Die Revision ist teilweise berechtigt.
Den Revisionsausführungen, den Erstbeklagten treffe kein Verschulden am Unfall, kann nicht gefolgt werden. Die Ansicht, wegen der Dunkelheit und der durch das Straßenwaschfahrzeug hervorgerufenen Fahrbahnnässe habe es sich bei der vom Erstbeklagten eingehaltenen Geschwindigkeit von 40 km/h um die höchstzulässige Geschwindigkeit gehandelt, weshalb der Erstbeklagte nicht habe damit rechnen müssen, überholt zu werden, ist schon deshalb verfehlt, weil nach ständiger Rechtsprechung der Vertrauensgrundsatz einen Verkehrsteilnehmer nicht von der Pflicht enthebt, die allgemeinen, unabhängig vom Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer geltenden Verkehrsregeln einzuhalten (ZVR 1980/90 uva.). Die in der Revision angeführten Entscheidungen vermögen die von den Beklagten vertretene Ansicht in keiner Weise zu stützen. In ZVR 1968/61 wurde ausgeführt, den Kläger treffe jedenfalls ein Verschulden, das Ausmaß hänge aber unter anderem davon ab, ob der überholende Beklagte die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten habe. In ZVR 1970/167 wurde die Notwendigkeit, sich eines Einweisers zu bedienen, verneint, wenn die Sicht ausreicht, um die mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit fahrenden Fahrzeuge wahrzunehmen. In ZVR 1977/187 nahm der Fahrzeuglenker, der mit überhöhter Geschwindigkeit überholt wurde, keinen Fahrstreifenwechsel vor. Daß ein Fahrzeuglenker, der mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fährt, beim Fahrstreifenwechsel den Nachfolgeverkehr nicht beachten und den Blinker nicht betätigen muß, hat der Oberste Gerichtshof nie ausgesprochen, dies würde auch der ständigen Rechtsprechung über die Bedeutung des Vertrauensgrundsatzes widersprechen.
Zu erörtern ist jedoch, ob der Umstand, daß der Fahrstreifenwechsel unmittelbar nach dem Straßenwaschfahrzeug vorgenommen wurde, eine Beobachtung des Nachfolgeverkehrs und eine rechtzeitige Blinkerbetätigung entbehrlich machte. Diese Frage könnte höchstens dann bejaht werden, wenn der Fahrstreifenwechsel so knapp nach dem Straßenwaschfahrzeug und auf eine solche Weise durchgeführt worden wäre, daß es technisch unmöglich gewesen wäre, daß ein Fahrzeug, das nach dem PKW am mittleren Fahrstreifen das Straßenwaschfahrzeug rechts überholt, noch vor Beendigung des Fahrstreifenwechsels durch den PKW zum Links-Überholen ansetzt. Wie sich aus dem Unfallsgeschehen ergibt, war es im vorliegenden Fall aber doch möglich, daß ein nachkommendes Fahrzeug vor Beendigung des Fahrstreifenwechsels durch den Erstbeklagten einen Überholvorgang einleitet. Zutreffend lasteten die Vorinstanzen daher dem Erstbeklagten an, daß er vor dem Fahrstreifenwechsel den Nachfolgeverkehr nicht beobachtete und daß er erst gleichzeitig mit dem Linkslenken oder unmittelbar davor - somit nicht rechtzeitig - den Blinker betätigte. Aus diesen Gründen trifft den Erstbeklagten ein Verschulden am Unfall, weshalb der Kläger unabhängig vom Verschulden des Motorradlenkers von ihm Schadenersatz verlangen kann und zwar mit Ausnahme des Schmerzengeldes in voller Höhe.
Nach ständiger Rechtsprechung setzt ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches, wenn sich der Klagsanspruch aus mehreren verschiedenartigen Anspruchsteilen zusammensetzt, voraus, daß hinsichtlich jeden Anspruches wenigstens ein teilweiser Erfolg der Klage gewährleistet ist. Fehlen derartige Feststellungen, dann liegt ein im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wahrzunehmender Feststellungsmangel vor (SZ 52/73; 2 Ob 18/83 ua.) Im vorliegenden Fall steht der Kleiderschaden außer Streit, auf Grund der besonders schweren Schädelverletzungen kann auch davon ausgegangen werden, daß Ansprüche an Schmerzengeld und Verdienstentgang berechtigt sind, obwohl diesbezügliche Feststellungen fehlen. Hinsichtlich der übrigen Ansprüche (Fahrtauslagen und Mehrbedarf) fehlt jedoch bisher jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß derartige Forderungen zumindest in einem gewissen Ausmaß bestehen, weshalb diese Teilansprüche von der Entscheidung über den Grund des Anspruches ausgenommen werden mußten.
Hinsichtlich des Schmerzengeldbegehrens ist folgendes zu erwägen:
Der Kläger hat ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Sturzhelmes im Ausmaß von einem Viertel angenommen, die Beklagten vertreten hingegen die Ansicht, das Mitverschulden des Klägers sei weit größer. Im Ersturteil findet sich nichts über das Ausmaß des Mitverschuldens des Klägers. Die Ausführungen des Erstgerichtes, das Mitverschulden werde bei "der höhenmäßigen Ermittlung der klägerischen Ansprüche zu berücksichtigen sein", können - im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes - nur dahin verstanden werden, daß über das Ausmaß dieses Mitverschuldens erst im Endurteil abgesprochen werden soll. Dies ist jedoch unzulässig. Bereits im Zwischenurteil muß darüber entschieden werden, ob das Schmerzengeld dem Grunde nach im begehrten Ausmaß von drei Vierteln zusteht oder wegen eines höheren Mitverschuldens nur zu einem geringeren Bruchteil. Dies hat offensichtlich auch das Berufungsgericht erkannt. Wie oben ausgeführt, kann aber die Ansicht, das Erstgericht habe offensichtlich ein Mitverschulden von einem Viertel als zutreffend angesehen, nicht geteilt werden. Den Ausführungen des Berufungsgerichtes, die Beklagten hätten diese Mitverschuldensquote in der Berufung nicht mehr bekämpft, ist entgegenzuhalten, daß einerseits die Rüge einer vom Erstgericht angenommenen Mitverschuldensquote gar nicht möglich gewesen wäre, weil das Erstgericht die Frage des Mitverschuldens offen ließ und andererseits auf die Höhe des Mitverschuldens im Rahmen der allseitig vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung vom Rechtsmittelgericht eingegangen werden muß. Der Umstand, daß die Berufung keine Ausführungen über die Mitverschuldensquote enthielt, steht der Behandlung dieses Problems im Revisionsverfahren daher nicht entgegen.
Bei Beurteilung des Ausmaßes des Mitverschuldens des Klägers ist folgendes wesentlich:
Nach Art.IV der vierten KfG-Novelle trifft den Kläger, der keinen Sturzhelm trug, hinsichtlich des Schmerzengeldanspruches ein Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB. Die Höhe der Mitverschuldensquote hängt - ebenso wie bei der Verletzung der Gurtenanlegungspflicht (vgl. ZVR 1979/97, 1985/139 uva.) - von den Umständen des Einzelfalles ab (8 Ob 159/83). Die Mitverschuldensquote ist von der Schwere der Zurechnungsmomente beim Schädiger und beim Geschädigten abhängig (ZVR 1982/26). Im vorliegenden Fall nimmt der Geschädigte in zwei gesonderten Verfahren zwei Schädiger in Anspruch, nämlich die Lenker der beiden am Unfall beteiligten Fahrzeuge. Das Verschulden des Klägers ist zwar gegenüber beiden Schädigern das gleiche, trotzdem kann die Mitverschuldensquote verschieden sein, je nach der Schwere des Verschuldens des Fahrzeuglenkers. Das Verschulden des Erstbeklagten ist deshalb nicht sehr hoch zu bewerten, weil er den Fahrstreifenwechsel unmittelbar nach Überholen des Straßenwaschfahrzeuges vornahm und daher die Wahrscheinlichkeit, daß er durch sein Fahrmanöver nachfolgende Verkehrsteilnehmer gefährden werde, nicht sehr groß war. Im Hinblick auf dieses relativ geringfügige Verschulden des Erstbeklagten ist die Mitverschuldensquote des Klägers mit mehr als einem Viertel anzunehmen und zwar auf Grund der besonderen Umstände dieses Falles mit einem Drittel. Die Annahme einer noch höheren Mitverschuldensquote wäre deshalb nicht berechtigt, weil nach ständiger Rechtsprechung der Gesetzgeber Verstöße gegen die Gurtenanlegungspflicht bzw. die Pflicht, einen Sturzhelm zu verwenden, als leichten Verstoß mit geringem Schuldgehalt ansieht (vgl. ZVR 1979/97 uva.).Nach Artikel römisch vier, der vierten KfG-Novelle trifft den Kläger, der keinen Sturzhelm trug, hinsichtlich des Schmerzengeldanspruches ein Mitverschulden im Sinne des Paragraph 1304, ABGB. Die Höhe der Mitverschuldensquote hängt - ebenso wie bei der Verletzung der Gurtenanlegungspflicht vergleiche ZVR 1979/97, 1985/139 uva.) - von den Umständen des Einzelfalles ab (8 Ob 159/83). Die Mitverschuldensquote ist von der Schwere der Zurechnungsmomente beim Schädiger und beim Geschädigten abhängig (ZVR 1982/26). Im vorliegenden Fall nimmt der Geschädigte in zwei gesonderten Verfahren zwei Schädiger in Anspruch, nämlich die Lenker der beiden am Unfall beteiligten Fahrzeuge. Das Verschulden des Klägers ist zwar gegenüber beiden Schädigern das gleiche, trotzdem kann die Mitverschuldensquote verschieden sein, je nach der Schwere des Verschuldens des Fahrzeuglenkers. Das Verschulden des Erstbeklagten ist deshalb nicht sehr hoch zu bewerten, weil er den Fahrstreifenwechsel unmittelbar nach Überholen des Straßenwaschfahrzeuges vornahm und daher die Wahrscheinlichkeit, daß er durch sein Fahrmanöver nachfolgende Verkehrsteilnehmer gefährden werde, nicht sehr groß war. Im Hinblick auf dieses relativ geringfügige Verschulden des Erstbeklagten ist die Mitverschuldensquote des Klägers mit mehr als einem Viertel anzunehmen und zwar auf Grund der besonderen Umstände dieses Falles mit einem Drittel. Die Annahme einer noch höheren Mitverschuldensquote wäre deshalb nicht berechtigt, weil nach ständiger Rechtsprechung der Gesetzgeber Verstöße gegen die Gurtenanlegungspflicht bzw. die Pflicht, einen Sturzhelm zu verwenden, als leichten Verstoß mit geringem Schuldgehalt ansieht vergleiche ZVR 1979/97 uva.).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Es sei noch darauf hingewiesen, daß das Urteil des Erstgerichtes nur das Leistungsbegehren betrifft, zumal beim Feststellungsbegehren ein Ausspruch, es bestehe dem Grunde nach zu Recht, nicht in Frage kommt. Daher bezieht sich auch die Revisionsentscheidung nur auf das Leistungsbegehren.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.