Der Revisionsrekurs ist begründet.
Zutreffend geht das Gericht zweiter Instanz zwar davon aus, daß ein Sparbuch zu den im § 296 Abs. 1 EO genannten Einlagebüchern zählt und daher nur die dort beschriebene Exekutionsart zulässig ist. Gemäß § 296 Abs. 1 EO wird in einem solchen Fall die Pfändung der Forderung der verpflichteten Partei aus dem Sparbuch dadurch bewirkt, daß das Vollstreckungsorgan das Sparbuch zufolge Auftrages des Exekutionsgerichtes unter Aufnahme eines Pfändungsprotokolles an sich nimmt und bei Gericht erlegt. Die Verwertung geschieht entweder dadurch, daß das Exekutionsgericht das Vollstreckungsorgan im Sinne des § 297 Abs. 2 EO ermächtigt, die fällige Forderung aus dem Sparbuch einzuziehen (zulässig nur bei Gefahr im Verzuge), oder daß die Forderung im Sinne des § 305 Abs. 1 EO der betreibenden Partei durch Übergabe des Sparbuches mit zumindest in der Regel nötigem Anschluß einer Übertragungserklärung überwiesen wird (Heller-Berger-Stix 2161 ff., Avancini, Das Sparbuch im österr. Recht 122, 123, Entscheidungen wie EvBl 1952/11, EvBl 1958/369, JBl. 1978, 321). Auch dann, wenn sich das Sparbuch in Verwahrung eines zur Herausgabe bereiten Dritten befindet, gilt nichts anderes. Entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz kann bei lebensnaher Auslegung des Exekutionsantrages der betreibenden Partei nicht davon ausgegangen werden, daß diese diesbezüglich eine andere (und daher unzulässige) Exekutionsart begehrt hätte oder daß ihrem Antrag nicht entnommen werden könne, welche Exekutionsart beantragt werde. Die betreibende Partei hat keineswegs beantragt, die Pfändung etwa ohne Abnahme des Sparbuches durch bloße Zustellung eines Drittverbotes zu bewerkstelligen. Die zweite Instanz widerlegt also mit ihrem Hinweis, es könne keine vom Einlagebuch losgelöste Exekution nur auf die Einlage geführt werden, einen von der betreibenden Partei gar nicht eingenommenen Standpunkt. Gemäß dem im Formbuch zur Zivilprozeßordnung und Exekutionsordnung aufscheinenden E-Form Nr. 238 genügt es, in einen Antrag auf Bewilligung der Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf beweglicher Sachen den Satz aufzunehmen, es werde die Pfändung der im § 296 EO angeführten Papiere und Einlagebücher beantragt. Alles weitere hat dann von Amts wegen zu geschehen, weil ohnedies alles im Gesetz vorgezeichnet ist. Weitere Angaben der betreibenden Partei sind also entbehrlich (so ausdrücklich auch Petschek, Zwangsvollstreckung in Forderungen, 64; ähnlich Bum, JBl. 1898, 578).Zutreffend geht das Gericht zweiter Instanz zwar davon aus, daß ein Sparbuch zu den im Paragraph 296, Absatz eins, EO genannten Einlagebüchern zählt und daher nur die dort beschriebene Exekutionsart zulässig ist. Gemäß Paragraph 296, Absatz eins, EO wird in einem solchen Fall die Pfändung der Forderung der verpflichteten Partei aus dem Sparbuch dadurch bewirkt, daß das Vollstreckungsorgan das Sparbuch zufolge Auftrages des Exekutionsgerichtes unter Aufnahme eines Pfändungsprotokolles an sich nimmt und bei Gericht erlegt. Die Verwertung geschieht entweder dadurch, daß das Exekutionsgericht das Vollstreckungsorgan im Sinne des Paragraph 297, Absatz 2, EO ermächtigt, die fällige Forderung aus dem Sparbuch einzuziehen (zulässig nur bei Gefahr im Verzuge), oder daß die Forderung im Sinne des Paragraph 305, Absatz eins, EO der betreibenden Partei durch Übergabe des Sparbuches mit zumindest in der Regel nötigem Anschluß einer Übertragungserklärung überwiesen wird (Heller-Berger-Stix 2161 ff., Avancini, Das Sparbuch im österr. Recht 122, 123, Entscheidungen wie EvBl 1952/11, EvBl 1958/369, JBl. 1978, 321). Auch dann, wenn sich das Sparbuch in Verwahrung eines zur Herausgabe bereiten Dritten befindet, gilt nichts anderes. Entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz kann bei lebensnaher Auslegung des Exekutionsantrages der betreibenden Partei nicht davon ausgegangen werden, daß diese diesbezüglich eine andere (und daher unzulässige) Exekutionsart begehrt hätte oder daß ihrem Antrag nicht entnommen werden könne, welche Exekutionsart beantragt werde. Die betreibende Partei hat keineswegs beantragt, die Pfändung etwa ohne Abnahme des Sparbuches durch bloße Zustellung eines Drittverbotes zu bewerkstelligen. Die zweite Instanz widerlegt also mit ihrem Hinweis, es könne keine vom Einlagebuch losgelöste Exekution nur auf die Einlage geführt werden, einen von der betreibenden Partei gar nicht eingenommenen Standpunkt. Gemäß dem im Formbuch zur Zivilprozeßordnung und Exekutionsordnung aufscheinenden E-Form Nr. 238 genügt es, in einen Antrag auf Bewilligung der Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf beweglicher Sachen den Satz aufzunehmen, es werde die Pfändung der im Paragraph 296, EO angeführten Papiere und Einlagebücher beantragt. Alles weitere hat dann von Amts wegen zu geschehen, weil ohnedies alles im Gesetz vorgezeichnet ist. Weitere Angaben der betreibenden Partei sind also entbehrlich (so ausdrücklich auch Petschek, Zwangsvollstreckung in Forderungen, 64; ähnlich Bum, JBl. 1898, 578).
Im vorliegenden Fall hat die betreibende Partei mit noch hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß sie in Anlehnung an einen Fahrnisexekutionsantrag gemäß EForm Nr. 238 die "Pfändung eines Sparbuches" beantrage, was nur eine Pfändung der Forderung der verpflichteten Partei aus diesem Sparbuch bedeuten kann, welcher Antrag durchaus ausreichend war.
Problematisch ist lediglich der Verwertungsantrag der betreibenden Partei, welche hier - überflüssigerweise - die Abhebung eines bestimmten Betrages vom gepfändeten Sparbuch offenbar nicht durch die betreibende Partei sondern durch den Gerichtsvollzieher anstrebt (sonst wäre ja der Antrag auf Überweisung auf ihr Konto nicht verständlich).
Dieser Antrag entspricht im Sinne der vorstehenden Ausführungen nicht dem Gesetz, so zweckmäßig und ökonomisch er auch sein mag (vgl. dazu Heller-Berger-Stix 2161, 2162 mit dem Hinweis auf eine diesbezüglich zuweilen geübte Praxis der Exekutionsgerichte), zumal bei einem Sparbuch kaum einmal der Fall von Gefahr im Verzuge im Sinne des § 297 Abs. 2 EO vorliegen wird. Dieser Verwertungsantrag vermag aber keinesfalls den im übrigen durchaus richtigen und mit einem ausreichenden Inhalt versehenen Exekutionsantrag zu Fall zu bringen. Denn für die Verwertungsform sieht das Gesetz hier überhaupt keinen Antrag der betreibenden Partei vor, so daß auch ein insoweit nicht bzw. nicht völlig zutreffender Antrag der Pfändungsbewilligung nicht entgegensteht.Dieser Antrag entspricht im Sinne der vorstehenden Ausführungen nicht dem Gesetz, so zweckmäßig und ökonomisch er auch sein mag vergleiche dazu Heller-Berger-Stix 2161, 2162 mit dem Hinweis auf eine diesbezüglich zuweilen geübte Praxis der Exekutionsgerichte), zumal bei einem Sparbuch kaum einmal der Fall von Gefahr im Verzuge im Sinne des Paragraph 297, Absatz 2, EO vorliegen wird. Dieser Verwertungsantrag vermag aber keinesfalls den im übrigen durchaus richtigen und mit einem ausreichenden Inhalt versehenen Exekutionsantrag zu Fall zu bringen. Denn für die Verwertungsform sieht das Gesetz hier überhaupt keinen Antrag der betreibenden Partei vor, so daß auch ein insoweit nicht bzw. nicht völlig zutreffender Antrag der Pfändungsbewilligung nicht entgegensteht.
Hinsichtlich der Entscheidung über die Exekutionsbewilligung an sich war daher die Entscheidung der zweiten Instanz im Sinne einer Wiederherstellung des Beschlusses der ersten Instanz abzuändern. Hinsichtlich der Gültigkeit des Exekutionstitels kann dabei auf die zutreffenden Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz verwiesen werden.
Über die Verwertung hatte hingegen das Erstgericht im Zeitpunkt der Entscheidung über die Exekutionsbewilligung noch nicht abzusprechen. Die nähere Form der Verwertung kann nämlich, ohne daß hier eine Bindung an den diesbezüglich gestellten Antrag der betreibenden Partei bestünde, erst nach Erlag des gepfändeten Sparbuches bei Gericht im Sinne des § 296 Abs. 1 EO beschlossen werden, weil z.B. von der Art des Sparbuches die Formulierung der Übertragungserklärung, allenfalls auch die Entbehrlichkeit einer solchen abhängt (Heller-Berger-Stix 2195 und JM zu § 305 EO) oder etwa der wirkliche Einlagenstand Einfluß auf die Höhe einer allenfalls zu bestellenden Sicherheit nach § 304 Abs. 1 EO hat, und dergleichen mehr. Durch die Stampiglienerledigung des Erstgerichtes wurde aber unter einem noch vor dem Vorliegen des Sparbuches auch über den, wie schon gesagt unmaßgeblichen und überflüssigen Verwertungsantrag der betreibenden Partei im stattgebenden Sinne abgesprochen, was nicht zutreffend war. Diesbezüglich war daher der Beschluß des Erstgerichtes nicht wiederherzustellen, sondern klarzustellen, daß diese Entscheidungen erst zum gegebenen Zeitpunkt zu erfolgen haben.Über die Verwertung hatte hingegen das Erstgericht im Zeitpunkt der Entscheidung über die Exekutionsbewilligung noch nicht abzusprechen. Die nähere Form der Verwertung kann nämlich, ohne daß hier eine Bindung an den diesbezüglich gestellten Antrag der betreibenden Partei bestünde, erst nach Erlag des gepfändeten Sparbuches bei Gericht im Sinne des Paragraph 296, Absatz eins, EO beschlossen werden, weil z.B. von der Art des Sparbuches die Formulierung der Übertragungserklärung, allenfalls auch die Entbehrlichkeit einer solchen abhängt (Heller-Berger-Stix 2195 und JM zu Paragraph 305, EO) oder etwa der wirkliche Einlagenstand Einfluß auf die Höhe einer allenfalls zu bestellenden Sicherheit nach Paragraph 304, Absatz eins, EO hat, und dergleichen mehr. Durch die Stampiglienerledigung des Erstgerichtes wurde aber unter einem noch vor dem Vorliegen des Sparbuches auch über den, wie schon gesagt unmaßgeblichen und überflüssigen Verwertungsantrag der betreibenden Partei im stattgebenden Sinne abgesprochen, was nicht zutreffend war. Diesbezüglich war daher der Beschluß des Erstgerichtes nicht wiederherzustellen, sondern klarzustellen, daß diese Entscheidungen erst zum gegebenen Zeitpunkt zu erfolgen haben.
Die Entscheidung der zweiten Instanz war daher insgesamt, wie im Spruch ersichtlich, abzuändern.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 74, 78 EO, 50, 41 ZPODie Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 74, 78, EO, 50, 41 ZPO