Rechtssatz RS0042665
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042665
Geschäftszahl
4Ob80/73; 8Ob269/74; 1Ob662/85
Entscheidungsdatum
13.11.1985
Rechtssatz
Unmaßgeblich, aus welchen Gründen das Berufungsgericht zum selben Ergebnis kam wie das Erstgericht. Hat das Berufungsgericht im selben Punkt über dasselbe Begehren entschieden, welches das Erstgericht urteilsmäßig erledigte, und ist es insoweit auch zum selben Ergebnis gekommen, so bestätigt es die Entscheidung des Erstgerichtes voll. Daß es die Bestätigung des Urteiles des Erstgerichtes auf die Erklärung der Klägerin, das Klagebegehren um den Differenzbetrag auszudehnen, und nicht darauf stützte, das Erstgericht habe ohnehin nicht gegen § 405 ZPO verstoßen, ändert nichts daran, weil es nur auf das gleiche Ergebnis und nicht auf die Gründe für die Bestätigung der Entscheidung des erstgerichtlichen Urteiles ankommt.Unmaßgeblich, aus welchen Gründen das Berufungsgericht zum selben Ergebnis kam wie das Erstgericht. Hat das Berufungsgericht im selben Punkt über dasselbe Begehren entschieden, welches das Erstgericht urteilsmäßig erledigte, und ist es insoweit auch zum selben Ergebnis gekommen, so bestätigt es die Entscheidung des Erstgerichtes voll. Daß es die Bestätigung des Urteiles des Erstgerichtes auf die Erklärung der Klägerin, das Klagebegehren um den Differenzbetrag auszudehnen, und nicht darauf stützte, das Erstgericht habe ohnehin nicht gegen Paragraph 405, ZPO verstoßen, ändert nichts daran, weil es nur auf das gleiche Ergebnis und nicht auf die Gründe für die Bestätigung der Entscheidung des erstgerichtlichen Urteiles ankommt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 80/73
Entscheidungstext OGH 25.09.1973 4 Ob 80/73
- 8 Ob 269/74
Entscheidungstext OGH 14.01.1975 8 Ob 269/74
nur: Unmaßgeblich, aus welchen Gründen das Berufungsgericht zum selben Ergebnis kam wie das Erstgericht. (T1)
- 1 Ob 662/85
Entscheidungstext OGH 13.11.1985 1 Ob 662/85
Auch; nur T1; Veröff: RZ 1986/43 S 140
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0042665
Dokumentnummer
JJR_19730925_OGH0002_0040OB00080_7300000_002