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Rechtssatz RS0081794

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081794

Geschäftszahl

7Ob14/89

Entscheidungsdatum

20.07.1989

Norm

AGB der Transportversicherung im gewerblichen Güterfernverkehr mit LKW Pkt8.1

Rechtssatz

Der auszuwählende Frachtführer muß geeignet sein, das ihm zu übertragende Geschäft in eigener Verantwortung auszuführen. Es muß zuverlässig sein und über die Einrichtungen verfügen, die zur Ausführung des Transportes nötig sind. Die Eignung des Dritten kann nur nach den Erfahrungen des Versicherungsnehmers mit dem Dritten aufgrund schon bestehender Geschäftsverbindungen oder danach beurteilt werden, was über den Ruf des Dritten im Spediteurgewerbe bekannt ist. Besondere Erkundigungen müssen nur dann eingeholt werden, wenn konkrete Umstände Bedenken rechtfertigen vergleiche Krien-Hey, Die allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen 357).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 14/89
    Entscheidungstext OGH 20.07.1989 7 Ob 14/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0081794

Dokumentnummer

JJR_19890720_OGH0002_0070OB00014_8900000_006