Die Revision der beklagten Partei ist, soweit sie sich gegen den bestätigenden Teil des berufungsgerichtlichen Urteiles richtet, gemäß § 502 Abs 3 ZPO unzulässig; daran ändert nichts, daß das Gericht zweiter Instanz das erstgerichtliche Urteil insoweit - zumindest in der Hauptbegründung - aus anderen rechtlichen Erwägungen bestätigte (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1873). Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt.Die Revision der beklagten Partei ist, soweit sie sich gegen den bestätigenden Teil des berufungsgerichtlichen Urteiles richtet, gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO unzulässig; daran ändert nichts, daß das Gericht zweiter Instanz das erstgerichtliche Urteil insoweit - zumindest in der Hauptbegründung - aus anderen rechtlichen Erwägungen bestätigte (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1873). Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt.
Zutreffend hat das Berufungsgericht die Reise(veranstaltungs)verträge zwischen den Streitteilen (bzw. mit dem Bruder des Klägers) als mit einer Geschäftsbesorgung verbundene Werkverträge angesehen (SZ 47/13; Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 55 zu §§ 1165, 1166), so daß die Gewährleistungsansprüche des Klägers nach § 1167 ABGB zu beurteilen sind. Die Behauptung, der Kläger habe mit seiner am 20.1.1984 eingebrachten Preisminderungsklage die Gewährleistungsfrist nach § 933 Abs 1 ABGB versäumt, weil diese Frist schon am 2.1.1984 (also sechs Monate nach Antritt des Urlaubsaufenthaltes auf Rhodos) abgelaufen sei, hält die beklagte Partei in der Revision nicht mehr aufrecht; dem Gericht zweiter Instanz ist auch darin beizupflichten, daß diese Frist erst von der Beendigung der Reise an zu berechnen ist. Die Gewährleistungsfrist beginnt grundsätzlich erst dann zu laufen, wenn der Gegenstand vollständig und in endgültiger Beschaffenheit geliefert ist (Gschnitzer in Klang 2 IV/1,553), bei unkörperlichen Werken mit deren Vollendung (Adler-Häller in Klang 2 V 398; Koziol-Welser 7 I 354). Das muß auch gelten, wenn der Werkvertrag - wie der vorliegende Reiseveranstaltungsvertrag - in mehreren unterschiedlichen Teilleistungen (zB Flug, Hotelpension, Sportausübungsmöglichkeiten, Extras usw) zu erfüllen ist, selbst wenn der maßgebliche Mangel sofort nach der Ankunft am Bestimmungsort erkennbar war, ist es doch denkbar, daß der Reiseveranstalter dem Besteller über dessen Beschwerde dadurch Verbesserung gewährt, daß er ihm während dessen Aufenthalts ein der Buchung entsprechendes Quartier zur Verfügung stellt. Dem Besteller muß nach abschließender Beurteilungsmöglichkeit des Mangels die volle Gewährleistungsfrist offenstehen. Ist aber das in der Veranstaltung der Reise gelegene Werk erst mit seiner vollständigen Erbringung als abgeliefert anzusehen (vgl hiezu auch BGH in NJW 1964, 647; Soergel in MünchKomm, § 640 BGB Rz 5), ist die Klage rechtzeitig eingebracht. In diesem Fall kann der Gewährleistungsberechtigte das Begehren auch noch nach Ablauf der Frist in ein Wandlungsbegehren ändern; so wie die Einrede durch fristgerechte Mängelanzeige perpetuiert wird, so gilt das auch für die Klage, wenn sie nur auf den Mangel gestützt eingebracht wurde (EvBl 1982/32; SZ 9/149; Reischauer in Rummel aaO § 933 Rdz 8 und 10; Gschnitzer aa0 555).Zutreffend hat das Berufungsgericht die Reise(veranstaltungs)verträge zwischen den Streitteilen (bzw. mit dem Bruder des Klägers) als mit einer Geschäftsbesorgung verbundene Werkverträge angesehen (SZ 47/13; Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 55 zu Paragraphen 1165, 1166,), so daß die Gewährleistungsansprüche des Klägers nach Paragraph 1167, ABGB zu beurteilen sind. Die Behauptung, der Kläger habe mit seiner am 20.1.1984 eingebrachten Preisminderungsklage die Gewährleistungsfrist nach Paragraph 933, Absatz eins, ABGB versäumt, weil diese Frist schon am 2.1.1984 (also sechs Monate nach Antritt des Urlaubsaufenthaltes auf Rhodos) abgelaufen sei, hält die beklagte Partei in der Revision nicht mehr aufrecht; dem Gericht zweiter Instanz ist auch darin beizupflichten, daß diese Frist erst von der Beendigung der Reise an zu berechnen ist. Die Gewährleistungsfrist beginnt grundsätzlich erst dann zu laufen, wenn der Gegenstand vollständig und in endgültiger Beschaffenheit geliefert ist (Gschnitzer in Klang 2 IV/1,553), bei unkörperlichen Werken mit deren Vollendung (Adler-Häller in Klang 2 römisch fünf 398; Koziol-Welser 7 römisch eins 354). Das muß auch gelten, wenn der Werkvertrag - wie der vorliegende Reiseveranstaltungsvertrag - in mehreren unterschiedlichen Teilleistungen (zB Flug, Hotelpension, Sportausübungsmöglichkeiten, Extras usw) zu erfüllen ist, selbst wenn der maßgebliche Mangel sofort nach der Ankunft am Bestimmungsort erkennbar war, ist es doch denkbar, daß der Reiseveranstalter dem Besteller über dessen Beschwerde dadurch Verbesserung gewährt, daß er ihm während dessen Aufenthalts ein der Buchung entsprechendes Quartier zur Verfügung stellt. Dem Besteller muß nach abschließender Beurteilungsmöglichkeit des Mangels die volle Gewährleistungsfrist offenstehen. Ist aber das in der Veranstaltung der Reise gelegene Werk erst mit seiner vollständigen Erbringung als abgeliefert anzusehen vergleiche hiezu auch BGH in NJW 1964, 647; Soergel in MünchKomm, Paragraph 640, BGB Rz 5), ist die Klage rechtzeitig eingebracht. In diesem Fall kann der Gewährleistungsberechtigte das Begehren auch noch nach Ablauf der Frist in ein Wandlungsbegehren ändern; so wie die Einrede durch fristgerechte Mängelanzeige perpetuiert wird, so gilt das auch für die Klage, wenn sie nur auf den Mangel gestützt eingebracht wurde (EvBl 1982/32; SZ 9/149; Reischauer in Rummel aaO Paragraph 933, Rdz 8 und 10; Gschnitzer aa0 555).
Der Besteller kann gemäß § 1167 erster Satz ABGB bei wesentlichen Mängeln, die das Werk unbrauchbar machen oder einer ausdrücklichen Bedingung zuwiderlaufen, vom Vertrag abgehen. Auf eine ausdrückliche Bedingung beruft sich der Kläger mit der Behauptung, für die Buchung sei die prospektgemäße Lage des Hotels 'am feinen, kinderfreundlichen Sandstrand' ausschlaggebend gewesen. Unter der ausdrücklichen Bedingung im Sinne des § 1167 ABGB ist eine ausdrückliche oder stillschweigende besondere Eigenschaftsvereinbarung zu verstehen (Krejci a.a.O. Rdz 5 zu § 1167). Fehlt diese Eigenschaft, so ist der Mangel jedenfalls (SZ 53/37) dann als wesentlich zu beurteilen, wenn der Vertrag bei Kenntnis dieses Fehlers überhaupt nicht geschlossen worden wäre, wenn also das Vorhandensein der Eigenschaft für den Vertragsabschluß von ausschlaggebender Bedeutung war (Reischauer a.a.O. Rdz 2 zu § 932; Koziol-Welser a.a.O. 232). Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß der Kläger, hätte er gewußt, daß das gebuchte Hotel tatsächlich nur über einen Kiesstrand verfügt, ein anderes Hotel gebucht hätte. Daß für den Kläger und seinen Bruder, die kleine Kinder mitnahmen, das Vorhandensein eines kinderfreundlichen Sandstrandes wesentlich war, war für die beklagte Partei, die damit ausdrücklich warb, erkennbar.Der Besteller kann gemäß Paragraph 1167, erster Satz ABGB bei wesentlichen Mängeln, die das Werk unbrauchbar machen oder einer ausdrücklichen Bedingung zuwiderlaufen, vom Vertrag abgehen. Auf eine ausdrückliche Bedingung beruft sich der Kläger mit der Behauptung, für die Buchung sei die prospektgemäße Lage des Hotels 'am feinen, kinderfreundlichen Sandstrand' ausschlaggebend gewesen. Unter der ausdrücklichen Bedingung im Sinne des Paragraph 1167, ABGB ist eine ausdrückliche oder stillschweigende besondere Eigenschaftsvereinbarung zu verstehen (Krejci a.a.O. Rdz 5 zu Paragraph 1167,). Fehlt diese Eigenschaft, so ist der Mangel jedenfalls (SZ 53/37) dann als wesentlich zu beurteilen, wenn der Vertrag bei Kenntnis dieses Fehlers überhaupt nicht geschlossen worden wäre, wenn also das Vorhandensein der Eigenschaft für den Vertragsabschluß von ausschlaggebender Bedeutung war (Reischauer a.a.O. Rdz 2 zu Paragraph 932,; Koziol-Welser a.a.O. 232). Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß der Kläger, hätte er gewußt, daß das gebuchte Hotel tatsächlich nur über einen Kiesstrand verfügt, ein anderes Hotel gebucht hätte. Daß für den Kläger und seinen Bruder, die kleine Kinder mitnahmen, das Vorhandensein eines kinderfreundlichen Sandstrandes wesentlich war, war für die beklagte Partei, die damit ausdrücklich warb, erkennbar.
Die Angaben (und Lichtbilder) im Katalog bzw. im Werbeprospekt sind als (ausdrückliche) Zusicherung der dort genannten Eigenschaften und nicht nur als unverbindliche bloße Anpreisung (Werbung) zu beurteilen (vgl. Reischauer a.a.O. Rdz 5 zu §§ 922, 923), weil in der Regel keine individuellen Leistungsbeschreibungen Gegenstand der Vertragsverhandlungen sind, sondern die Reisen üblicherweise nach der Beschreibung in den aufgelegten Katalogen gebucht werden. Der Veranstalter ist sich bewußt, daß die Kataloge für die Reisenden die wichtigste Informationsquelle sind, und nimmt deshalb damit ein besonderes Vertrauen der Reisewilligen in deren Richtigkeit und Verläßlichkeit für sich in Anspruch (Läwe in MünchKomm Rz 12 zu § 651 c BGB; Staudinger-Schwerdtner, BGB 12Die Angaben (und Lichtbilder) im Katalog bzw. im Werbeprospekt sind als (ausdrückliche) Zusicherung der dort genannten Eigenschaften und nicht nur als unverbindliche bloße Anpreisung (Werbung) zu beurteilen vergleiche Reischauer a.a.O. Rdz 5 zu Paragraphen 922, 923,), weil in der Regel keine individuellen Leistungsbeschreibungen Gegenstand der Vertragsverhandlungen sind, sondern die Reisen üblicherweise nach der Beschreibung in den aufgelegten Katalogen gebucht werden. Der Veranstalter ist sich bewußt, daß die Kataloge für die Reisenden die wichtigste Informationsquelle sind, und nimmt deshalb damit ein besonderes Vertrauen der Reisewilligen in deren Richtigkeit und Verläßlichkeit für sich in Anspruch (Läwe in MünchKomm Rz 12 zu Paragraph 651, c BGB; Staudinger-Schwerdtner, BGB 12
Rz 24 ff zu § 651 c). Das gilt vor allem, wenn der Reiseveranstalter seine Kataloge an die vermittelnden Reisebüros und seine Bediensteten ausgibt und diese sich bei der Beratung der Reisewilligen nur auf diese Unterlagen stützen können. Die dem Vertragsabschluß zugrundegelegten Katalog- bzw. Prospektangaben und konkreten Leistungsbeschreibungen - zB Strandentfernung und - zustand, Ortsbeschreibung usw. -, sind daher, wenn nichts anderes besprochen und vereinbart wird, als zugesicherte Eigenschaften zu beurteilen (Bartl, Reiserecht 2 Rz 33 und 34). Mit der unveränderten Annahme ihrer Buchung hat die beklagte Partei dem Kläger und dessen Bruder die von ihr selbst angekündigte besondere Hotelstrandbeschaffenheit als besondere Eigenschaft zugesichert. Die Zusage hat die beklagte Partei nicht erfüllt, so daß der Kläger und sein Bruder zur Wandlung und zur Rückforderung ihrer Leistungen berechtigt waren (Rummel in Rummel a.a.O. Rdz 2 zu § 1435; Koziol-Welser a.a.O. 375).Rz 24 ff zu Paragraph 651, c). Das gilt vor allem, wenn der Reiseveranstalter seine Kataloge an die vermittelnden Reisebüros und seine Bediensteten ausgibt und diese sich bei der Beratung der Reisewilligen nur auf diese Unterlagen stützen können. Die dem Vertragsabschluß zugrundegelegten Katalog- bzw. Prospektangaben und konkreten Leistungsbeschreibungen - zB Strandentfernung und - zustand, Ortsbeschreibung usw. -, sind daher, wenn nichts anderes besprochen und vereinbart wird, als zugesicherte Eigenschaften zu beurteilen (Bartl, Reiserecht 2 Rz 33 und 34). Mit der unveränderten Annahme ihrer Buchung hat die beklagte Partei dem Kläger und dessen Bruder die von ihr selbst angekündigte besondere Hotelstrandbeschaffenheit als besondere Eigenschaft zugesichert. Die Zusage hat die beklagte Partei nicht erfüllt, so daß der Kläger und sein Bruder zur Wandlung und zur Rückforderung ihrer Leistungen berechtigt waren (Rummel in Rummel a.a.O. Rdz 2 zu Paragraph 1435,; Koziol-Welser a.a.O. 375).
Ob und in welchem Umfang der Kläger im Rahmen der Rückabwicklung des Reiseveranstaltungsvertrages mangels Rückstellungsmöglichkeit zur Wertvergütung für die in Anspruch genommenen Leistungen verpflichtet wäre und damit der beklagten Partei eine (aufrechenbare) Gegenforderung zusteht, ist nicht zu prüfen, weil die beklagte Partei einen solchen Anspruch nicht erhoben hat (JBl 1981, 256; Reischauer a.a.O. Rdz 4 zu § 932; vgl auch Rummel aaO Rdz 24 vor § 1431). Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.Ob und in welchem Umfang der Kläger im Rahmen der Rückabwicklung des Reiseveranstaltungsvertrages mangels Rückstellungsmöglichkeit zur Wertvergütung für die in Anspruch genommenen Leistungen verpflichtet wäre und damit der beklagten Partei eine (aufrechenbare) Gegenforderung zusteht, ist nicht zu prüfen, weil die beklagte Partei einen solchen Anspruch nicht erhoben hat (JBl 1981, 256; Reischauer a.a.O. Rdz 4 zu Paragraph 932,; vergleiche auch Rummel aaO Rdz 24 vor Paragraph 1431,). Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.