Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 1681/94×

Entscheidung 1 Ob 1681/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob1681/94

Entscheidungsdatum

13.12.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois B*****Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Karl-Heinz Plankl und Dr.Herwig Mayrhofer, Rechtsanwälte in Dornbirn, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Dr.Christian C*****, wider die beklagte Partei Dr.Lothar G*****, wegen S 70.145,41 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 6.September 1994, GZ 3 R 187/94-23, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte zeigt in seiner außerordentlichen Revision zwei Rechtsfragen auf, die seiner Meinung nach im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblich sein sollen: Zum einen sei die Forderung auf Rückzahlung des ihm entrichteten Honorars von S 10.000,-- verjährt (Revision, S. 8), zum andern sei die Inanspruchnahme der klagenden Partei durch die Wechselnehmerin nicht auf seine fehlerhafte Rechtsbelehrung, sondern darauf zurückzuführen, daß ihn der Geschäftsführer der klagenden Partei nicht über die nur teilweise geleistete Anzahlung unterrichtet habe.

1. Rechtsfragen, an die die Zulässigkeit der Revision geknüpft ist, muß nicht bloß die im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO umschriebene "erhebliche Bedeutung" zukommen, sondern es muß auch die bekämpfte Entscheidung von deren Lösung abhängig sein; gerade das aber ist - soweit es um die Verjährungsfrage geht - zu verneinen:

Wie der erkennende Senat in AnwBl 1991, 123 (mwN) ausgesprochen hat, kann der Rechtsanwalt kein Honorar verlangen, wenn seine Vertretungshandlung, aber auch seine Rechtsauskunft für den Klienten wertlos ist. Gerade das aber wirft die klagende Partei dem Beklagten vor. Hat sie das in Rechnung gestellte Honorar beglichen, weil sie als Rechtsunkundige außerstande war, die Rechtslage richtig zu beurteilen, so kann sie ihre Leistung gemäß Paragraph 1431, ABGB kondizieren, weil sie diese Leistung, auf die der Beklagte keinen Anspruch hatte, aus einem Irrtum dennoch erbrachte. Dieser Rückforderungsanspruch unterliegt mangels besonderer Vorschrift gemäß Paragraph 1479, ABGB der 30jährigen Verjährung, die erst mit der Zahlung in Gang gesetzt wird (AnwBl 1991, 123; SZ 52/170; EvBl 1975/60 uva; Rummel und Schubert, ABGB2 Paragraph 1431, Rz 12 bzw Paragraph 1478, Rz 6). Wohl hat die klagende Partei ihren Anspruch fälschlich auf Schadenersatz gestützt, doch liegt darin eine unrichtige rechtliche Qualifikation, an die das Gericht nicht gebunden ist (VersRdSch 1987, 360 ua).

2. Inwieweit der klagenden Partei der Schaden aus der Inanspruchnahme aus dem Wechsel durch eine Indossatarin dadurch entstanden sei, daß deren Geschäftsführer den Beklagten über die Höhe der tatsächlich geleisteten Anzahlung nicht aufgeklärt habe, vermag der Revisionswerber nicht schlüssig aufzuzeigen: Zum einem hätte er den Geschäftsführer über die mit der vereinbarungswidrigen Begebung von Wechseln verbundenen Gefahren jedenfalls aufklären und selbst darauf hinwirken müssen, daß die klagende Partei weitere Zahlungen bzw. die Begebung von Wechselakzepten nur gegen Rückstellung der bisher begebenen Wechsel vornehmen werde, um einer - gerade wegen Artikel 17, WG - drohenden Inanspruchnahme durch einen Indossatar zu entgehen, zum andern war die klagende Partei - auch nach deutschem Recht (Paragraph 36, IPRG) - ohnedies berechtigt, wenigstens einen Teil des Entgelts bis zur vollständigen Erbringung der vereinbarten Lieferung durch den Vertragspartner zurückzuhalten.

Da somit die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegen, ist die außerordentliche Revision des Beklagten gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E37427

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0010OB01681.94.1213.000

Dokumentnummer

JJT_19941213_OGH0002_0010OB01681_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0020167 Rechtssatz 28.09.1955Zivilrecht
Für Ansprüche aus § 1041 ABGB gilt ebenso wie für Bereicherungsansprüche nicht die Ausnahmsbestimmung des § 1489 ABGB, sondern sofern eine Leistung oder Lieferung im geschäftlichen Betriebe nicht vorliegt, wie im vorliegenden Falle, die dreißigjährige Verjä …
RS0038710 Rechtssatz 03.05.1979Zivilrecht
Dem Entlohnungsanspruch des Rechtsanwaltes steht die aufhebende Einrede des schuldhaft nicht erfüllten Vertrages nicht nur im Fall einer von vornherein aussichtslosen Prozeßführung entgegen. Sie greift vielmehr immer dann ein, wenn eine unvollständige Ausfü …
RS0058336 Rechtssatz 07.10.1969Zivilrecht
Daß die rechtliche Beurteilung, die der Kläger dem von ihm vorgetragenen Sachverhalt angedeihen ließ, nicht zutrifft, schließt im Sinne der herrschenden Rechtsprechung (vgl SZ 21/119 ua) nicht aus, dass geprüft wird, ob der geltend gemachte Anspruch bei ric …
RS0058348 Rechtssatz 27.05.1970Zivilrecht
Geht aus dem Klagsvorbringen hervor, dass der Sachverhalt vom Kläger offenbar rechtlich unrichtig qualifiziert wurde, so ist dies bedeutungslos. Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass er sein Klagebegehren ausschließlich auf den von ihm angegebenen Recht …
RS0107229 Rechtssatz 01.02.1950Zivilrecht
Es genügt, dass der Kläger die Tatsachen in solcher Weise anführt, dass sein Anspruch bei Berücksichtigung dieser Tatsachen substantiiert und begründet erscheint. Den aus diesen Tatsachen abzuleitenden Rechtssatz muss er nicht angeben. Unter welchem rechtli …