Entscheidungsgründe:
Die beklagte Immobiliengesellschaft hatte ein Geschäftslokal in einem von ihr umgebauten Gebäude in ***** an Edelgard H***** (im Folgenden nur Verpflichtete) vermietet und machte gegen die Verpflichtete zu AZ 2 C 485/97a des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems (im Folgenden nur 1. Vorverfahren) Mietzinsrückstände von 145.548 S geltend; die Verpflichtete wendete aufrechnungsweise Gegenforderungen ein, die aus Schäden im Zuge der Baumaßnahmen resultierten. Bereits in diesem Verfahren ist die B***** Bau GmbH als Nebenintervenient (im Folgenden nur 1. NI) auf Seiten der nun beklagten Partei eingetreten, nachdem ihr und der H***** GmbH (im Folgenden nur 2. NI) der Streit verkündet worden war. Dieses Verfahren endete nach Klagseinschränkung mit einem Vergleich, in dem die auf 126.318 S eingeschränkte Klage- und die Gegenforderung der Verpflichteten außer Streit gestellt wurden und die Klageforderung daher durch Aufrechnung erlosch. Die Verpflichtete und die Sparkasse K***** (im Folgenden nur Sparkasse) schlossen am 18. Dezember 1998 zur Sicherung eines Kredits von 1,05 Mio. S einen Sicherungszessionsvertrag, mit dem die Verpflichtete ihre Forderung gegen die beklagte Partei sowie die 2. NI wegen „Schadenersatzklage, Schaden-Nr. ... im Betrag von 2,458.504 S" abtrat, aber ungeachtet dessen am 28. Mai 1999 zu AZ 3 C 261/99k des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems (im Folgenden nur 2. Vorverfahren) die beklagte Partei auf Zahlung von 2 Mio. S, ebenfalls wegen eines Umsatzrückgangs sowie des Wasserschadens unter Berücksichtigung des Betrags von 126.318 S laut Verfahren ... [1. Vorverfahren] belangte, ohne dass die Zession an die Sparkasse der beklagten Partei mitgeteilt oder sonst bekannt geworden wäre. Die 2. NI verpflichtete sich am 10. Dezember 1999 gegenüber der beklagten Partei, diese in Ansehung sämtlicher Schadenersatz- und Mietzinsminderungsansprüche der Verpflichteten schad- und klaglos zu halten.
Die klagende Partei erwirkte gegen die Verpflichtete in zwei Mahnverfahren am 12. September 2000 rechtskräftige und vollstreckbare Zahlungsbefehle über jeweils 4.000 EUR übersteigende Beträge, aufgrund derer sie am 26. August 2002 zu AZ 1 E 876/02k des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems Forderungsexekution nach § 294 EO führt. In Exekution gezogen ist eine angebliche Forderung der Verpflichteten gegen die beklagte Partei von 2 Mio. S = 145.345,66 EUR, wobei im Exekutionsantrag als Rechtsgrund „angeblich zustehender Schadenersatz und Mietzinsminderung" angegeben sind. Die Exekutionsbewilligung wurde der nun beklagten Drittschuldnerin am 30. August 2002 zugestellt. Die beklagte Partei erstattete in diesem Exekutionsverfahren am 2. September 2002 eine Drittschuldneräußerung, in der sie die gepfändete Forderung nicht anerkannte, sondern ausführte, dass sie von der Verpflichteten schon im 2. Vorverfahren geklagt worden sei, jedoch die Verpflichtete keine Ansprüche auf Zahlung von Geld habe und es auch keine anderen Gründe gebe, nicht zahlungsbereit zu sein.Die klagende Partei erwirkte gegen die Verpflichtete in zwei Mahnverfahren am 12. September 2000 rechtskräftige und vollstreckbare Zahlungsbefehle über jeweils 4.000 EUR übersteigende Beträge, aufgrund derer sie am 26. August 2002 zu AZ 1 E 876/02k des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems Forderungsexekution nach Paragraph 294, EO führt. In Exekution gezogen ist eine angebliche Forderung der Verpflichteten gegen die beklagte Partei von 2 Mio. S = 145.345,66 EUR, wobei im Exekutionsantrag als Rechtsgrund „angeblich zustehender Schadenersatz und Mietzinsminderung" angegeben sind. Die Exekutionsbewilligung wurde der nun beklagten Drittschuldnerin am 30. August 2002 zugestellt. Die beklagte Partei erstattete in diesem Exekutionsverfahren am 2. September 2002 eine Drittschuldneräußerung, in der sie die gepfändete Forderung nicht anerkannte, sondern ausführte, dass sie von der Verpflichteten schon im 2. Vorverfahren geklagt worden sei, jedoch die Verpflichtete keine Ansprüche auf Zahlung von Geld habe und es auch keine anderen Gründe gebe, nicht zahlungsbereit zu sein.
Im 2. Vorverfahren schlossen die dortigen Streitteile am 9. Dezember 2002 einen bedingten, in der Folge rechtswirksam gewordenen gerichtlichen Vergleich, in dem sich die beklagte Partei zur Zahlung von weiteren 50.851 EUR an Hauptsache und eines Kostenbeitrags verpflichtete, wodurch alle wechselseitigen Ansprüche auch gegenüber den beiden auf Seite der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten - die diesem Vergleich nicht formell als Zahlungspflichtige beigetreten waren - bereinigt sein sollten. Im Innenverhältnis war zwischen der beklagten Partei und den Nebenintervenienten vereinbart, dass die Verpflichtungen der beklagten Partei aus diesem Vergleich von den Nebenintervenienten bzw. deren Haftpflichtversicherern erfüllt wird. Der Vergleich war auch deshalb bedingt abgeschlossen worden, weil der damalige Rechtsvertreter der Verpflichteten erklärte, er müsse Rücksprache mit der Sparkasse halten, jedoch nicht erwähnte, dass eine Zession vorliege.
Die klagende Partei forderte im Februar 2003 den Rechtsvertreter der Verpflichteten auf, von dem, von den Nebenintervenienten ihm ausbezahlten Betrag 25.622,62 EUR an sie auszufolgen. Da dem Rechtsvertreter der Verpflichteten jedoch die (Sicherungs-)Zession an die Sparkasse bekannt war, hinterlegte er den Betrag von 25.000 EUR gemäß § 1425 ABGB beim Bezirksgericht Steyr - das nicht das Exekutionsgericht ist - mit der Begründung, dass dieser Betrag nach Abzug der Vertretungskosten übrig geblieben sei und sowohl eine Zession als auch eine Forderungspfändung vorläge. Der Erlag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 7. Juli 2003 angenommen. Der Erlag erfolgte auch deshalb, weil der Beklagtenvertreter im Jänner 2003 von der Zession erfahren hatte und den Rechtsfreund der Verpflichteten mit Schreiben vom 27. Februar 2003 aufforderte, ein Einvernehmen herzustellen sowie andernfalls den ausbezahlten Betrag zu hinterlegen, worauf der Rechtsfreund der Verpflichteten sowohl den nunmehrigen Klagevertretern als auch dem Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 28. Februar 2003 eine Kopie der Zessionsurkunde übermittelte.Die klagende Partei forderte im Februar 2003 den Rechtsvertreter der Verpflichteten auf, von dem, von den Nebenintervenienten ihm ausbezahlten Betrag 25.622,62 EUR an sie auszufolgen. Da dem Rechtsvertreter der Verpflichteten jedoch die (Sicherungs-)Zession an die Sparkasse bekannt war, hinterlegte er den Betrag von 25.000 EUR gemäß Paragraph 1425, ABGB beim Bezirksgericht Steyr - das nicht das Exekutionsgericht ist - mit der Begründung, dass dieser Betrag nach Abzug der Vertretungskosten übrig geblieben sei und sowohl eine Zession als auch eine Forderungspfändung vorläge. Der Erlag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 7. Juli 2003 angenommen. Der Erlag erfolgte auch deshalb, weil der Beklagtenvertreter im Jänner 2003 von der Zession erfahren hatte und den Rechtsfreund der Verpflichteten mit Schreiben vom 27. Februar 2003 aufforderte, ein Einvernehmen herzustellen sowie andernfalls den ausbezahlten Betrag zu hinterlegen, worauf der Rechtsfreund der Verpflichteten sowohl den nunmehrigen Klagevertretern als auch dem Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 28. Februar 2003 eine Kopie der Zessionsurkunde übermittelte.
Dem Beklagtenvertreter war bei Abschluss des Vergleichs im 2. Vorverfahren nicht bekannt, dass die beklagte Partei eine Drittschuldnererklärung abgegeben hatte; er hatte auf Grund der Äußerungen des Rechtsvertreters der Verpflichteten zwar eine Zession vermutet, aber weder die mangelnde Aktivlegitimation eingewendet, noch der beklagten Partei von seiner Vermutung berichtet. Von der Zession an die Sparkasse erfuhr die beklagte Partei erstmals am 17. März 2004 im Zuge eines Gesprächs.
Über das Vermögen der Verpflichteten wurde am 24. August 2004 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, das noch nicht abgeschlossen ist.
Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei als Drittschuldnerin nun im Drittschuldnerprozess Zahlung von 23.284,53 EUR s.A.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit 22.976,83 EUR s.A. statt und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von 307,70 EUR s.A. - insoweit unangefochten - ab. Dazu vertrat es zusammengefasst die Rechtsansicht, die Sicherungszession sei gegenüber der beklagten Partei mangels Drittschuldnerverständigung nicht rechtswirksam zustandegekommen. Die beklagte Partei habe dadurch, dass sie ihren Nebenintervenienten im 2. Vorverfahren die Zustimmung zur Zahlung an die Verpflichtete erteilt habe (§ 1423 ABGB), gegen das Zahlungsverbot des § 294 EO verstoßen. Deshalb gelte die Forderung gegenüber der klagenden Partei als nicht erfüllt, zumal ihr die vom Rechtsvertreter der Verpflichteten durchgeführte Hinterlegung nicht zugerechnet werden könne und überdies der Erlag nicht, wie in § 307 EO gefordert, beim Exekutionsgericht (Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems), sondern beim Bezirksgericht Steyr erfolgt sei. Die Klageforderung bestehe daher - rechnerisch richtig - mit 22.976,83 EUR s.A. zu Recht.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit 22.976,83 EUR s.A. statt und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von 307,70 EUR s.A. - insoweit unangefochten - ab. Dazu vertrat es zusammengefasst die Rechtsansicht, die Sicherungszession sei gegenüber der beklagten Partei mangels Drittschuldnerverständigung nicht rechtswirksam zustandegekommen. Die beklagte Partei habe dadurch, dass sie ihren Nebenintervenienten im 2. Vorverfahren die Zustimmung zur Zahlung an die Verpflichtete erteilt habe (Paragraph 1423, ABGB), gegen das Zahlungsverbot des Paragraph 294, EO verstoßen. Deshalb gelte die Forderung gegenüber der klagenden Partei als nicht erfüllt, zumal ihr die vom Rechtsvertreter der Verpflichteten durchgeführte Hinterlegung nicht zugerechnet werden könne und überdies der Erlag nicht, wie in Paragraph 307, EO gefordert, beim Exekutionsgericht (Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems), sondern beim Bezirksgericht Steyr erfolgt sei. Die Klageforderung bestehe daher - rechnerisch richtig - mit 22.976,83 EUR s.A. zu Recht.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil teilweise dahin ab, dass die beklagte Partei zur Hinterlegung dieses Betrags gemäß § 307 EO beim Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems zu AZ 1 E 876/02k verpflichtet, das auf Zahlung dieses Betrags an die klagende Partei gerichtete Mehrbegehren dagegen abgewiesen wurde.Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil teilweise dahin ab, dass die beklagte Partei zur Hinterlegung dieses Betrags gemäß Paragraph 307, EO beim Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems zu AZ 1 E 876/02k verpflichtet, das auf Zahlung dieses Betrags an die klagende Partei gerichtete Mehrbegehren dagegen abgewiesen wurde.
Die zweite Instanz vertrat zusammengefasst die Rechtsansicht, der Exekutionsantrag erstrecke sich klar auf die der Verpflichteten als Mieterin gegen die beklagte Partei als Vermieterin zustehenden Ansprüche auf Mietzinsminderung und Schadenersatz. Da zwei Forderungszedenten die Forderung beanspruchten und die beklagte Partei als Drittschuldnerin nicht gehalten sei, Erhebungen anzustellen, um zu ermitteln, wer der tatsächlich vorrangig Berechtigte ist, könne der Forderungsbetrag mit schuldbefreiender Wirkung beim Exekutionsgericht hinterlegt werden. Die Verteilung des Erlagsbetrags sei jedenfalls nach den Bestimmungen der §§ 285 bis 287 EO durchzuführen. Da der Gerichtserlag nicht von der Zahlung verschieden sei, sondern eine weniger weitreichende Leistung darstelle, könne auch ohne darauf abzielenden Parteienantrag und ohne Verstoß gegen § 405 ZPO auf gerichtlichen Erlag des Klagsbetrags gemäß § 307 EO beim Erstgericht erkannt werden; das auf Zahlung lautende Mehrbegehren sei dann abzuweisen. Die Bereitschaft der beiden NI bzw. deren Haftpflichtversicherer, die die beklagte Partei treffende Belastung aus dem Vergleich im 2. Vorverfahren zu übernehmen, sei eine Schuldübernahme iSd § 1404 ABGB, woraus der Verpflichteten zufolge § 1404 zweiter Satz ABGB unmittelbar kein Recht gegen die beiden NI bzw. deren Haftpflichtversicherer erwachsen sei. Die Erklärung der beiden NI bzw. deren Haftpflichtversicherer, die Schuld zu übernehmen, habe der Sicherung der beklagten Partei gegen Inanspruchnahme durch die Verpflichtete gedient. Nach Zustellung des Zahlungsverbots hätte die beklagte Partei die beiden NI bzw. deren Haftpflichtversicherer vom Zahlungsverbot verständigen müssen. Nach Pfändung und Überweisung der Forderung gehe § 307 EO als lex specialis § 1425 ABGB vor. Werde der Forderungsbetrag bei einem anderen Gericht - sei es nach § 1425 ABGB, sei es schlicht aufgrund eines Rechtsirrtums - erlegt, so habe das Erlagsgericht den Erlagsbetrag von Amts wegen oder auf Antrag eines Gläubigers an das zuständige Exekutionsgericht weiterzuleiten; die schuldbefreiende Wirkung trete dann mit dem Einlangen des Betrags beim Exekutionsgericht ein. Dies sei nach der Aktenlage bisher noch nicht erfolgt, sodass noch kein schuldbefreiender Erlag vorliege.Die zweite Instanz vertrat zusammengefasst die Rechtsansicht, der Exekutionsantrag erstrecke sich klar auf die der Verpflichteten als Mieterin gegen die beklagte Partei als Vermieterin zustehenden Ansprüche auf Mietzinsminderung und Schadenersatz. Da zwei Forderungszedenten die Forderung beanspruchten und die beklagte Partei als Drittschuldnerin nicht gehalten sei, Erhebungen anzustellen, um zu ermitteln, wer der tatsächlich vorrangig Berechtigte ist, könne der Forderungsbetrag mit schuldbefreiender Wirkung beim Exekutionsgericht hinterlegt werden. Die Verteilung des Erlagsbetrags sei jedenfalls nach den Bestimmungen der Paragraphen 285 bis 287 EO durchzuführen. Da der Gerichtserlag nicht von der Zahlung verschieden sei, sondern eine weniger weitreichende Leistung darstelle, könne auch ohne darauf abzielenden Parteienantrag und ohne Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO auf gerichtlichen Erlag des Klagsbetrags gemäß Paragraph 307, EO beim Erstgericht erkannt werden; das auf Zahlung lautende Mehrbegehren sei dann abzuweisen. Die Bereitschaft der beiden NI bzw. deren Haftpflichtversicherer, die die beklagte Partei treffende Belastung aus dem Vergleich im 2. Vorverfahren zu übernehmen, sei eine Schuldübernahme iSd Paragraph 1404, ABGB, woraus der Verpflichteten zufolge Paragraph 1404, zweiter Satz ABGB unmittelbar kein Recht gegen die beiden NI bzw. deren Haftpflichtversicherer erwachsen sei. Die Erklärung der beiden NI bzw. deren Haftpflichtversicherer, die Schuld zu übernehmen, habe der Sicherung der beklagten Partei gegen Inanspruchnahme durch die Verpflichtete gedient. Nach Zustellung des Zahlungsverbots hätte die beklagte Partei die beiden NI bzw. deren Haftpflichtversicherer vom Zahlungsverbot verständigen müssen. Nach Pfändung und Überweisung der Forderung gehe Paragraph 307, EO als lex specialis Paragraph 1425, ABGB vor. Werde der Forderungsbetrag bei einem anderen Gericht - sei es nach Paragraph 1425, ABGB, sei es schlicht aufgrund eines Rechtsirrtums - erlegt, so habe das Erlagsgericht den Erlagsbetrag von Amts wegen oder auf Antrag eines Gläubigers an das zuständige Exekutionsgericht weiterzuleiten; die schuldbefreiende Wirkung trete dann mit dem Einlangen des Betrags beim Exekutionsgericht ein. Dies sei nach der Aktenlage bisher noch nicht erfolgt, sodass noch kein schuldbefreiender Erlag vorliege.