[11] Die vom Beklagten beantwortete Revision der Klägerin ist entgegen dem für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
[12] 1. Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Entlohnung von Leistungen, die infolge verschuldet mangelhafter Vertretung seines Klienten für diesen völlig wertlos sind (RS0019311 [T1]). Eine derartige Mangelhaftigkeit der Leistung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Mandant nachweist, dass der Rechtsanwalt eine für den Prozessausgang wesentliche Weisung nicht befolgt hat, weil es zu den Hauptpflichten des Rechtsanwalts gehört, (gesetzmäßige) Weisungen seines Mandanten zu befolgen (RS0116278). In einem solchen Fall bestehen nicht nur Schadenersatzansprüche des Mandanten, sondern der Anwalt ist überdies nicht berechtigt, ein Honorar zu verlangen (vgl RS0038663). 1. Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Entlohnung von Leistungen, die infolge verschuldet mangelhafter Vertretung seines Klienten für diesen völlig wertlos sind (RS0019311 [T1]). Eine derartige Mangelhaftigkeit der Leistung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Mandant nachweist, dass der Rechtsanwalt eine für den Prozessausgang wesentliche Weisung nicht befolgt hat, weil es zu den Hauptpflichten des Rechtsanwalts gehört, (gesetzmäßige) Weisungen seines Mandanten zu befolgen (RS0116278). In einem solchen Fall bestehen nicht nur Schadenersatzansprüche des Mandanten, sondern der Anwalt ist überdies nicht berechtigt, ein Honorar zu verlangen vergleiche RS0038663).
[13] Der Oberste Gerichtshof hat unter ausdrücklicher Ablehnung gegenteiliger Vorjudikatur klargestellt, dass der Mandant eine nach Annahme der (mangelhaften) Leistung erfolgte Zahlung – ungeachtet seines Leistungsverweigerungsrechts – nicht nach § 1431 ABGB kondizieren kann, weil die Zahlung nicht ohne Rechtsgrund, sondern aufgrund einer aufrechten Vertragsbeziehung zwischen Mandant und Rechtsanwalt erfolgt (6 Ob 304/99w JBl 2000, 590 [zust Rummel] = RS0038710 [T2]; dem folgend 4 Ob 83/02p; 2 Ob 232/22i [Rz 21]). Der Oberste Gerichtshof hat unter ausdrücklicher Ablehnung gegenteiliger Vorjudikatur klargestellt, dass der Mandant eine nach Annahme der (mangelhaften) Leistung erfolgte Zahlung – ungeachtet seines Leistungsverweigerungsrechts – nicht nach Paragraph 1431, ABGB kondizieren kann, weil die Zahlung nicht ohne Rechtsgrund, sondern aufgrund einer aufrechten Vertragsbeziehung zwischen Mandant und Rechtsanwalt erfolgt (6 Ob 304/99w JBl 2000, 590 [zust Rummel] = RS0038710 [T2]; dem folgend 4 Ob 83/02p; 2 Ob 232/22i [Rz 21]).
[14] 2. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin nicht korrekturbedürftig dahin ausgelegt, dass diese (im Einklang mit der soeben dargestellten jüngeren Rechtsprechung) im erstinstanzlichen Verfahren der Sache nach nur einen Schadenersatzanspruch geltend gemacht hat.
[15] Dass die Schuldnerin für die allein revisionsgegenständlichen vier Verhandlungen ein überhöhtes Honorar verrechnet hätte, das auch für den Fall einer vertragskonformen Leistung nicht vereinbart gewesen wäre und daher keine Rechtsgrundlage im Vertragsverhältnis finden könnte (vgl zu einer derartigen Fallkonstellation 8 Ob 145/19k), lässt sich dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Dass die Schuldnerin für die allein revisionsgegenständlichen vier Verhandlungen ein überhöhtes Honorar verrechnet hätte, das auch für den Fall einer vertragskonformen Leistung nicht vereinbart gewesen wäre und daher keine Rechtsgrundlage im Vertragsverhältnis finden könnte vergleiche zu einer derartigen Fallkonstellation 8 Ob 145/19k), lässt sich dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen.
[15] 3. Das Berufungsgericht hat die Verjährung der geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht korrekturbedürftig bejaht.
[16] 3.1. Die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (§ 1489 Satz 1 ABGB) beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen (RS0083144). Gleichartige Teil- oder Folgeschäden, die sich aus einer einzelnen schädigenden Handlung fortlaufend entwickeln, in einem überschaubaren Zusammenhang stehen und schon ursprünglich voraussehbar waren, stellen nach ständiger Rechtsprechung einen einheitlichen Schaden dar, dessen Verjährung bei Kenntnis des Geschädigten von Schädiger und erstem (Teil-)Schaden mit dem Eintritt des Primärschadens beginnt (RS0087613; RS0034618 [insb T8]). Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für Folgeschäden ist mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (RS0034286). Ausgenommen sind nur nicht (mit ausreichender Wahrscheinlichkeit) vorhersehbare neue Wirkungen eines Schadensfalles (3 Ob 11/25a [Rz 7]). 3.1. Die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (Paragraph 1489, Satz 1 ABGB) beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen (RS0083144). Gleichartige Teil- oder Folgeschäden, die sich aus einer einzelnen schädigenden Handlung fortlaufend entwickeln, in einem überschaubaren Zusammenhang stehen und schon ursprünglich voraussehbar waren, stellen nach ständiger Rechtsprechung einen einheitlichen Schaden dar, dessen Verjährung bei Kenntnis des Geschädigten von Schädiger und erstem (Teil-)Schaden mit dem Eintritt des Primärschadens beginnt (RS0087613; RS0034618 [insb T8]). Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für Folgeschäden ist mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (RS0034286). Ausgenommen sind nur nicht (mit ausreichender Wahrscheinlichkeit) vorhersehbare neue Wirkungen eines Schadensfalles (3 Ob 11/25a [Rz 7]).
[17] 3.2. Ob die Klägerin einen einheitlichen Schaden geltend macht und wann die Verjährungsfrist beginnt, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, sodass regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen sind (6 Ob 73/24i [Rz 7]). 3.2. Ob die Klägerin einen einheitlichen Schaden geltend macht und wann die Verjährungsfrist beginnt, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, sodass regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu lösen sind (6 Ob 73/24i [Rz 7]).
[18] 3.3. Wenn die Klägerin die Beurteilung des Berufungsgerichts kritisiert, dass sowohl der Schaden in Form der Zahlung eines höheren Honorars an die eigene Rechtsvertreterin als auch der Schaden in Form eines höheren Kostenersatzanspruchs des Gegners auf der behaupteten weisungswidrigen Unterlassung der Einschränkung des Unterhaltsbegehrens beruhe und daher die Verjährungsfrist ab Kenntnis der Klägerin vom ersten (Teil-)Schaden beginne, zeigt sie damit keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Klägerin nennt in ihrer Revision zwei denkbare Zeitpunkte für eine alternative Anknüpfung des Verjährungsbeginns. Beide – sowohl der Zeitpunkt der (letzten) Zahlung auf das Anwaltshonorar als auch jener der Rechtskraft der Rekursentscheidung im Vorprozess – lagen allerdings mehr als drei Jahre vor der Einbringung der Klage.
[19] Dass die Verjährung unterbrochen worden wäre, hat die dafür behauptungs- und beweispflichtige Klägerin (vgl RS0034456 [T1, T9]; RS0034726 [T4]) im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht. Die Behauptung, dass die Klägerin im vor dem Bezirksgericht Salzburg geführten Honorarprozess eine die Verjährung unterbrechende Aufrechnungseinrede (vgl RS0034496) erhoben habe, hat das Berufungsgericht ohne Korrekturbedarf im Einzelfall (vgl RS0042828 [T35]) als Verstoß gegen das Neuerungsverbot gewertet. Dass die Verjährung unterbrochen worden wäre, hat die dafür behauptungs- und beweispflichtige Klägerin vergleiche RS0034456 [T1, T9]; RS0034726 [T4]) im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht. Die Behauptung, dass die Klägerin im vor dem Bezirksgericht Salzburg geführten Honorarprozess eine die Verjährung unterbrechende Aufrechnungseinrede vergleiche RS0034496) erhoben habe, hat das Berufungsgericht ohne Korrekturbedarf im Einzelfall vergleiche RS0042828 [T35]) als Verstoß gegen das Neuerungsverbot gewertet.
[20] 4. Die Revision war damit zurückzuweisen.
[21] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0112296). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0112296).