Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei hat mit der beklagten Partei eine Verkehrshaftungsversicherung abgeschlossen, der die A*** B*** für die Versicherung von Transporten im gewerblichen Güterfernverkehr mit LKW (im folgenden nur AGB) zugrundeliegen. Gegenstand der Versicherung ist die Haftung des Versicherungsnehmers aus Verträgen über die entgeltliche Beförderung von Gütern mit eigenen Kraftfahrzeugen und die Haftung von Fremdunternehmern, soweit diese vom Versicherungsnehmer beauftragt werden, im innerösterreichischen Straßengüter-Fernverkehr und im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr nach den CMR (Punkt 1 der AGB). Die Versicherung umfaßt die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche. Der Versicherer ersetzt ferner die zur Abwendung und Minderung sowie zur Feststellung eines ersatzfähigen Schadens aufgewendeten Kosten, soweit sie den Umständen nach geboten waren. Darunter fallen die Kosten der Bergung der Ladung, Umladung, einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung zum ursprünglichen Bestimmungsort (Punkt 3 der AGB). Ausgeschlossen von der Versicherung sind unter anderem Ansprüche aus Schadensfällen, die der Versicherungsnehmer, seine gesetzlichen Vertreter, Prokuristen oder selbständige Leiter von Zweigniederlassungen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, und aus Schadensfällen, die sonstige Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, sofern der Versicherungsnehmer oder eine der ihm gleichgestellten Personen bei der Auswahl und Überwachung der Erfüllungsgehilfen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt grob fahrlässig nicht beachtet haben (Punkt 4.2 und 4.3 der AGB). Dem Versicherungsnehmer obliegt es unter anderem, die Frachtführer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs auszuwählen (Punkt 8.1 der AGB), den technischen Zustand der eingesetzten Fahrzeuge laufend zu überwachen bzw. überwachen zu lassen und dabei festgestellte Mängel sofort zu beheben (Punkt 8.3 der AGB). Der Versicherungsnehmer hat jeden Schadensfall oder geltend gemachte Schadenersatzansprüche dem Versicherer unverzüglich spätestens eine Woche, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, schriftlich zu melden (Punkt 9.1 der AGB). Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vereinbarten Obliegenheiten, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung unverschuldet ist. § 6 des VersVG findet keine Anwendung (Punkt 11 der AGB).Die klagende Partei hat mit der beklagten Partei eine Verkehrshaftungsversicherung abgeschlossen, der die A*** B*** für die Versicherung von Transporten im gewerblichen Güterfernverkehr mit LKW (im folgenden nur AGB) zugrundeliegen. Gegenstand der Versicherung ist die Haftung des Versicherungsnehmers aus Verträgen über die entgeltliche Beförderung von Gütern mit eigenen Kraftfahrzeugen und die Haftung von Fremdunternehmern, soweit diese vom Versicherungsnehmer beauftragt werden, im innerösterreichischen Straßengüter-Fernverkehr und im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr nach den CMR (Punkt 1 der AGB). Die Versicherung umfaßt die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche. Der Versicherer ersetzt ferner die zur Abwendung und Minderung sowie zur Feststellung eines ersatzfähigen Schadens aufgewendeten Kosten, soweit sie den Umständen nach geboten waren. Darunter fallen die Kosten der Bergung der Ladung, Umladung, einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung zum ursprünglichen Bestimmungsort (Punkt 3 der AGB). Ausgeschlossen von der Versicherung sind unter anderem Ansprüche aus Schadensfällen, die der Versicherungsnehmer, seine gesetzlichen Vertreter, Prokuristen oder selbständige Leiter von Zweigniederlassungen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, und aus Schadensfällen, die sonstige Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, sofern der Versicherungsnehmer oder eine der ihm gleichgestellten Personen bei der Auswahl und Überwachung der Erfüllungsgehilfen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt grob fahrlässig nicht beachtet haben (Punkt 4.2 und 4.3 der AGB). Dem Versicherungsnehmer obliegt es unter anderem, die Frachtführer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs auszuwählen (Punkt 8.1 der AGB), den technischen Zustand der eingesetzten Fahrzeuge laufend zu überwachen bzw. überwachen zu lassen und dabei festgestellte Mängel sofort zu beheben (Punkt 8.3 der AGB). Der Versicherungsnehmer hat jeden Schadensfall oder geltend gemachte Schadenersatzansprüche dem Versicherer unverzüglich spätestens eine Woche, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, schriftlich zu melden (Punkt 9.1 der AGB). Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vereinbarten Obliegenheiten, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung unverschuldet ist. Paragraph 6, des VersVG findet keine Anwendung (Punkt 11 der AGB).
Die klagende Partei begehrt Versicherungsleistungen von insgesamt S 298.264 ,- s.A. aus drei Transporten von Baumaterialien, und zwar:
1.) Aus dem Transport von Kematen nach Riad, der von der Firma Rosa H*** Transport GesmbH (im folgenden nur Firma H***) als Unterfrachtführer durchgeführt wurde. Bei diesem Transport habe die Ladung wegen einer Motorreparatur umgeladen und von der klagenden Partei weitertransportiert werden müssen. Dadurch seien der klagenden Partei Kosten von mindestens S 100.236,- erwachsen, und zwar (ON 23) S 31.920,- laut Rechnung der Firma S*** Transport GesmbH & Co KG für die Bergung bzw den Weitertransport, S 28.000,-
an Diäten und Taggelder an den Fahrer Georg K*** laut Kollektivvertrag; in Syrien: S 3.000,- für zwei LKW-Reifen mit Felge, S 765,- Zollstrafe wegen verspäteter Einheitserklärung,
S 4.175,- an Treibstoffkosten, S 225,- an Telefonspesen, S 374,- an Fahrzeuggebühren, S 7.497,- an Transittaxe, S 3.195,- an Taxikosten und Nebengebühren und S 1.700,- für Trinkgelder; in Jordanien:
S 909,- Taxikosten, S 7.070,- Zollgebühren für das Fahrzeug,
S 6.317,55 Zollstrafe, S 505,- Treibstoffkosten, S 75,75, S 555,50,
S 75,75 und weitere S 75,75 an Straßensteuer; in Saudi-Arabien:
S 1.703,40 an Treibstoffkosten und S 402,90 für Reparaturen; in Griechenland: S 1.014,- an Hafen- bzw Straßenmautgebühren; in Jugoslawien: S 5.474,- an Transittaxe und S 242,40 an Mautgebühren; ferner seien aufgewendet worden (ON 31) S 20.925,- für die Fähre ab Volos, S 225,- für weitere Reparaturen, S 1.755,- an Transportgebühren und S 1.700,- an weiteren Zollgebühren.
2.) Aus dem Transport von Ried i.I. nach Riad; der von der Firma Werner G*** Transporte GesmbH (im folgenden nur Firma G***) als Unterfrachtführer durchgeführt wurde. Bei diesem Transport habe der Fahrer der Firma G*** das Fahrzeug in Syrien einfach stehen gelassen, sodaß die klagende Partei für den Weitertransport sorgen habe müssen. Dadurch seien ihr Kosten von S 77.539,- entstanden, und zwar in Saudi-Arabien S 2.565,- an Treibstoff- und Telefonkosten, in Jordanien S 13.050,- an Zollstrafe und Zollgebühren sowie Telefonspesen, in Syrien S 7.215,- an Aufenthaltskosten, Telefongebühren und Treibstoffkosten; ferner S 13.345,- an Straßengebühren bzw Mautkosten, und Besorgung der Papiere, S 714,-
Aufzahlung für ein Flugticket, S 28.000,- an Diäten und Taggelder für den Lenker Walter W*** laut Kollektivvertrag, S 1.680,- an Zureisekosten für den Lenker zum Flughafen Schwechat und zurück,
S 8.470,- für das Flugticket Wien-Athen-Damaskus und S 2.500,- für das Visum.
3.) Aus dem Transport von Neu Isenburg nach Riad, der von der klagenden Partei selbst durchgeführt wurde. Bei diesem Transport sei vor Belgrad die Deichsel des Anhängers gebrochen, die Ladung habe geborgen und umgeladen werden müssen. Mit dem Weitertransport sei die Firma K*** L*** GesmbH (im folgenden nur Firma L***) beauftragt worden. Die klagende Partei habe ihre Haftung für die im Zuge der Bergung der Ladung entstandenen Kosten dem Grunde nach anerkannt. Der Gesamtaufwand der klagenden Partei betrage S 120.489,82, und zwar S 49.553,- an Bergungskosten,
S 5.936,82 für Telefonate, für den Einsatz eines zweiten Fahrers, der bei der Bergung geholfen habe, für Zoll- und Polizeibegleitung sowie S 65.000,- für den Weitertransport durch die Firma L***. Die beklagte Partei beantragt Abweisung des Klagebegehrens und wendet ein, die Firma H*** sei in österreichischen Spediteurkreisen als äußerst unzuverlässiges Unternehmen bekannt. Die Unzuverlässigkeit der Firma H*** sei auch der klagenden Partei bekannt gewesen oder hätte ihr bekannt sein müssen. Die klagende Partei habe bei der Auswahl dieser Firma ihre Obliegenheit nach Punkt 8.1 der AGB verletzt, sodaß gemäß § 11 AGB Leistungsfreiheit eingetreten sei. Die Ladung habe nicht wegen einer Motorreparatur umgeladen werden müssen. Der Fahrer habe den Lastzug von Anfang April bis 19. Mai 1981 im syrischen Hafen Tartous einfach abgestellt. Dadurch und durch die Unterlassung entsprechender Erkundigungen seitens der klagenden Partei sei der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt worden. Es seien daher die erhobenen Ansprüche gemäß Punkt 4.2 und 4.3 der AGB ausgeschlossen. Die Kosten des Weitertransportes fielen unter keinen der versicherten Haftungsfälle. Nach Punkt 3.2 der AGB seien überdies nur die Mehrkosten der Weiterbeförderung zu ersetzen. Auch zum zweiten Schadensfall (Transport Ried i.I - Riad) durch die Firma G*** beruft sich die beklagte Partei auf grob fahrlässige Herbeiführung des Schadensfalles mit der Rechtsfolge der Leistungsfreiheit und bestreitet das Vorliegen eines deckungspflichtigen Haftungsfalles (nach Art. 17 CMR) und das Vorliegen von Mehrkosten der Weiterbeförderung im Sinne des Punktes 3.2 der AGB. Der Deichselbruch beim dritten Transport sei infolge Verrostung eingetreten. Die klagende Partei habe ihre Obliegenheit nach Punkt 8.3 der AGB, den technischen Zustand der eingesetzten Fahrzeuge laufend zu überprüfen bzw überprüfen zu lassen und festgestellte Mängel sofort zu beheben, verletzt, sodaß die beklagte Partei leistungsfrei sei. Ein Anerkenntnis sei nie erfolgt. Auch die Aufwendungen aus Anlaß dieses Schadensfalles seien vom Umfang der Versicherung nach Punkt 3.2 der AGB nicht erfaßt. Die klagende Partei habe überdies in jedem Fall die Schadensmeldung verspätet und unvollständig erstattet und dadurch die Obliegenheit nach Punkt 9.1 der AGB verletzt.S 5.936,82 für Telefonate, für den Einsatz eines zweiten Fahrers, der bei der Bergung geholfen habe, für Zoll- und Polizeibegleitung sowie S 65.000,- für den Weitertransport durch die Firma L***. Die beklagte Partei beantragt Abweisung des Klagebegehrens und wendet ein, die Firma H*** sei in österreichischen Spediteurkreisen als äußerst unzuverlässiges Unternehmen bekannt. Die Unzuverlässigkeit der Firma H*** sei auch der klagenden Partei bekannt gewesen oder hätte ihr bekannt sein müssen. Die klagende Partei habe bei der Auswahl dieser Firma ihre Obliegenheit nach Punkt 8.1 der AGB verletzt, sodaß gemäß Paragraph 11, AGB Leistungsfreiheit eingetreten sei. Die Ladung habe nicht wegen einer Motorreparatur umgeladen werden müssen. Der Fahrer habe den Lastzug von Anfang April bis 19. Mai 1981 im syrischen Hafen Tartous einfach abgestellt. Dadurch und durch die Unterlassung entsprechender Erkundigungen seitens der klagenden Partei sei der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt worden. Es seien daher die erhobenen Ansprüche gemäß Punkt 4.2 und 4.3 der AGB ausgeschlossen. Die Kosten des Weitertransportes fielen unter keinen der versicherten Haftungsfälle. Nach Punkt 3.2 der AGB seien überdies nur die Mehrkosten der Weiterbeförderung zu ersetzen. Auch zum zweiten Schadensfall (Transport Ried i.I - Riad) durch die Firma G*** beruft sich die beklagte Partei auf grob fahrlässige Herbeiführung des Schadensfalles mit der Rechtsfolge der Leistungsfreiheit und bestreitet das Vorliegen eines deckungspflichtigen Haftungsfalles (nach Artikel 17, CMR) und das Vorliegen von Mehrkosten der Weiterbeförderung im Sinne des Punktes 3.2 der AGB. Der Deichselbruch beim dritten Transport sei infolge Verrostung eingetreten. Die klagende Partei habe ihre Obliegenheit nach Punkt 8.3 der AGB, den technischen Zustand der eingesetzten Fahrzeuge laufend zu überprüfen bzw überprüfen zu lassen und festgestellte Mängel sofort zu beheben, verletzt, sodaß die beklagte Partei leistungsfrei sei. Ein Anerkenntnis sei nie erfolgt. Auch die Aufwendungen aus Anlaß dieses Schadensfalles seien vom Umfang der Versicherung nach Punkt 3.2 der AGB nicht erfaßt. Die klagende Partei habe überdies in jedem Fall die Schadensmeldung verspätet und unvollständig erstattet und dadurch die Obliegenheit nach Punkt 9.1 der AGB verletzt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen hatte die klagende Partei für den ersten Tansportauftrag mit ihrem Auftraggeber ein Entgelt von S 140.000,-
vereinbart. Die Firma H*** sollte S 103.000,- bekommen. Ein Teilbetrag von S 61.800,- wurde auch sofort bei Auftragserteilung an die Firma H*** bezahlt. Fahrer dieses Transportes war Johann H***, der die Fracht am 18. März 1981 übernahm. Johann H*** war dem Geschäftsführer der klagenden Partei, Hermann E***, schon seit Jahren bekannt. Johann H*** hatte selbst ein Transportunternehmen geführt, war jedoch in Konkurs geraten. Von 1978 bis 1979 arbeitete er als LKW-Fahrer für die klagende Partei, die mit ihm gute Erfahrungen machte. Ab dem Jahre 1979 fuhr Johann H*** für das von seiner Ehefrau, Rosa H***, gegründete Transportunternehmen. Die klagende Partei hatte der Firma H*** schon vor diesem Transport mehrere Aufträge erteilt, bei denen es zu keinen Unzukömmlichkeiten gekommen war. Der Geschäftsführer der klagenden Partei wußte, daß sein Auftraggeber, die Firma Philipp H***, eine schwarze Liste hinsichtlich oberösterreichischer Transportunternehmer führt, gegen die Firma H*** wurde jedoch seitens der Firma H*** kein Einwand erhoben. Etwa zwei Wochen nach Übernahme des Gutes teilte Rosa H*** dem Hermann E*** mit, daß das Zugfahrzeug einen Motorschaden erlitt und nicht mehr weiterfahren könne. Sie ersuchte um einen weiteren Transportauftrag in "diese Gegend", um Vorkehrungen treffen zu können, daß der erste Transport an seinen Bestimmungsort gelangt. Hermann E*** erteilte einen weiteren Transportauftrag, mußte jedoch feststellen, daß von der Firma H*** keine Maßnahmen getroffen wurden, den ersten Transport auszuführen. Hermann E*** beauftragte daher die Firma L***, deren Geschäftsführer er gleichfalls ist, den Weitertransport durchzuführen. Zu diesem Zweck wurde der LKW-Lenker Georg K*** mit einem Zugfahrzeug nach Syrien geschickt. Dieses war jedoch nicht in verwendbarem Zustand. Es mußten daher erst Reifen und Bestandteile angeschafft werden. Die Kosten hiefür betrugen S 3.000,-. Georg K*** führte den Weitertransport unter Verwendung des Aufliegers der Firma H*** durch und lieferte die Ware am 28. Mai 1981 ordnungsgemäß ab. Für seine Tätigkeit bekam Georg K*** ein angemessenes Honorar von S 28.000,- von der klagenden Partei. Die Firma S*** Transport Gesellschaft mbH & Co KG, deren Geschäftsführer ebenfalls Hermann E*** ist, verrechnete der klagenden Partei für das Sattelfahrzeug für die Fahrt von Kematen nach Volos (Fährhafen) ein Kilometergeld von S 14, insgesamt S 31.920,-. An Telefonspesen in Syrien entstanden der klagenden Partei S 225,-. Zu welchem Zweck diese Telefonate geführt wurden, konnte nicht festgestellt werden. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, aus welchen Gründen eine Zollstrafe von S 765,-, Transportgebühren von S 1.755,-, eine Finanzstrafe von syr. Lire 309,-, Taxikosten und Bakschischzahlungen von S 3.195,- bzw S 1.700,-, Zollgebühren von S 1.700,-
Transitgebühren von S 7.497,- und Weggebühren von S 374,-
aufgelaufen sind. Nicht feststellbar war auch, wofür die Reparaturkosten von jeweils S 225,- aufgewendet werden mußten sowie für welche Strecke insgesamt vier Treibstoffkostenrechnungen bezahlt wurden. Die Auftraggeberin der klagenden Partei, die Firma Philipp H***, stellte der klagenden Partei am 4. Juni 1981 wegen Überschreitung der Lieferfrist um 54 Tage DM 36.050,- in Rechnung. Nicht festgestellt werden konnte, ob eine Lieferfrist zwischen der Firma H*** und der klagenden Partei vereinbart wurde. Am 15. Juni 1981 erstattete die klagende Partei eine schriftliche Schadensmeldung, machte als Grund eine Lieferfristüberschreitung geltend und führte aus, daß die Höhe des Schadens noch nicht bekannt ist. Nicht festgestellt werden konnte, daß von der klagenden Partei vorher fernmündlich eine Schadensmeldung erfolgte.
Der zweite Transportauftrag (von Ried i.I. nach Riad) betraf den Transport von Klimaanlagen. Die Firma G*** übernahm die Fracht am 1. März 1981. Nicht festgestellt werden konnte, welche Vereinbarungen zwischen der klagenden Partei und ihrer Auftraggeberin über Frachtlohn und Lieferfrist getroffen wurden und welchen Frachtlohn die Firma G*** erhalten sollte. Der Transport sollte am 9. März durchgeführt werden. Der Lenker S*** der Firma G*** meldete sich jedoch krank. Da er erklärte, in den nächsten Tagen wieder einsatzfähig zu sein, wurde mit dem Tansport zugewartet. Erst am 24. März 1981 erklärte sich der Lenker S*** wieder einsatzbereit und trat am 25. März 1981 die Fahrt an. Er konnte jedoch wegen eines in der Nähe von Graz aufgetretenen Getriebeschadens die Fahrt nicht fortsetzen. Der LKW-Zug wurde zur Firma G*** zurückgeschleppt und die Fracht umgeladen. Am 4. April 1981 wurde der Transport fortgesetzt. S*** kam am 14. April 1981 in Tartous in Syrien an. Am 16. April 1981 forderte S*** von der Firma G*** Geld, die ihm S 31.000,- zur Verfügung stellte. Am 4. Mai 1981 kam S*** ins Büro der Firma G*** und erklärte, daß er den Transport nicht habe fortsetzen können, weil sein Visum für Saudi-Arabien abgelaufen und ihm das Geld gestohlen worden sei. Die Firma G*** teilte diesen Sachverhalt der klagenden Partei am 7. Mai 1981 mit und erklärte, aus diversen Gründen nicht in der Lage zu sein, den Transport ordnungsgemäß durchzuführen. Die klagende Partei beauftragte die Firma S***, den Transport durchzuführen. Mit der Ausführung der Fahrt wurde der LKW-Lenker Walter W*** beauftragt. Walter W*** lieferte die Fracht am 24. Mai 1981 beim Adressaten ab. Die klagende Partei hatte für den Lenker eine Pauschalentlohnung von S 28.000,- zu zahlen. An Reisekosten für die Zureise des Lenkers mußte die klagende Partei aufwenden: S 1.680,- für die Reise von Kematen zum Flughafen Schwechat und zurück und S 8.470,- für den Flug Wien-Athen-Damaskus. Nicht festgestellt werden konnte, in welchem Umfang Kosten für die Besorgung eines Visums aufliefen. Im Zuge des von Walter W*** fortgesetzten Transportes sind Treibstoffkosten, Zollgebühren, Straßengebühren, Straßenmaut und Telefonspesen aufgelaufen. Aus welchem Grund Telefonkosten angefallen sind, konnte nicht festgestellt werden. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, daß die weiteren Auslagen nicht auch bei ordnungsgemäßer Durchführung des Transportes durch den Subfrächter entstanden wären. Die Auftraggeberin der klagenden Partei bezahlte dieser nach Ablieferung der Fracht s 45.453,-. Am 12. Juni 1981 erstattete die klagende Partei eine schriftliche Schadensmeldung, wobei sie als Grund wieder Lieferzeitüberschreitung geltend machte und erklärte, daß die Schadenshöhe derzeit noch nicht bekannt sei.
Bei dem dritten Transport (von Neu Isenburg nach Riad) bediente sich die klagende Partei wieder des Lenkers Walter W***. Dieser übernahm die Fracht am 3. April 1981. Am 10. April 1981 kam es auf der Straße von Zagreb nach Belgrad zu einem Bruch der Deichsel des Anhängers, sodaß dieser umkippte. Mit Telex vom 10. April 1981 teilte die klagende Partei der beklagten Partei den Unfall mit und ersuchte um Besichtigung des Schadens durch einen Haveriekommissär. Nicht festgestellt werden konnte, daß der Deichselbruch auf eine mangelnde oder unsachgemäße Wartung des Anhängers zurückzuführen ist. Am 4. September 1981 erstattete die klagende Partei eine schriftliche Schadensmeldung, in der der voraussichtliche Schaden mit S 350.000,- beziffert wurde. Zur Durchführung des Weitertransportes bediente sich die klagende Partei wieder der Firma L***, die ihr S 65.000,- in Rechnung stellte. Noch im Juli 1981 machte die klagende Partei gegenüber der beklagten Partei Bergungskosten von S 49.553,-, Telefonspesen von S 1.480,82, Kosten für einen zweiten Fahrer, der bei der Bergung der Umladung der Fracht behilflich gewesen sei, in Höhe von zwei Tagespauschalen a S 1.500,- und für Zoll und Polizeibegleitung in Griechenland S 1.456,- geltend. Mit Schreiben vom 14. Juli 1981 lehnte die beklagte Partei eine Haftung für die Kosten des Weitertransports ab, ersuchte jedoch um eine Belastungsnote betreffend die Kosten der Bergung der Ladung. Nicht festgestellt werden konnte, daß die beklagte Partei bisher im Zuge von Schadensliquidierungen grundsätzlich verspätete Schadensmeldungen der klagenden Partei akzeptiert hätte. Aus früheren Schadensabwicklungen ergibt sich, daß die beklagte Partei im Falle einer Vorankündigung oder Voranmeldung des Schadens mittels Telex oder durch Telefonanruf niemals eine Verfristung einer verspätet eingelangten schriftlichen Schadensmeldung einwandte. Es ist Geschäftspraxis der beklagten Partei, daß bei telefonischer oder telegraphischer Schadensmeldung eine spätere schriftliche Schadensmeldung nicht als verspätet angesehen wird.
Nach Auffassung des Erstgerichtes sei die klagende Partei ihrer Behauptungs- und Beweispflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Insbesondere zur Ermittlung allfälliger Mehrkosten der Weiterbeförderung und zur Beurteilung ihres Anspruchs auf Ersatz dieser Kosten hätte die klagende Partei auch die mit ihrem Auftraggeber vereinbarten Frachten und Lieferfristen behaupten und nachweisen müssen. Aus diesem Grund sei die Klage unschlüssig. Bei dem von der klagenden Partei geltend gemachten Aufwand handle es sich überdies nicht um Mehrkosten der Weiterbeförderung im Sinne des Punktes 3.2 der AGB. Mehrkosten im Sinne dieser Vertragsbestimmung könnten bei Erteilung eine Auftrages an einen Unterfrachtführer nur die den Unterfrachtlohn übersteigenden Kosten sein, da der klagenden Partei gegen ihren Unterfrachtführer ein direkter Schadenersatzanspruch zustehe, der jedenfalls nicht durch die vorliegende Versicherung zu decken sei. Unberechtigt sei der Einwand der beklagten Partei, daß ein Ausschluß wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadensfalles vorliege. Der Versicherungsnehmer hafte bei Beauftragung eines Fremdunternehmers nach Punkt 4.3 der AGB nur für ein Auswahlverschulden. Ein solches falle der klagenden Partei aber nicht zur Last. Auch der Einwand der Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen schriftlichen Schadensmeldung sei nicht gerechtfertigt. Nach der bisherigen Übung zwischen den Streitteilen sei der Obliegenheit nach Punkt 9.1 der AGB nur insoweit Bedeutung beigemessen worden, daß innerhalb der Frist des Punktes 9.1 der AGB überhaupt eine Verständigung vom Schadensfall erfolge. Eine telefonische oder telegraphische Verständigung der beklagten Partei sei zwar nicht in allen drei Fällen nachgewiesen worden, doch sei der Einwand der Verfristung deshalb nicht gerechtfertigt, weil sich die beklagte Partei erst im Zuge des Rechtsstreites darauf berufen habe. Hinsichtlich des dritten Transportes habe zwar die beklagte Partei für die Kosten der Bergung und die Mehrkosten des Weitertransportes einzustehen. Die klagende Partei habe es jedoch unterlassen, konkrete Behauptungen aufzustellen, welche Bergungskosten tatsächlich aufgelaufen seien und die behaupteten Bergungskosten nicht im nötigen Ausmaß nachgewiesen.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf.
Das Berufungsgericht führte eine teilweise Beweiswiederholung durch und stellte ergänzend fest: Als der Geschäftsführer der klagenden Partei, Hermann E***, erfuhr, daß seitens der Firma H*** keine Maßnahmen mehr getroffen werden, um den Transport durchzuführen, setzte er sich mit dem Geschäftsführer der für den Versicherungsvertrag eingerichteten Verwaltung, Karl Heinz W***, in Verbindung und informierte ihn über den Sachverhalt. Karl Heinz W*** forderte Hermann ESSl auf, alles zu unternehmen, um den Transport ordnungsgemäß durchzuführen. Als Hermann ESSl am 7. Mai 1981 durch ein Fernschreiben der Firma GAlDA erfuhr, daß diese den Transport nicht ordnungsgemäß durchführen könne, setzte er davon Karl Heinz W*** in Kenntnis.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichtes seien im Hinblick auf die Einschränkung des Verfahrens auf den Grund des Anspruchs umfassende Feststellungen zur Höhe der von der klagenden Partei behaupteten Ansprüche nicht zu treffen gewesen. Nach Punkt 3.2 der AGB ersetze die Versicherung unter anderem nicht nur etwaige Mehrkosten der Weiterbeförderung, sondern auch die Kosten der Bergung der Ladung und Umladung. Die klagende Partei habe hinsichtlich aller drei Schadensfälle auch Kosten einer Bergung geltend gemacht. Aufgrund der getroffenen Feststellungen sei davon auszugehen, daß die klagende Partei die Ladung der von ihren Subfrächtern nicht weiter durchgeführten Transporte habe sicherstellen müssen. Wenn ein Vertrag eine Eigen- und eine Fremdversicherung umfasse, würden Obliegenheitsverletzungen des Versicherten dem Versicherungsnehmer nicht zugerechnet. Das gelte auch für subjektive Risikoausschlüsse. Gegenstand der Versicherung sei einerseits die Haftung des Versicherungsnehmers selbst und andererseits die Haftung von Fremdunternehmern, soweit diese vom Versicherungsnehmer beauftragt worden seien. Die klagende Partei mache im vorliegenden Fall Deckungsansprüche aus ihrer eigenen Haftung geltend. Nur auf die Versicherung der Fremdunternehmer beziehe sich die Bestimmung des Punktes 1.5 der AGB über die Zurechnung der Kenntnis des Verhaltens der Fremdunternehmer. Nach Art. 3 CMR hafte ein Frachtführer nicht nur für seine Bediensteten und Personen, die ohne seine Bediensteten zu sein, regelmäßig im Rahmen seines Unternehmens tätig würden, sondern auch für andere Personen, die auf seinen Wunsch an der Durchführung einer bestimmten Beförderung mitwirkten. Auch die Unterfrachtführer seien als Erfüllungsgehilfen anzusehen. Ausgeschlossen seien nach Punkt 4.2 und 3 der AGB Ansprüche nur dann, wenn der Versicherungsnehmer bei der Auswahl und Überwachung der Erfüllungsgehilfen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt grob fahrlässig nicht beachtet habe. Nach den Feststellungen liege ein Auswahlverschulden der Klägerin nicht vor. Es sei aber auch nicht erkennbar, welche Kosten der Bergung bzw Mehrkosten der Weiterbeförderung bei einer zusätzlichen Überwachung der Unterfrachtführer zu vermeiden gewesen wären. Hinsichtlich des dritten Schadensfalles habe die beklagte Partei Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit nach Punkt 8.3 der AGB behauptet. Das Erstgericht habe jedoch keine Feststellungen darüber getroffen, ob die klagende Partei ihre Verpflichtung zur laufenden Überprüfung des technischen Zustandes des eingesetzten Fahrzeuges verletzt habe. Für das Vorliegen dieser Obliegenheitsverletzung treffe die beklagte Partei die Beweispflicht. Das Verfahren leide daher an wesentlichen Mängeln, die eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Sachverhaltes verhinderten.Nach der Auffassung des Berufungsgerichtes seien im Hinblick auf die Einschränkung des Verfahrens auf den Grund des Anspruchs umfassende Feststellungen zur Höhe der von der klagenden Partei behaupteten Ansprüche nicht zu treffen gewesen. Nach Punkt 3.2 der AGB ersetze die Versicherung unter anderem nicht nur etwaige Mehrkosten der Weiterbeförderung, sondern auch die Kosten der Bergung der Ladung und Umladung. Die klagende Partei habe hinsichtlich aller drei Schadensfälle auch Kosten einer Bergung geltend gemacht. Aufgrund der getroffenen Feststellungen sei davon auszugehen, daß die klagende Partei die Ladung der von ihren Subfrächtern nicht weiter durchgeführten Transporte habe sicherstellen müssen. Wenn ein Vertrag eine Eigen- und eine Fremdversicherung umfasse, würden Obliegenheitsverletzungen des Versicherten dem Versicherungsnehmer nicht zugerechnet. Das gelte auch für subjektive Risikoausschlüsse. Gegenstand der Versicherung sei einerseits die Haftung des Versicherungsnehmers selbst und andererseits die Haftung von Fremdunternehmern, soweit diese vom Versicherungsnehmer beauftragt worden seien. Die klagende Partei mache im vorliegenden Fall Deckungsansprüche aus ihrer eigenen Haftung geltend. Nur auf die Versicherung der Fremdunternehmer beziehe sich die Bestimmung des Punktes 1.5 der AGB über die Zurechnung der Kenntnis des Verhaltens der Fremdunternehmer. Nach Artikel 3, CMR hafte ein Frachtführer nicht nur für seine Bediensteten und Personen, die ohne seine Bediensteten zu sein, regelmäßig im Rahmen seines Unternehmens tätig würden, sondern auch für andere Personen, die auf seinen Wunsch an der Durchführung einer bestimmten Beförderung mitwirkten. Auch die Unterfrachtführer seien als Erfüllungsgehilfen anzusehen. Ausgeschlossen seien nach Punkt 4.2 und 3 der AGB Ansprüche nur dann, wenn der Versicherungsnehmer bei der Auswahl und Überwachung der Erfüllungsgehilfen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt grob fahrlässig nicht beachtet habe. Nach den Feststellungen liege ein Auswahlverschulden der Klägerin nicht vor. Es sei aber auch nicht erkennbar, welche Kosten der Bergung bzw Mehrkosten der Weiterbeförderung bei einer zusätzlichen Überwachung der Unterfrachtführer zu vermeiden gewesen wären. Hinsichtlich des dritten Schadensfalles habe die beklagte Partei Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit nach Punkt 8.3 der AGB behauptet. Das Erstgericht habe jedoch keine Feststellungen darüber getroffen, ob die klagende Partei ihre Verpflichtung zur laufenden Überprüfung des technischen Zustandes des eingesetzten Fahrzeuges verletzt habe. Für das Vorliegen dieser Obliegenheitsverletzung treffe die beklagte Partei die Beweispflicht. Das Verfahren leide daher an wesentlichen Mängeln, die eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Sachverhaltes verhinderten.