Gegen diesen Aufhebungsbeschluß richtet sich der Rekurs des Beklagten. Das Berufungsgericht hat zwar einen Rechtskraftvorbehalt angeordnet, statt - wie es die geänderte Rechtslage (§ 519 Abs 1 Z 3 und Abs 2 erster Satz ZPO idF der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 erfordert hätte - auszusprechen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, doch kann nicht zuletzt nach der Begründung des Rechtskraftvorbehaltes kein Zweifel bestehen, daß das Gericht zweiter Instanz damit diesen Ausspruch verfügen wollte; einer Ergänzung seiner Entscheidung in diesem Belange bedarf es daher nicht. Der Rekurs des Beklagten ist zulässig, weil zur Frage, welcher Verjährungsfrist der Anspruch auf Rückforderung des dem Rechtsanwalt in Verkennung der Rechtslage beglichenen Honorars unterliegt, soweit überblickbar, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; er ist im Ergebnis auch teilweise berechtigt.Gegen diesen Aufhebungsbeschluß richtet sich der Rekurs des Beklagten. Das Berufungsgericht hat zwar einen Rechtskraftvorbehalt angeordnet, statt - wie es die geänderte Rechtslage (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, erster Satz ZPO in der Fassung der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 erfordert hätte - auszusprechen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, doch kann nicht zuletzt nach der Begründung des Rechtskraftvorbehaltes kein Zweifel bestehen, daß das Gericht zweiter Instanz damit diesen Ausspruch verfügen wollte; einer Ergänzung seiner Entscheidung in diesem Belange bedarf es daher nicht. Der Rekurs des Beklagten ist zulässig, weil zur Frage, welcher Verjährungsfrist der Anspruch auf Rückforderung des dem Rechtsanwalt in Verkennung der Rechtslage beglichenen Honorars unterliegt, soweit überblickbar, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; er ist im Ergebnis auch teilweise berechtigt.
Der Beklagte hat in seinem Rekurs zwei Fragen aufgeworfen:
einerseits den Beginn der Verjährungsfrist der vom Beklagten zur Aufrechnung eingewendeten Gegenforderung auf Ersatz des aus der mangelhaften Vertretung erwachsenen Schadens und andererseits die für die Gegenforderung auf Zurückzahlung des Honorars maßgebliche Verjährungsfrist.
Soweit der Beklagte die genannte Gegenforderung zweifellos (nur) auf die Verpflichtung des Klägers stützen kann, seinen aus dessen rechtsfreundlicher Vertretung im erwähnten Rechtsstreit infolge Entrichtung der Entscheidungsgebühr und der Prozeßkosten des Gegners entstandenen Schaden zu ersetzen, ist die vom klagenden Rechtsanwalt eingewendete Verjährung nach § 1489 ABGB zu beurteilen. Danach verjähren Schadenersatzansprüche in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Schädigers bekannt wurden. Diese Verjährung wird erst in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten der Eintritt des Schadens - und damit auch der Ursachenzusammenhang - sowie die Person des Schädigers soweit bekannt wurden, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann (ecolex 1990, 279 uva; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1489); deshalb beginnt die Verjährungszeit auch nicht zu laufen, wenn der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Zusammenhänge hat (WBl 1987, 66 ua). Der Beklagte hat auf die Verjährungsreplik des Klägers letztlich bloß erwidert, er habe vom Schaden und Schädiger erst durch seinen Vertreter in diesem Rechtsstreit Kenntnis erlangt. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Beklagte vom Kläger von den im Vorprozeß ergangenen Entscheidungen stets unter Anschluß einer Ausfertigung verständigt worden. In den Entscheidungen war die mangelnde rechtliche Ableitbarkeit des Unterlassungsbegehrens aus den Vertragspflichten der dort beklagten Marktgemeinde jeweils besonders hervorgehoben und der Beklagte in den Begleitschreiben des Klägers auf diese rechtlichen Erwägungen der befaßten Gerichte auch noch ausdrücklich aufmerksam gemacht worden. Der Beklagte wandte sich im Frühjahr 1984 - nachdem ihm die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zugekommen war - an den damaligen Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck, der ihm erklärte, der Kläger sei an und für sich ein guter Anwalt, doch sei seine Vorgangsweise in diesem Verfahren nicht zielführend gewesen, man hätte nicht auf Einstellung des Badebetriebes dringen dürfen, sondern auf Schadenersatz klagen müssen. Daraus schloß das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht - sodaß die logisch nicht anfechtbare Schlußfolgerung vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann -, dem Beklagten sei spätestens bei Erteilung dieser Rechtsauskunft bewußt gewesen, daß es falsch gewesen sei, eine Unterlassungsklage zu erheben, und sein Schaden darauf zurückzuführen sei.Soweit der Beklagte die genannte Gegenforderung zweifellos (nur) auf die Verpflichtung des Klägers stützen kann, seinen aus dessen rechtsfreundlicher Vertretung im erwähnten Rechtsstreit infolge Entrichtung der Entscheidungsgebühr und der Prozeßkosten des Gegners entstandenen Schaden zu ersetzen, ist die vom klagenden Rechtsanwalt eingewendete Verjährung nach Paragraph 1489, ABGB zu beurteilen. Danach verjähren Schadenersatzansprüche in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Schädigers bekannt wurden. Diese Verjährung wird erst in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten der Eintritt des Schadens - und damit auch der Ursachenzusammenhang - sowie die Person des Schädigers soweit bekannt wurden, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann (ecolex 1990, 279 uva; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 1489,); deshalb beginnt die Verjährungszeit auch nicht zu laufen, wenn der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Zusammenhänge hat (WBl 1987, 66 ua). Der Beklagte hat auf die Verjährungsreplik des Klägers letztlich bloß erwidert, er habe vom Schaden und Schädiger erst durch seinen Vertreter in diesem Rechtsstreit Kenntnis erlangt. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Beklagte vom Kläger von den im Vorprozeß ergangenen Entscheidungen stets unter Anschluß einer Ausfertigung verständigt worden. In den Entscheidungen war die mangelnde rechtliche Ableitbarkeit des Unterlassungsbegehrens aus den Vertragspflichten der dort beklagten Marktgemeinde jeweils besonders hervorgehoben und der Beklagte in den Begleitschreiben des Klägers auf diese rechtlichen Erwägungen der befaßten Gerichte auch noch ausdrücklich aufmerksam gemacht worden. Der Beklagte wandte sich im Frühjahr 1984 - nachdem ihm die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zugekommen war - an den damaligen Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck, der ihm erklärte, der Kläger sei an und für sich ein guter Anwalt, doch sei seine Vorgangsweise in diesem Verfahren nicht zielführend gewesen, man hätte nicht auf Einstellung des Badebetriebes dringen dürfen, sondern auf Schadenersatz klagen müssen. Daraus schloß das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht - sodaß die logisch nicht anfechtbare Schlußfolgerung vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann -, dem Beklagten sei spätestens bei Erteilung dieser Rechtsauskunft bewußt gewesen, daß es falsch gewesen sei, eine Unterlassungsklage zu erheben, und sein Schaden darauf zurückzuführen sei.
Nun ist dem Beklagten gewiß zu konzedieren, daß er die Ursachen seines Mißerfolges im Rechtsstreit nur schwer durchschauen konnte, vor allem ob und inwieweit seinem Vertreter dabei eine offensichtliche Fehlbeurteilung zur Last gelegt werden müsse. War ihm aber bereits bewußt, daß die Unterlassungsklage und der damit verbundene Sicherungsantrag rechtliche Fehlgriffe waren, so durfte er sich in der Folge - wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend hervorhob - nicht einfach passiv verhalten und es dem Zufall überlassen, daß ihm an diesen Sachverhalt geknüpfte rechtliche Möglichkeiten überhaupt zur Kenntnis gelangten. Kann der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie dem Berechtigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (ecolex 1990, 279 ua; Schubert aaO Rz 4; Koziol, Haftpflichtrecht2 I 220). Zwar darf die Erkundigungspflicht nicht überspannt werden (SZ 57/171 ua), doch lag für den Beklagten, der sich schließlich auch an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck gewandt hatte, nichts näher, als bei einem Rechtsanwalt, der für eine solche Beratung in erster Linie in Betracht kam, zu erkunden, ob und inwieweit er seinen Vertreter für die - ihm bekannten - prozessualen Fehlgriffe und den damit verbundenen Vermögensschaden verantwortlich machen konnte.Nun ist dem Beklagten gewiß zu konzedieren, daß er die Ursachen seines Mißerfolges im Rechtsstreit nur schwer durchschauen konnte, vor allem ob und inwieweit seinem Vertreter dabei eine offensichtliche Fehlbeurteilung zur Last gelegt werden müsse. War ihm aber bereits bewußt, daß die Unterlassungsklage und der damit verbundene Sicherungsantrag rechtliche Fehlgriffe waren, so durfte er sich in der Folge - wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend hervorhob - nicht einfach passiv verhalten und es dem Zufall überlassen, daß ihm an diesen Sachverhalt geknüpfte rechtliche Möglichkeiten überhaupt zur Kenntnis gelangten. Kann der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie dem Berechtigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (ecolex 1990, 279 ua; Schubert aaO Rz 4; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 220). Zwar darf die Erkundigungspflicht nicht überspannt werden (SZ 57/171 ua), doch lag für den Beklagten, der sich schließlich auch an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck gewandt hatte, nichts näher, als bei einem Rechtsanwalt, der für eine solche Beratung in erster Linie in Betracht kam, zu erkunden, ob und inwieweit er seinen Vertreter für die - ihm bekannten - prozessualen Fehlgriffe und den damit verbundenen Vermögensschaden verantwortlich machen konnte.
Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht - und vom Beklagten insoweit auch gar nicht in Zweifel gezogen - angenommen, daß die Verjährungsfrist für die von ihm eingewendeten Schadenersatzansprüche somit spätestens im Sommer 1984 zu laufen begonnen hatte und diese Forderung daher schon abgelaufen war, als die eingeklagte Honorarforderung - frühestens im Dezember 1987 - fällig geworden war (vgl hiezu Strasser in Rummel2, ABGB Rz 10 zu § 1004). Die vom Beklagten auf Grund der behaupteten fehlerhaften Vertretung im Rechtsstreit 10 Cg 129/83 des Landesgerichtes Innsbruck eingewendeten Schadenersatzforderungen sind daher in der Tat verjährt.Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht - und vom Beklagten insoweit auch gar nicht in Zweifel gezogen - angenommen, daß die Verjährungsfrist für die von ihm eingewendeten Schadenersatzansprüche somit spätestens im Sommer 1984 zu laufen begonnen hatte und diese Forderung daher schon abgelaufen war, als die eingeklagte Honorarforderung - frühestens im Dezember 1987 - fällig geworden war vergleiche hiezu Strasser in Rummel2, ABGB Rz 10 zu Paragraph 1004,). Die vom Beklagten auf Grund der behaupteten fehlerhaften Vertretung im Rechtsstreit 10 Cg 129/83 des Landesgerichtes Innsbruck eingewendeten Schadenersatzforderungen sind daher in der Tat verjährt.
Zu Recht führt er allerdings ins Treffen, daß er bezüglich des an den Kläger entrichteten Honorars keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht, sondern vorgebracht habe, daß dem Kläger kein Honoraranspruch zustehe, sodaß er das in Verkennung der Rechtslage dennoch entrichtete Entgelt zurückzufordern berechtigt sei (vgl das Vorbringen bei der Verhandlungstagsatzung am 28. 11. 1988 S. 2, im Zusammenhalt mit der Behauptung, er sei von seinem Vertreter, also erst nach Begleichung des Honorars, über die wahre Rechtslage aufgeklärt worden; ein bei der Protokollierung dieses Vorbringens unterlaufener offenbarer Fehler kann ihm dabei nicht zum Nachteil gereichen).Zu Recht führt er allerdings ins Treffen, daß er bezüglich des an den Kläger entrichteten Honorars keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht, sondern vorgebracht habe, daß dem Kläger kein Honoraranspruch zustehe, sodaß er das in Verkennung der Rechtslage dennoch entrichtete Entgelt zurückzufordern berechtigt sei vergleiche das Vorbringen bei der Verhandlungstagsatzung am 28. 11. 1988 S. 2, im Zusammenhalt mit der Behauptung, er sei von seinem Vertreter, also erst nach Begleichung des Honorars, über die wahre Rechtslage aufgeklärt worden; ein bei der Protokollierung dieses Vorbringens unterlaufener offenbarer Fehler kann ihm dabei nicht zum Nachteil gereichen).
Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 52/73; EvBl 1972/124 uva; Strasser in Rummel2, aaO Rz 9 zu § 1004) kann der Rechtsanwalt kein Honorar verlangen, wenn er den Klienten nicht von einer aussichtslosen Prozeßführung gewarnt hat, seine Vertretungshandlungen für diesen daher völlig wertlos waren; gerade das aber wirft der Beklagte dem Kläger vor. Hat der Beklagte das in Rechnung gestellte Honorar beglichen, weil er als juristischer Laie außerstande war, die Rechtslage richtig zu beurteilen, so kann er seine Leistung gemäß § 1431 ABGB kondizieren, weil er die Leistung, auf die der Kläger keinen Anspruch hatte, aus einem Irrtum dennoch erbrachte.Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 52/73; EvBl 1972/124 uva; Strasser in Rummel2, aaO Rz 9 zu Paragraph 1004,) kann der Rechtsanwalt kein Honorar verlangen, wenn er den Klienten nicht von einer aussichtslosen Prozeßführung gewarnt hat, seine Vertretungshandlungen für diesen daher völlig wertlos waren; gerade das aber wirft der Beklagte dem Kläger vor. Hat der Beklagte das in Rechnung gestellte Honorar beglichen, weil er als juristischer Laie außerstande war, die Rechtslage richtig zu beurteilen, so kann er seine Leistung gemäß Paragraph 1431, ABGB kondizieren, weil er die Leistung, auf die der Kläger keinen Anspruch hatte, aus einem Irrtum dennoch erbrachte.
Dieser Rückforderungsanspruch unterliegt aber mangels besonderer Vorschriften gemäß § 1479 ABGB der dreißigjährigen Verjährungsfrist, die mit der Zahlung beginnt (SZ 52/170; EvBl 1975/60 uva; Rummel und Schubert in Rummel aaO Rz 12 zu § 1431 bzw Rz 6 zu § 1478; Mader in Schwimann, ABGB, Rz 13 zu § 1487). Der von Wilburg in Klang2 VI 490 (vgl hiezu auch Huber in JBl 1985, 470 f) vorsichtig befürworteten Analogie zu § 1487 ABGB, derzufolge die Verjährungsfrist mit drei Jahren zu bemessen wäre, kann wegen der gebotenen einschränkenden Auslegung dieser Bestimmung, aber auch deshalb nicht näher getreten werden, weil der Irrtum, dessen Beachtlichkeit in § 1431 ABGB weitergezogen ist als in § 871 ABGB, dem Irrenden nach Erbringung der (zumeist aus rechtlichen, für ihn kaum durchschaubaren Erwägungen nicht geschuldeten) Leistung vielfach weit weniger leicht erkennbar wird, als wenn er aus dem vom Irrtum betroffenen Vertrag in Anspruch genommen wird.Dieser Rückforderungsanspruch unterliegt aber mangels besonderer Vorschriften gemäß Paragraph 1479, ABGB der dreißigjährigen Verjährungsfrist, die mit der Zahlung beginnt (SZ 52/170; EvBl 1975/60 uva; Rummel und Schubert in Rummel aaO Rz 12 zu Paragraph 1431, bzw Rz 6 zu Paragraph 1478,; Mader in Schwimann, ABGB, Rz 13 zu Paragraph 1487,). Der von Wilburg in Klang2 römisch sechs 490 vergleiche hiezu auch Huber in JBl 1985, 470 f) vorsichtig befürworteten Analogie zu Paragraph 1487, ABGB, derzufolge die Verjährungsfrist mit drei Jahren zu bemessen wäre, kann wegen der gebotenen einschränkenden Auslegung dieser Bestimmung, aber auch deshalb nicht näher getreten werden, weil der Irrtum, dessen Beachtlichkeit in Paragraph 1431, ABGB weitergezogen ist als in Paragraph 871, ABGB, dem Irrenden nach Erbringung der (zumeist aus rechtlichen, für ihn kaum durchschaubaren Erwägungen nicht geschuldeten) Leistung vielfach weit weniger leicht erkennbar wird, als wenn er aus dem vom Irrtum betroffenen Vertrag in Anspruch genommen wird.
Soweit der Beklagte daher das mit S 84.594,60 bezifferte Honorar des Klägers kondiziert, ist die eingewendete Gegenforderung somit nicht verjährt, sodaß das Gericht zweiter Instanz insoweit zu Unrecht die Erledigung der übrigen Berufungsgründe - namentlich der Beweisrüge - als entbehrlich erachtet hat. In diesem Umfang ist das berufungsgerichtliche Verfahren somit mangelhaft geblieben und wird das Gericht zweiter Instanz im fortgesetzten Verfahren die Berufung des Klägers auch über die Verjährungsfrage hinaus zu erledigen haben. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Soweit der Beklagte daher das mit S 84.594,60 bezifferte Honorar des Klägers kondiziert, ist die eingewendete Gegenforderung somit nicht verjährt, sodaß das Gericht zweiter Instanz insoweit zu Unrecht die Erledigung der übrigen Berufungsgründe - namentlich der Beweisrüge - als entbehrlich erachtet hat. In diesem Umfang ist das berufungsgerichtliche Verfahren somit mangelhaft geblieben und wird das Gericht zweiter Instanz im fortgesetzten Verfahren die Berufung des Klägers auch über die Verjährungsfrage hinaus zu erledigen haben. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.