Rechtssatz RS0113155
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113155
Entscheidungsdatum
25.02.2026
Rechtssatz
Wenn ein Steuerberater ein falsches Gutachten über die Steuerfreiheit einer bestimmten Geschäftstätigkeit erstattet und darauf basierend jahrelang für den Klienten auftragsgemäß tätig ist, können die bereits bezahlten Honorare nicht wegen Wertlosigkeit der Leistungen gestützt auf § 1431 ABGB sondern nur nach Schadenersatzrecht zurückverlangt werden (Abkehr von der Judikatur zur Rückforderung von Anwaltshonoraren: SZ 52/73; 1 Ob 2029/96f).Wenn ein Steuerberater ein falsches Gutachten über die Steuerfreiheit einer bestimmten Geschäftstätigkeit erstattet und darauf basierend jahrelang für den Klienten auftragsgemäß tätig ist, können die bereits bezahlten Honorare nicht wegen Wertlosigkeit der Leistungen gestützt auf Paragraph 1431, ABGB sondern nur nach Schadenersatzrecht zurückverlangt werden (Abkehr von der Judikatur zur Rückforderung von Anwaltshonoraren: SZ 52/73; 1 Ob 2029/96f).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 304/99w
Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 304/99w
- 17 Ob 20/25b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.02.2026 17 Ob 20/25b
vgl; Beisatz: Hier: Rechtsanwaltshonorar (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113155
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20000120_OGH0002_0060OB00304_99W0000_001