Rechtssatz RS0081794
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081794
Entscheidungsdatum
20.07.1989
Norm
AGB der Transportversicherung im gewerblichen Güterfernverkehr mit LKW Pkt8.1
Rechtssatz
Der auszuwählende Frachtführer muß geeignet sein, das ihm zu übertragende Geschäft in eigener Verantwortung auszuführen. Es muß zuverlässig sein und über die Einrichtungen verfügen, die zur Ausführung des Transportes nötig sind. Die Eignung des Dritten kann nur nach den Erfahrungen des Versicherungsnehmers mit dem Dritten aufgrund schon bestehender Geschäftsverbindungen oder danach beurteilt werden, was über den Ruf des Dritten im Spediteurgewerbe bekannt ist. Besondere Erkundigungen müssen nur dann eingeholt werden, wenn konkrete Umstände Bedenken rechtfertigen (vgl Krien-Hey, Die allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen 357).Der auszuwählende Frachtführer muß geeignet sein, das ihm zu übertragende Geschäft in eigener Verantwortung auszuführen. Es muß zuverlässig sein und über die Einrichtungen verfügen, die zur Ausführung des Transportes nötig sind. Die Eignung des Dritten kann nur nach den Erfahrungen des Versicherungsnehmers mit dem Dritten aufgrund schon bestehender Geschäftsverbindungen oder danach beurteilt werden, was über den Ruf des Dritten im Spediteurgewerbe bekannt ist. Besondere Erkundigungen müssen nur dann eingeholt werden, wenn konkrete Umstände Bedenken rechtfertigen vergleiche Krien-Hey, Die allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen 357).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0081794
Dokumentnummer
JJR_19890720_OGH0002_0070OB00014_8900000_006