Rechtssatz RS0108534
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108534
Entscheidungsdatum
22.03.2016
Rechtssatz
Der ohne Bauaufsicht führende Architekt darf darauf vertrauen, dass Fachunternehmen anforderungsgerechtes Material verwenden und entsprechend den Regeln der Technik verarbeiten. Er ist - ohne entsprechende Vereinbarung - solange nicht verhalten, das jeweils angelieferte Baumaterial in einem Labor untersuchen zu lassen, als er keine Anhaltspunkte für dessen mangelnde Tauglichkeit hat.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2409/96p
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 2409/96p
Veröff: SZ 70/198
- 6 Ob 136/99i
Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 136/99i
Vgl; Beisatz: Der Träger der Bauaufsicht haftet weder für eine mangelfreie Ausführung des Werkes noch für die Einhaltung technischer Vorschriften im Zuge der Bauausführung. Er darf sich auf die fachgerechte Ausführung der Arbeiten verlassen und hat nur dort einzuschreiten, wo für ihn Fehler erkennbar werden. (T1)
- 5 Ob 143/15p
Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 143/15p
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108534
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2016
Dokumentnummer
JJR_19971014_OGH0002_0010OB02409_96P0000_002