Rechtssatz RS0081801
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081801
Entscheidungsdatum
20.07.1989
Norm
AGB der Transportversicherung im gewerblichen Güterfernverkehr mit LKW Pkt9.1
AGB der Transportversicherung im gewerblichen Güterfernverkehr mit LKW Pkt11
Rechtssatz
Hat der Versicherer in der Vergangenheit eine verspätete Erfüllung der Obliegenheit zur schriftlichen Schadensmeldung akzeptiert, kann er sich nicht plötzlich auf eine Verspätung berufen, wenn feststeht, daß innerhalb der Frist des Punktes 9.1 AGB eine telefonische oder sonst mündliche Schadensmeldung erfolgte (unverschuldete Obliegenheitsverletzung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0081801
Dokumentnummer
JJR_19890720_OGH0002_0070OB00014_8900000_005