Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0020162×

Rechtssatz RS0020162

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020162

Geschäftszahl

8Ob303/65; 8Ob518/80; 8Ob532/82; 7Ob14/89

Entscheidungsdatum

20.07.1989

Rechtssatz

Werden von Unternehmer erbrachte Teilleistungen wegen Unmöglichkeit der Erfüllung der übrigen vom Unternehmer übernommenen Verpflichtungen für den Besteller wertlos, dann sind die erwähnten Teilleistungen selbst dann, wenn sie sich als notwendige Vorarbeiten darstellen, nicht zu vergüten. Wird die Erfüllung der vom Unternehmer übernommenen Verbindlichkeit durch einen vom Besteller nicht zu vertretenden Zufall unmöglich, dann ist der Besteller berechtigt, die Rückerstattung der von ihm geleisteten Teilzahlung zu verlangen (ZBl 1932 Nr 42).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 303/65
    Entscheidungstext OGH 26.10.1965 8 Ob 303/65
    Veröff: EvBl 1966/109 S 155
  • 8 Ob 518/80
    Entscheidungstext OGH 12.06.1980 8 Ob 518/80
    nur: Werden von Unternehmer erbrachte Teilleistungen wegen Unmöglichkeit der Erfüllung der übrigen vom Unternehmer übernommenen Verpflichtungen für den Besteller wertlos, dann sind die erwähnten Teilleistungen selbst dann, wenn sie sich als notwendige Vorarbeiten darstellen, nicht zu vergüten. (T1) Beisatz: Die erbrachte Teilleistung ist für den Besteller von Wert. (T2) Veröff: JBl 1982,319
  • 8 Ob 532/82
    Entscheidungstext OGH 02.12.1982 8 Ob 532/82
    nur T1
  • 7 Ob 14/89
    Entscheidungstext OGH 20.07.1989 7 Ob 14/89
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Für erbrachte Teilleistungen gebührt ein Entgelt nur insoweit, als sie für den Besteller von Wert sind. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0020162

Dokumentnummer

JJR_19651026_OGH0002_0080OB00303_6500000_001