Entscheidungsgründe:
Der Kläger und seine damalige Ehefrau schlossen am 8. August 1996 anlässlich der Scheidung ihrer Ehe (gemäß § 55a EheG) einen gerichtlichen, pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich mit ua folgendem Inhalt:Der Kläger und seine damalige Ehefrau schlossen am 8. August 1996 anlässlich der Scheidung ihrer Ehe (gemäß Paragraph 55 a, EheG) einen gerichtlichen, pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich mit ua folgendem Inhalt:
1.) Das Recht, die mj Tochter [Beklagte], geboren 8. Juli 1981 ... zu pflegen und zu erziehen, ihr Vermögen zu verwalten und sie gesetzlich zu vertreten, steht der Kindesmutter ... zu.
...
2.) Der Kindesvater [Kläger] verpflichtet sich, einen Unterhalt für die mj Tochter [Beklagte] in monatlicher Höhe von 6.000 S beginnend mit 1. 8. 1996 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit zu Handen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters, das ist derzeit die Mutter, bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Der Kindesvater verpflichtet sich weiters, für die Minderjährige [Beklagte] die Kosten einer Schule zu bezahlen. Zur Zeit ist dieses Schulgeld an die Schule in der C*****gasse zu überweisen.
Der Kindesvater wird einen diesbezüglichen Dauerauftrag erteilen. Im Falle eines Schulwechsels verpflichtet er sich, auch das Schulgeld einer anderen Schule oder auch die Gebühren einer Universität zu bezahlen, sofern dieser Wechsel mit seinem Einverständnis stattfindet. Bei einem Wechsel gegen seinen Willen hat er aber Zahlungen in Höhe des Schulgeldes in der C*****gasse zu bezahlen.
Weiters verpflichtet er sich, die Kosten der Klaviermiete und die Nachhilfe für seine Tochter, diese bis maximal 7.500 S monatlich zu bezahlen, ebenso die Kosten für Kleidung im bisherigen Rahmen, für Sprachunterricht (zB Berlitz-Schule), für angemessene Aus- und Fortbildung und für Urlaube, Schikurse und Schulreisen und der dazu notwendigen Ausrüstung und ein wöchentlichen Taschengeld von 500 S.
Weiters verpflichtet sich der Kindesvater, für seine Tochter [Beklagte] die Kosten einer Pflichtversicherung und die der bestehenden Zusatzversicherung bei der ... zu bezahlen.
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Die Vergleichspunkte 1.) bis 3.) sind durch die pflegschaftsbehördliche Genehmigung aufschiebend bedingt.
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4. Alle in diesem Vergleich ziffernmäßig festgesetzten Beträge sind wertgesichert. Die vereinbarten Beträge verändern sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 1986 ergibt. ...
Die Aufgliederung der vom Kläger an die Beklagte zu erbringenden Leistungen in Teilleistungen anstelle eines fixen, auf eine bestimmte Summe lautenden Gesamtbetrags erfolgte über Wunsch des Klägers, der dadurch nach außen hin nicht erkennen lassen wollte, dass seine gesamten im Scheidungsvergleich übernommenen Zahlungsverpflichtungen nicht in seinem Angestelltengehalt Deckung fanden. Welchen genauen Bedeutungsinhalt die Eltern dem in Punkt 2.) verwendeten Begriff "Unterhalt" beimaßen, konnte nicht festgestellt werden; bei Vergleichsabschluss entsprach es nicht der Absicht der Elternteile, diesen Ausdruck "Unterhalt" iS von "Gesamtunterhalt", nämlich als sämtliche vom Kläger als Vater der Beklagten im Rahmen seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung zu erbringenden Leistungen umfassend zu bestimmen. Ebenso wenig verfolgten sie zu diesem Zeitpunkt die Absicht, zu vereinbaren, dass der Vater keinen Unterhalt an die Beklagte zu bezahlen habe, wenn sich diese zu Schul- oder Ausbildungszwecken außerhalb von Österreich aufhalte und der Vater auch die Aufenthalts- und Verpflegungskosten etc. trage.
Im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses besuchte die Beklagte eine Schule in Wien und wohnte bei ihrer Mutter. Für den Schulbesuch war ein Schulgeld von monatlich 2.800 S zu bezahlen. Wegen mangelnden Schulerfolgs der Beklagten war bereits im Vergleichszeitpunkt absehbar, dass sie an eine andere Schule wechseln werde, ohne dass bereits entschieden gewesen wäre, welche Schule in welchem Land sie künftig besuchen werde. Ab dem Schuljahr 1997 (bis inklusive Juni 1999) wechselte sie mit Zustimmung des Klägers an eine Internatsschule in England (im Folgenden nur LPS). Für die LPS war neben einem boarding fee (i.e. das Entgelt für Unterkunft, Verpflegung) auch eine tuition fee (i.e. das Entgelt für den Besuch der Schule selbst), eine insurance fee sowie extra charges zu bezahlen. Alle diese Kosten beglich der Kläger. Per 23. August 1999 hatte er an die LPS insgesamt 29.252,03 britische Pfund (BPS) für die Beklagte gezahlt.
Aus Anlass der Aufnahme der Beklagten in die LPS verpflichtete sich der Kläger gegenüber dem Schulerhalter zur Tragung sämtlicher Gebühren der Schule. Die Eltern vereinbarten untereinander in diesem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, dass der Kläger a) für jene Zeiträume, in denen sich die Beklagte in der LPS aufhielt, nur die gesamten für die LPS anfallenden Kosten, nicht auch zusätzlich jene monatlich 6.000 S laut Punkt 2.) des Scheidungsvergleichs, b) auch die anfallenden Kosten für die An- und Abreise der Beklagten zahle und c) die aus Anlass von Besuchen der Mutter bei der Beklagten anfallenden Flug- und Aufenthaltskosten zahlen werde, um der Beklagten den Schulwechsel zu erleichtern. Ein bestimmtes Ausmaß, eine Höchstgrenze oder eine bestimmte Anzahl derartiger Besuche war dabei nicht festgelegt. Ebensowenig vereinbarten sie, dass diese Flug- und Aufenthaltskosten anstelle der monatlichen Zahlungen von 6.000 S laut Punkt 2.) des Scheidungsvergleichs treten sollten.
Diese Vereinbarungen wurden bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht pflegschaftsbehördlich genehmigt.
Seit September 1999 besucht die Beklagte eine andere Schule in England; diesem neuerlichen Schulwechsel stimmte der Kläger nicht zu.
Mit Beschluss vom 14. April 1999 bewilligte das Erstgericht auf Grund des genannten vollstreckbaren Vergleichs der noch mj. Beklagten die Forderungsexekution gegen den Kläger wegen des "Rückstandes Dezember 3.000 S, Jänner und Februar je 6.000 S" "sowie des ab 1. März 1999 jeweils zum Monatsersten fällig werdenden laufenden Unterhalts von 6.000 S. Es bestimmte die Kosten des Antrags mit 5.126,40 S. Die Exekution wurde in Ansehung des Unterhaltsrückstands von 15.000 S, nicht jedoch in Ansehung des laufenden Unterhalts aufgeschoben.
Der Kläger erbrachte ab Dezember 1998 nachstehende Zahlungen an die Beklagte:
a) durch Überweisung einer näher bezeichneten Bank:
am 1. Juni 1999 10.599 S (davon 5.126,40 S Exekutionskosten);
am 13. September 1999 33.523,80 S (davon 9.523,80 S Rekurskosten sowie 24.000 S für die Monate März bis Juni 1999 [im Ersturteil irrig auch noch: 18.000 S für die Monate Juli bis September 1999]);
am 28. September, 28. Oktober, 29. November, 30. Dezember 1999 je 6.000 S,
am 31. Jänner, 28. Februar und 31. März 2000 je 6.000 S.
b) durch Überweisung auf das Konto der Mutter auf Grund der Anweisung des früheren Klagevertreters:
am 1. Juli, 7. August und seit 1. September 1999 monatlich je 6.000 S.
Mit seiner am 19. Mai 1999 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Feststellung, die genannte Exekution sei unzulässig. Dazu brachte er im Wesentlichen vor:
Die vergleichsweisen Regelungen seien zweifelsfrei so zu verstehen, dass seine monatliche Unterhaltsverpflichtung von 6.000 S entfalle, wenn sich die Beklagte zu Schul- bzw Ausbildungszwecken außerhalb von Österreich aufhalte und er - über die reinen Schul- und Ausbildungskosten hinaus - auch die Aufenthalts- und Verpflegungskosten etc. trage. Tatsächlich bestehe kein Unterhaltsrückstand für die Beklagte, die nunmehr seit Anfang September 1997 eine Schule in England besuche.
Ab diesem Zeitpunkt habe er die nicht unerheblichen monatlichen Schulkosten der LPS von 28.000 S bezahlt, in welchem Betrag nicht nur reine Schulkosten, sondern auch die Unterhaltskosten, also die Kosten für Unterkunft, Verpflegung etc. enthalten seien. Mit dieser Vorgangsweise sei die Beklagte auch durchaus einverstanden gewesen bzw. habe diese Vorgangsweise anerkannt; erst neuerdings verlange sie zusätzlich die Zahlung von monatlich 6.000 S. Er sei jedenfalls seiner Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt und Schulgeld voll nachgekommen. Unter "Schulgeld" seien generell die reinen Schulkosten, nicht jedoch die internatsmäßige Unterbringung samt voller Verpflegung zu verstehen. Seit September 1998 habe er der Beklagten als Taschengeld insgesamt rund 24.000 S überwiesen und weiters im selben Zeitraum Rechnungen für das von ihr benützte Mobiltelefon von rund 63.000 S bezahlt, was ebenfalls als Unterhaltszahlung zu werten sei. Schließlich bezahle er auch die Kosten für die Flugreisen der Beklagten von und nach England.
In der Tagsatzung vom 14. Februar 2000 brachte der Kläger ergänzend vor, zwischen ihm und der Mutter der Beklagten sei es zu einer Änderung oder Anpassung des Punkts 2.) des Scheidungsvergleichs dahin gekommen, dass die 6.000 S zehnmal jährlich direkt an die LPS (als Bestandteil der in den gesamten Schulkosten beinhaltenden Internatskosten) bezahlt werden sollten, an den übrigen Monaten direkt an die Mutter. In der Tagsatzung vom 13. April 2000 präzisiert er sein Vorbringen dahin, er habe mit der Mutter der Beklagten vereinbart, dass die Unterhaltszahlung von monatlich 6.000 S im Zeitraum jeweils September bis Juli nicht an die Mutter, sondern direkt an die LPS im Zusammenhang mit den Zahlungen an diese zu bezahlen seien. Gegenstand der Vereinbarung sei somit nur eine Änderung der Zahlungsmodalität, nicht jedoch des Punkts 2.) des Scheidungsvergleichs gewesen. Dieser Unterhalt sei von den Parteien dahin aufgefasst und verstanden worden, dass darin die Kosten für die Wohnung und Verpflegung der Beklagten, allenfalls der Reinigung ihrer Kleider zu verstehen seien. Schließlich brachte er zuletzt noch ergänzend vor, auf Grund der vergleichsweisen Regelung zwischen ihm und der Mutter als damaliger gesetzlicher Vertreterin der Beklagten sei vereinbart worden, er habe die 6.000 S dann nicht zu leisten, wenn er nicht nur die reinen Ausbildungskosten, sondern die Lebenshaltungskosten in der LPS übernehme und bezahle, was er auch durch Bezahlung von 386 BPS getan und damit seine Unterhaltsverpflichtung erfüllt habe.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Eine Vereinbarung, wonach der Kläger nicht 6.000 S monatlich an sie zu bezahlen habe, wenn sie sich zu Schul- bzw Ausbildungskosten außerhalb von Österreich aufhalte, existiere nicht. Vielmehr sei zwischen ihren Eltern vereinbart worden, dass der Kläger der Mutter der Beklagten Flug- und Aufenthalt in London anstelle des monatlichen Unterhaltsbetrags bezahle. Diese Flüge und Aufenthaltskosten hätten genauso Unterhaltscharakter wie die monatlichen 6.000 S. Sie habe sich zwischen 15. Dezember 1998 und 30. Juni 1999 71 Tage in Wien im Haus ihrer Mutter aufgehalten. Auch für diesen Zeitraum habe der Kläger nichts bezahlt. Entgegen der im Scheidungsvergleich übernommenen Verpflichtung habe ihr der Kläger seit Jänner 1999 kein Taschengeld bezahlt. Sein letztes Vorbringen sei neu und im Hinblick auf die Eventualmaxime unzulässig.
Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren in Ansehung des Unterhaltsrückstands von 15.000 S ab, im Übrigen aber (in Ansehung des laufenden Unterhalts) zurück und verurteilte den Kläger zum Kostenersatz.
Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte der Erstrichter aus, dass er insoweit den Angaben der Beklagten (gemeint wohl: deren Mutter) folge, als diese ausgesagt habe, der Scheidungsvergleich sei betreffend die 6.000 S Unterhalt inhaltlich schon geändert worden und es habe sich nicht bloß um eine Vereinbarung über geänderte Zahlungsmodalitäten gehandelt.
Ausgehend davon gelangte das Erstgericht zur Auffassung, dass dem Kläger für die Klage betreffend das Erlöschen der laufenden Unterhaltsverpflichtung das Rechtsschutzinteresse fehle, weil er sich einerseits für die Zeit ab 1. Juli 1999 ohnedies für verpflichtet halte, wieder die 6.000 S zu bezahlen, während er andererseits für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 1999 das Bestehen des Anspruchsgrunds in Wahrheit nicht bestreite, sondern unmissverständlich behaupte, dass es nur zu einer Vereinbarung über eine Änderung der Zahlungsmodalitäten gekommen sei. Beim Rückstand, sei in Ansehung der monatlichen 6.000 S nach den Feststellungen eine inhaltliche Änderung des Scheidungsvergleichs erfolgt, die mangels pflegschaftsbehördlicher Genehmigung nicht rechtswirksam geworden sei. Daher sei der Kläger im Zeitpunkt der Exekutionsführung seiner Verpflichtung tatsächlich nicht vollständig nachgekommen, weshalb die Exekutionsführung zu Recht erfolgt sei. Die Bezahlung der gesamten Schulkosten sei nicht als Erfüllung zu werten. Der Verzug habe auch noch bei Schluss der mündlichen Streitverhandlung bestanden.
Das Berufungsgericht, das der Beklagten gemäß § 473a ZPO die von ihr genützte Möglichkeit gewährt hatte, einen vorbereitenden Schriftsatz einzubringen, gab der Berufung des Klägers "mit der Maßgabe" nicht Folge, dass es das gesamte Klagebegehren abwies.Das Berufungsgericht, das der Beklagten gemäß Paragraph 473 a, ZPO die von ihr genützte Möglichkeit gewährt hatte, einen vorbereitenden Schriftsatz einzubringen, gab der Berufung des Klägers "mit der Maßgabe" nicht Folge, dass es das gesamte Klagebegehren abwies.
Entgegen der Ansicht der ersten Instanz ergebe sich aus der unbestrittenen Tatsache, dass der Vater nunmehr unbestritten 6.000 S monatlich erbringe, kein Zurückweisungsgrund. Dem sei durch abweichende Fassung des Spruchs Rechnung zu tragen. Während das Berufungsgericht die Rügen der Parteien im Tatsachenbereich abschlägig erledigte, erachtete es die Rechtsrüge des Klägers als nicht berechtigt, weil dieser in der Klage kein Vorbringen über die vom Erstgericht festgestellte Vereinbarung ex 1997 erstattet habe. Darin habe er nur mit einem faktischen Einverständnis argumentiert und dazu nicht einmal die Parteienvernehmung, sondern nur insoweit unergiebige Urkunden angeboten. Da die Eventualmaxime des § 35 EO von Amts wegen zu beachten, die vom Erstgericht festgestellte Vereinbarung aber vom Vorbringen des Klägers in der Klage nicht gedeckt sei und Feststellungen, die diesem Vorbringen entsprechen würden, nicht getroffen worden seien, sei das gesamte Klagebegehren abzuweisen.Entgegen der Ansicht der ersten Instanz ergebe sich aus der unbestrittenen Tatsache, dass der Vater nunmehr unbestritten 6.000 S monatlich erbringe, kein Zurückweisungsgrund. Dem sei durch abweichende Fassung des Spruchs Rechnung zu tragen. Während das Berufungsgericht die Rügen der Parteien im Tatsachenbereich abschlägig erledigte, erachtete es die Rechtsrüge des Klägers als nicht berechtigt, weil dieser in der Klage kein Vorbringen über die vom Erstgericht festgestellte Vereinbarung ex 1997 erstattet habe. Darin habe er nur mit einem faktischen Einverständnis argumentiert und dazu nicht einmal die Parteienvernehmung, sondern nur insoweit unergiebige Urkunden angeboten. Da die Eventualmaxime des Paragraph 35, EO von Amts wegen zu beachten, die vom Erstgericht festgestellte Vereinbarung aber vom Vorbringen des Klägers in der Klage nicht gedeckt sei und Feststellungen, die diesem Vorbringen entsprechen würden, nicht getroffen worden seien, sei das gesamte Klagebegehren abzuweisen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil widersprechende Rsp zur Frage vorliege, ob ein Verstoß gegen die Eventualmaxime des § 35 Abs 3 EO einer Rüge bedürfe.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil widersprechende Rsp zur Frage vorliege, ob ein Verstoß gegen die Eventualmaxime des Paragraph 35, Absatz 3, EO einer Rüge bedürfe.