Begründung:
Der (Rechtsvorgängerin der) betreibenden Partei wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 13. Jänner 1994 gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 195.694 S = 14.221,64 EUR sA die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des dem Verpflichteten gegen die Drittschuldnerin Republik Österreich (Bund) und Landesgericht für Strafsachen Wien zustehenden Anspruchs auf Herausgabe bestimmter hinterlegter bzw. verwahrter - gemäß § 143 StPO sichergestellter - Überbringersparbücher der PSK mit einem Gesamteinlagestand von 661.766,02 S bewilligt; dem Drittschuldner wurde verboten, diese Sparbücher an den Verpflichteten auszufolgen; dem Verpflichteten wurde jede Verfügung über den gepfändeten Anspruch und insbesondere die Geltendmachung dieses Anspruchs gegen die Drittschuldnerin untersagt.Der (Rechtsvorgängerin der) betreibenden Partei wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 13. Jänner 1994 gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 195.694 S = 14.221,64 EUR sA die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des dem Verpflichteten gegen die Drittschuldnerin Republik Österreich (Bund) und Landesgericht für Strafsachen Wien zustehenden Anspruchs auf Herausgabe bestimmter hinterlegter bzw. verwahrter - gemäß Paragraph 143, StPO sichergestellter - Überbringersparbücher der PSK mit einem Gesamteinlagestand von 661.766,02 S bewilligt; dem Drittschuldner wurde verboten, diese Sparbücher an den Verpflichteten auszufolgen; dem Verpflichteten wurde jede Verfügung über den gepfändeten Anspruch und insbesondere die Geltendmachung dieses Anspruchs gegen die Drittschuldnerin untersagt.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien erlegte im Juni 1996 fünf Sparbücher der PSK gemäß § 1425 ABGB iVm § 2 EinziehungsG BGBl 1963/281 beim Bezirksgericht Josefstadt (im Folgenden nur Erlagsgericht). Dieses nahm mit Beschluss vom 19. Juli 1996 den Erlag zu Gericht an und nahm die vorläufige Vormerkung des Zurückbehaltungsrechts der Einbringungsstelle beim OLG Wien zur Kenntnis; Erlagsgegner waren der Verpflichtete sowie Privatbeteiligte, nämlich die Ehegattin des Verpflichteten, die Einbringungsstelle beim OLG Wien sowie zwei weitere Personen. Mit Beschluss vom 7. Februar 2000 statuierte das Erlagsgericht - nach entsprechender Verständigung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien -, dass auch die Rechtsvorgängerin der nun betreibenden Partei als weitere Erlagsgegnerin zu berücksichtigen sei.Das Landesgericht für Strafsachen Wien erlegte im Juni 1996 fünf Sparbücher der PSK gemäß Paragraph 1425, ABGB in Verbindung mit Paragraph 2, EinziehungsG BGBl 1963/281 beim Bezirksgericht Josefstadt (im Folgenden nur Erlagsgericht). Dieses nahm mit Beschluss vom 19. Juli 1996 den Erlag zu Gericht an und nahm die vorläufige Vormerkung des Zurückbehaltungsrechts der Einbringungsstelle beim OLG Wien zur Kenntnis; Erlagsgegner waren der Verpflichtete sowie Privatbeteiligte, nämlich die Ehegattin des Verpflichteten, die Einbringungsstelle beim OLG Wien sowie zwei weitere Personen. Mit Beschluss vom 7. Februar 2000 statuierte das Erlagsgericht - nach entsprechender Verständigung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien -, dass auch die Rechtsvorgängerin der nun betreibenden Partei als weitere Erlagsgegnerin zu berücksichtigen sei.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 17. August 2000 wies das Erlagsgericht die Anträge der hier betreibenden Partei vom 8. August 2000 ab, gemäß § 319a EO die Forderungen aus den Sparurkunden vom Vollstreckungsorgan einziehen zu lassen und dazu das Vollstreckungsorgan mit Beschluss zu ermächtigen, das Verfahren gemäß § 307 Abs 2 EO zu eröffnen und den aus den Sparbüchern erlösten Betrag zu verteilen und die angemeldete Forderung von 195.000 S samt 18,5 % Zinsen seit 14. Mai 1990 und die Kosten von insgesamt 17.470,60 S zur Gänze aus den erliegenden Beträgen zu befriedigen. Im außerstreitigen Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB sei eine Verwertung gemäß § 319a EO und Verteilung nicht vorgesehen. Das Erlagsverfahren beschränke sich darauf, dass der Erleger die Möglichkeit habe, unter den Voraussetzungen des § 1425 ABGB Geld oder wie hier Sparbücher bei Gericht zu erlegen, welche dann vom Erlagsgericht ausgefolgt werden könnten, wenn die vom Erleger gesetzten Bedingungen erfüllt seien, alle Beteiligten der Ausfolgung zustimmten oder wenn ein Begünstigter gegen alle anderen ein Urteil erwirkt hatte. Die Möglichkeit zur Verwertung und Verteilung bestehe jedoch hier nicht.Mit rechtskräftigem Beschluss vom 17. August 2000 wies das Erlagsgericht die Anträge der hier betreibenden Partei vom 8. August 2000 ab, gemäß Paragraph 319 a, EO die Forderungen aus den Sparurkunden vom Vollstreckungsorgan einziehen zu lassen und dazu das Vollstreckungsorgan mit Beschluss zu ermächtigen, das Verfahren gemäß Paragraph 307, Absatz 2, EO zu eröffnen und den aus den Sparbüchern erlösten Betrag zu verteilen und die angemeldete Forderung von 195.000 S samt 18,5 % Zinsen seit 14. Mai 1990 und die Kosten von insgesamt 17.470,60 S zur Gänze aus den erliegenden Beträgen zu befriedigen. Im außerstreitigen Erlagsverfahren nach Paragraph 1425, ABGB sei eine Verwertung gemäß Paragraph 319 a, EO und Verteilung nicht vorgesehen. Das Erlagsverfahren beschränke sich darauf, dass der Erleger die Möglichkeit habe, unter den Voraussetzungen des Paragraph 1425, ABGB Geld oder wie hier Sparbücher bei Gericht zu erlegen, welche dann vom Erlagsgericht ausgefolgt werden könnten, wenn die vom Erleger gesetzten Bedingungen erfüllt seien, alle Beteiligten der Ausfolgung zustimmten oder wenn ein Begünstigter gegen alle anderen ein Urteil erwirkt hatte. Die Möglichkeit zur Verwertung und Verteilung bestehe jedoch hier nicht.
Die betreibende Partei beantragte hierauf beim Exekutionsgericht, 1. das Erlagsgericht möge aufgefordert werden, die bei diesem erliegenden Sparbücher zwecks Durchführung des Verkaufs- und Verteilungsverfahrens dem Exekutionsgericht Wien zu übersenden, 2. gemäß § 319a EO möge das zuständige Vollstreckungsorgan ermächtigt werden, die Forderungen aus den Sparurkunden einziehen zu lassen, und 3. das Verfahren gemäß § 307 Abs 2 EO zu eröffnen und den aus den Sparbüchern erlösten Betrag zu verteilen und zwar dergestalt, dass der gesamte Betrag der betreibenden Partei zugewiesen werde. Dazu brachte sie vor, die beim Erlagsgericht nach § 1425 ABGB hinterlegten Sparbücher seien von diversen weiteren Gläubigern gepfändet worden. Eine Erlagsgegnerin habe Eigentumsansprüche an den Sparbüchern geltend gemacht. Über diesen behaupteten Anspruch sei ein Prozess anhängig gewesen, in dem sie ihren Eigentumsanspruch nicht habe nachweisen können. Sie habe hierauf die Erklärung abgegeben, der Ausfolgung des Erlags zuzustimmen. Nun sei kein Rechtsstreit über den Erlag anhängig; Erlagsgegner seien nur noch der Verpflichtete und mehrere weitere betreibende Gläubiger.Die betreibende Partei beantragte hierauf beim Exekutionsgericht, 1. das Erlagsgericht möge aufgefordert werden, die bei diesem erliegenden Sparbücher zwecks Durchführung des Verkaufs- und Verteilungsverfahrens dem Exekutionsgericht Wien zu übersenden, 2. gemäß Paragraph 319 a, EO möge das zuständige Vollstreckungsorgan ermächtigt werden, die Forderungen aus den Sparurkunden einziehen zu lassen, und 3. das Verfahren gemäß Paragraph 307, Absatz 2, EO zu eröffnen und den aus den Sparbüchern erlösten Betrag zu verteilen und zwar dergestalt, dass der gesamte Betrag der betreibenden Partei zugewiesen werde. Dazu brachte sie vor, die beim Erlagsgericht nach Paragraph 1425, ABGB hinterlegten Sparbücher seien von diversen weiteren Gläubigern gepfändet worden. Eine Erlagsgegnerin habe Eigentumsansprüche an den Sparbüchern geltend gemacht. Über diesen behaupteten Anspruch sei ein Prozess anhängig gewesen, in dem sie ihren Eigentumsanspruch nicht habe nachweisen können. Sie habe hierauf die Erklärung abgegeben, der Ausfolgung des Erlags zuzustimmen. Nun sei kein Rechtsstreit über den Erlag anhängig; Erlagsgegner seien nur noch der Verpflichtete und mehrere weitere betreibende Gläubiger.
Das Erstgericht bewilligte im zweiten Rechtsgang die Verwertung der Sparbücher und ersuchte die PSK, nach Rechtskraft dieses Beschlusses dem sich meldenden Gerichtsvollzieher des Erlagsgerichts gegen Vorweis dieser Sparbücher ungeachtet eines bestehenden Losungsworts 47.229,04 EUR zuzüglich der auflaufenden Vollzugs- und Wegegebühren auszufolgen. Die Sparbücher seien an die Verwahrungsabteilung beim OLG Wien zurückzustellen. Für den Fall, dass das Guthaben auf den Sparbüchern geringer sein sollte als der zu behebende Betrag, sei dieses unter Berücksichtigung der aufgelaufenen Zinsen und Spesen an den Gerichtsvollzieher auszufolgen, die Sparbücher seien zu schließen. Entsprechende Anweisungen ergingen auch an den Gerichtsvollzieher sowie an die Verwahrungsabteilung beim OLG Wien.
Das Rekursgericht wies über Rekurse von Erlagsgegnern den Antrag der betreibenden Partei ab und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob bei Hinterlegung der gepfändeten Sache gemäß § 1425 ABGB der betreibende Gläubiger, dessen Pfandrecht denjenigen der übrigen Gläubiger vorgehe, diese auf Zustimmung klagen müsse oder ob die Rangordnung der Pfandrechte im Exekutionsverfahren zu klären sei.Das Rekursgericht wies über Rekurse von Erlagsgegnern den Antrag der betreibenden Partei ab und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob bei Hinterlegung der gepfändeten Sache gemäß Paragraph 1425, ABGB der betreibende Gläubiger, dessen Pfandrecht denjenigen der übrigen Gläubiger vorgehe, diese auf Zustimmung klagen müsse oder ob die Rangordnung der Pfandrechte im Exekutionsverfahren zu klären sei.
Die zweite Instanz führte aus, es stehe nun fest, dass es sich bei den Rekurswerbern um Gläubiger handle, denen die Exekution durch Pfändung des Anspruchs des Verpflichteten auf Ausfolgung der hinterlegten Sparbücher bewilligt worden sei. Es sei zwar grundsätzlich zutreffend, dass das bereits 1994 von der betreibenden Partei erworbene Pfandrecht den Pfandrechten der Einschreiter, die diese erst im Laufe des Jahres 1996 erworben hätten, vorgehe. Allerdings seien die Sparbücher, in Ansehung derer der Herausgabeanspruch des Verpflichteten gepfändet worden sei, gemäß § 1425 ABGB hinterlegt worden. Der Erlag könne deshalb dem Gläubiger nur ausgefolgt werden, wenn die vom Erleger hiefür gesetzten Bedingungen erfüllt seien oder wenn der Erleger und alle, zu deren Gunsten erlegt worden sei, der Ausfolgung zustimmten oder wenn ein Begünstigter gegen alle anderen ein Urteil erwirkt habe. Im Erlagsverfahren könne es nicht zu einer Verteilung kommen. Eine solche sei grundsätzlich nur in einem Verfahren nach § 307 Abs 2 EO möglich. § 307 EO stelle deshalb die lex specialis zu § 1425 ABGB dar. Werde der Forderungsbetrag bei einem anderen Gericht erlegt, so habe das Erlagsgericht den Erlagsbetrag von Amts wegen an das zuständige Exekutionsgericht weiter zu leiten. Dies komme hier jedoch deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 307 Abs 1 EO nicht vorlägen. Nach dieser Bestimmung sei nämlich dann, wenn die Forderung, deren Pfändung und Überweisung, wenn auch vorbehaltlich früher erworbener Rechte Dritter, ausgesprochen worden sei, nicht nur vom betreibenden Gläubiger, sondern auch von anderen Personen in Anspruch genommen werde, bei Vorliegen einer unklaren Sach- und Rechtslage der Drittschuldner befugt und auf Antrag eines Gläubigers verpflichtet, den Betrag der Forderung samt Nebengebühren nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zugunsten aller dieser Personen beim Exekutionsgericht zu hinterlegen. Voraussetzung für einen Erlag nach § 307 EO sei neben dem Vorhandensein mehrerer Forderungsprätendenten das Vorliegen einer unklaren Sach- oder Rechtslage. Einen solchen Streit habe die betreibende Partei aber nicht einmal behauptet. Sie werde daher zur Durchsetzung ihres vorrangigen Pfandrechts die übrigen Erlagsgegner auf Zustimmung zur Ausfolgung des ihr zustehenden Betrags, soweit dadurch der Einlagestand der Sparbücher gedeckt sei, zu klagen haben.Die zweite Instanz führte aus, es stehe nun fest, dass es sich bei den Rekurswerbern um Gläubiger handle, denen die Exekution durch Pfändung des Anspruchs des Verpflichteten auf Ausfolgung der hinterlegten Sparbücher bewilligt worden sei. Es sei zwar grundsätzlich zutreffend, dass das bereits 1994 von der betreibenden Partei erworbene Pfandrecht den Pfandrechten der Einschreiter, die diese erst im Laufe des Jahres 1996 erworben hätten, vorgehe. Allerdings seien die Sparbücher, in Ansehung derer der Herausgabeanspruch des Verpflichteten gepfändet worden sei, gemäß Paragraph 1425, ABGB hinterlegt worden. Der Erlag könne deshalb dem Gläubiger nur ausgefolgt werden, wenn die vom Erleger hiefür gesetzten Bedingungen erfüllt seien oder wenn der Erleger und alle, zu deren Gunsten erlegt worden sei, der Ausfolgung zustimmten oder wenn ein Begünstigter gegen alle anderen ein Urteil erwirkt habe. Im Erlagsverfahren könne es nicht zu einer Verteilung kommen. Eine solche sei grundsätzlich nur in einem Verfahren nach Paragraph 307, Absatz 2, EO möglich. Paragraph 307, EO stelle deshalb die lex specialis zu Paragraph 1425, ABGB dar. Werde der Forderungsbetrag bei einem anderen Gericht erlegt, so habe das Erlagsgericht den Erlagsbetrag von Amts wegen an das zuständige Exekutionsgericht weiter zu leiten. Dies komme hier jedoch deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des Paragraph 307, Absatz eins, EO nicht vorlägen. Nach dieser Bestimmung sei nämlich dann, wenn die Forderung, deren Pfändung und Überweisung, wenn auch vorbehaltlich früher erworbener Rechte Dritter, ausgesprochen worden sei, nicht nur vom betreibenden Gläubiger, sondern auch von anderen Personen in Anspruch genommen werde, bei Vorliegen einer unklaren Sach- und Rechtslage der Drittschuldner befugt und auf Antrag eines Gläubigers verpflichtet, den Betrag der Forderung samt Nebengebühren nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zugunsten aller dieser Personen beim Exekutionsgericht zu hinterlegen. Voraussetzung für einen Erlag nach Paragraph 307, EO sei neben dem Vorhandensein mehrerer Forderungsprätendenten das Vorliegen einer unklaren Sach- oder Rechtslage. Einen solchen Streit habe die betreibende Partei aber nicht einmal behauptet. Sie werde daher zur Durchsetzung ihres vorrangigen Pfandrechts die übrigen Erlagsgegner auf Zustimmung zur Ausfolgung des ihr zustehenden Betrags, soweit dadurch der Einlagestand der Sparbücher gedeckt sei, zu klagen haben.