien Fahrzeug), sondern nur im (wegen der eingeschränkten Einsatzfähigkeit möglichen) minderen Marktwert des Fahrzeuges liegen.
Jedenfalls wird den Parteien im fortgesetzten Verfahren Gelegenheit zu - dem letztlich anzuwendenden
Sachrecht - entsprechendem Vorbringen zur Verfolgung bzw. Abwehr der noch zu prüfenden Ansprüche zu geben sein.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.