Rechtssatz RS0081737
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081737
Entscheidungsdatum
20.07.1989
Norm
AGB der Transportversicherung im gewerblichen Güterfernverkehr mit LKW Pkt4
AGB der Transportversicherung im gewerblichen Güterfernverkehr mit LKW Pkt8.1
Rechtssatz
Die Punkte 4.2 und 3 der AGB enthalten subjektive Risikoausschlüsse, die getrennt von der Auswahlobliegenheit des Versicherungsnehmers nach Punkt 8.1 der ABG zu beurteilen sind. Hinsichtlich der sonstigen Erfüllungsgehilfen, das sind jene Personen, die weder nach Punkt 4.2 der AGB dem Versicherungsnehmer gleichgestellt noch mitversicherte Fremdunternehmen sind, ist der Risikoausschluß nach Punkt 4.3 der AGB davon abhängig, daß den Versicherungsnehmer ein Auswahlverschulden trifft. Als Sorgfaltsmaßstab bei der Auswahl gilt die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 408 Abs 1 HGB).Die Punkte 4.2 und 3 der AGB enthalten subjektive Risikoausschlüsse, die getrennt von der Auswahlobliegenheit des Versicherungsnehmers nach Punkt 8.1 der ABG zu beurteilen sind. Hinsichtlich der sonstigen Erfüllungsgehilfen, das sind jene Personen, die weder nach Punkt 4.2 der AGB dem Versicherungsnehmer gleichgestellt noch mitversicherte Fremdunternehmen sind, ist der Risikoausschluß nach Punkt 4.3 der AGB davon abhängig, daß den Versicherungsnehmer ein Auswahlverschulden trifft. Als Sorgfaltsmaßstab bei der Auswahl gilt die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Paragraph 408, Absatz eins, HGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0081737
Dokumentnummer
JJR_19890720_OGH0002_0070OB00014_8900000_004