Rechtssatz RS0003925
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003925
Entscheidungsdatum
25.03.2004
Rechtssatz
Für die unmittelbare Exekutionsführung auf ein Spareinlagebuch gelten die Sonderbestimmungen des § 296 EO. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn sich das Sparbuch in der Gewahrsame eines Dritten befindet. Der betreibende Gläubiger kann aber auch die Exekution durch Pfändung und Verwertung des Anspruches auf Herausgabe des Sparbuches führen. Dies wird insbesondere dann erforderlich sein, wenn der Dritte zur Herausgabe nicht bereit ist. Die Verwertung des gepfändeten Anspruches auf Herausgabe des Sparbuches geschieht gem § 325 Abs 2 und 326 Abs 2 EO durch Überweisung zur Einziehung.Für die unmittelbare Exekutionsführung auf ein Spareinlagebuch gelten die Sonderbestimmungen des Paragraph 296, EO. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn sich das Sparbuch in der Gewahrsame eines Dritten befindet. Der betreibende Gläubiger kann aber auch die Exekution durch Pfändung und Verwertung des Anspruches auf Herausgabe des Sparbuches führen. Dies wird insbesondere dann erforderlich sein, wenn der Dritte zur Herausgabe nicht bereit ist. Die Verwertung des gepfändeten Anspruches auf Herausgabe des Sparbuches geschieht gem Paragraph 325, Absatz 2 und 326 Absatz 2, EO durch Überweisung zur Einziehung.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 24/77
Entscheidungstext OGH 15.03.1977 3 Ob 24/77
Veröff: EvBl 1977/258 S 639 = JBl 1978,321
- 3 Ob 133/85
Entscheidungstext OGH 12.02.1986 3 Ob 133/85
nur: Für die unmittelbare Exekutionsführung auf ein Spareinlagebuch gelten die Sonderbestimmungen des § 296 EO. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn sich das Sparbuch in der Gewahrsame eines Dritten befindet. (T1)
- 2 Ob 563/87
Entscheidungstext OGH 07.07.1987 2 Ob 563/87
- 3 Ob 1072/92
Entscheidungstext OGH 15.10.1992 3 Ob 1072/92
nur T1; Beisatz: Dass der Dritte (die Sparkasse) zur Herausgabe bereit gewesen wäre, vermag bei Pfändung des Herausgabeanspruches die Entstehung eines wirksamen Pfandrechtes nicht zu verhindern. (T2)
- 3 Ob 129/03x
Entscheidungstext OGH 25.03.2004 3 Ob 129/03x
Vgl auch; Beisatz: Der Exekution nach §§ 325 ff EO unterliegt auch der Anspruch auf Herausgabe eines Sparbuchs. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0003925
Dokumentnummer
JJR_19770315_OGH0002_0030OB00024_7700000_005