Begründung:
Die betreibenden Parteien beantragten, ihnen gegen die Verlassenschaft nach H* S* auf Grund des vollstreckbaren Versäumungsurteiles des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 29. Jänner 1976, GZ. 22 Cg 241/75-4, zur Hereinbringung der Forderung von S 26.712,27 samt 4 % Zinsen seit 26. November 1975, der Prozeßkosten von S 3.051,-- sowie der Kosten des Exekutionsantrages die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des Anspruches der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner Bezirksgericht Innere Stadt Wien (3 Nc 75/75) auf Herausgabe des Sparbuches der C* Nr.* mit einem Stand per 2. Dezember 1975 von S 204.487,13 zu bewilligen. Weiters beantragten die betreibenden Parteien, ihnen die Forderung der verpflichteten Partei aus dem genannten Sparkassenbuch „mit einem Betrag von S 92.427,23“ zur Einziehung zu überweisen. Schließlich beantragten die betreibenden Parteien, „durch das Bezirksgericht Hernals als Verwahrschaftsgericht der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien aufzutragen, die Einlage des Sparkassenbuches ohne Kündigung bis zu einem Betrag von S 26.712,27 samt 4 % Zinsen seit 26. November 1975 und Kosten zu beheben und sodann den die Masse bildenden Barbetrag bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung im Scheckverkehr des Postsparkassenamtes für die betreibenden Parteien auf das Postscheckkonto Nr. *, lautend auf Rechtsanwälte Dr. H* und Dr. P* zu überweisen“. Zu diesem Exekutionsantrag wurde vorgebracht, die verpflichtete Partei sei zu einem Viertel Erbin nach dem am * verstorbenen J* S*. Weiters verwiesen die betreibenden Gläubiger in ihrem Antrag auf den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, GZ. 3 Nc 75/75-5, und legten diesen dem Exekutionsantrag bei. Aus diesem Beschluß ergibt sich, daß beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu 3 Nc 75/75 ein Erlagsverfahren gemäß § 1425 ABGB bezüglich des obgenannten Spareinlagebuches anhängig ist. Dieses Spareinlagebuch wurde von Rechtsanwalt Dr. W* zu Gunsten der Erlagsgegner 1.) H* S*, 2.) B* S*, 3.) W* S* und Dr. L* „wegen unklarer Rechtslage“ gerichtlich erlegt.Die betreibenden Parteien beantragten, ihnen gegen die Verlassenschaft nach H* S* auf Grund des vollstreckbaren Versäumungsurteiles des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 29. Jänner 1976, GZ. 22 Cg 241/75-4, zur Hereinbringung der Forderung von S 26.712,27 samt 4 % Zinsen seit 26. November 1975, der Prozeßkosten von S 3.051,-- sowie der Kosten des Exekutionsantrages die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des Anspruches der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner Bezirksgericht Innere Stadt Wien (3 Nc 75/75) auf Herausgabe des Sparbuches der C* Nr.* mit einem Stand per 2. Dezember 1975 von S 204.487,13 zu bewilligen. Weiters beantragten die betreibenden Parteien, ihnen die Forderung der verpflichteten Partei aus dem genannten Sparkassenbuch „mit einem Betrag von S 92.427,23“ zur Einziehung zu überweisen. Schließlich beantragten die betreibenden Parteien, „durch das Bezirksgericht Hernals als Verwahrschaftsgericht der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien aufzutragen, die Einlage des Sparkassenbuches ohne Kündigung bis zu einem Betrag von S 26.712,27 samt 4 % Zinsen seit 26. November 1975 und Kosten zu beheben und sodann den die Masse bildenden Barbetrag bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung im Scheckverkehr des Postsparkassenamtes für die betreibenden Parteien auf das Postscheckkonto Nr. *, lautend auf Rechtsanwälte Dr. H* und Dr. P* zu überweisen“. Zu diesem Exekutionsantrag wurde vorgebracht, die verpflichtete Partei sei zu einem Viertel Erbin nach dem am * verstorbenen J* S*. Weiters verwiesen die betreibenden Gläubiger in ihrem Antrag auf den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, GZ. 3 Nc 75/75-5, und legten diesen dem Exekutionsantrag bei. Aus diesem Beschluß ergibt sich, daß beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu 3 Nc 75/75 ein Erlagsverfahren gemäß Paragraph 1425, ABGB bezüglich des obgenannten Spareinlagebuches anhängig ist. Dieses Spareinlagebuch wurde von Rechtsanwalt Dr. W* zu Gunsten der Erlagsgegner 1.) H* S*, 2.) B* S*, 3.) W* S* und Dr. L* „wegen unklarer Rechtslage“ gerichtlich erlegt.
Mit Beschluß vom 2. November 1976, GZ. 22 Cg 241/75-9, bewilligte das Erstgericht zur Hereinbringung der Forderung von S 26.712,27 samt 4 % Zinsen seit 26. November 1975, S 3.051,-- Prozeßkosten und der mit S 909,82 bestimmten Kosten des Exekutionsantrages bloß die beantragte Pfändung des oben näher bezeichneten Herausgabeanspruches. Als Exekutionsgericht schreitet das Exekutionsgericht Wien zu 19 E 9469/76 ein.
Das Rekursgericht änderte diesen Exekutionsbewilligungsbeschluß dahin ab, daß es den Antrag auf Bewilligung der Exekution durch Pfändung des Herausgabeanspruches abwies. Nach Ansicht des Rekursgerichtes sei der Exekutionsantrag unschlüssig; aus dem Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, GZ. 3 Nc 75/75-5. gehe hervor, daß die verpflichtete Partei nicht alleinige Erlagsgegnerin, sondern eine von vier Erlagsgegnern sei. Nach dem Vorbringen zum Verwertungsantrag betreffe der materielle Anspruch der verpflichtenden Partei auch nur einen Teil des Sparguthabens, und zwar beruhe er angeblich auf einer Erbberechtigung zu einem Viertel nach J* S*. Auf Grund der Behauptungen der betreibenden Gläubiger bestehe daher nur eine Mitberechtigung der verpflichteten Partei am Sparbuch und an der Spareinlage. Gehe man von den Antragsbehauptungen aus, setze die Durchsetzung des in Exekution gezogenen Ausfolgungsanspruches gegenüber dem Verwahrschaftsgericht, der nicht der verpflichteten Partei als alleinigen Berechtigten zustehen könne, die materiellrechtliche Auseinandersetzung mit den übrigen Erlagsgegnern voraus. Erst nach einer derartigen Auseinandersetzung unter den Miterben könne ein verwertbarer Ausfolgungsanspruch vorhanden sein. Daher käme allenfalls eine Exekution auf den Auseinandersetzungsanspruch der verpflichteten Partei in Bezug auf das Sparguthaben in Betracht. Diese Exekutionsführung hätte aber nach §§ 331 ff. EO zu erfolgen. Die betreibenden Gläubiger hätten daher nach ihren eigenen Angaben ein untaugliches Exekutionsmittel beantragt.Das Rekursgericht änderte diesen Exekutionsbewilligungsbeschluß dahin ab, daß es den Antrag auf Bewilligung der Exekution durch Pfändung des Herausgabeanspruches abwies. Nach Ansicht des Rekursgerichtes sei der Exekutionsantrag unschlüssig; aus dem Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, GZ. 3 Nc 75/75-5. gehe hervor, daß die verpflichtete Partei nicht alleinige Erlagsgegnerin, sondern eine von vier Erlagsgegnern sei. Nach dem Vorbringen zum Verwertungsantrag betreffe der materielle Anspruch der verpflichtenden Partei auch nur einen Teil des Sparguthabens, und zwar beruhe er angeblich auf einer Erbberechtigung zu einem Viertel nach J* S*. Auf Grund der Behauptungen der betreibenden Gläubiger bestehe daher nur eine Mitberechtigung der verpflichteten Partei am Sparbuch und an der Spareinlage. Gehe man von den Antragsbehauptungen aus, setze die Durchsetzung des in Exekution gezogenen Ausfolgungsanspruches gegenüber dem Verwahrschaftsgericht, der nicht der verpflichteten Partei als alleinigen Berechtigten zustehen könne, die materiellrechtliche Auseinandersetzung mit den übrigen Erlagsgegnern voraus. Erst nach einer derartigen Auseinandersetzung unter den Miterben könne ein verwertbarer Ausfolgungsanspruch vorhanden sein. Daher käme allenfalls eine Exekution auf den Auseinandersetzungsanspruch der verpflichteten Partei in Bezug auf das Sparguthaben in Betracht. Diese Exekutionsführung hätte aber nach Paragraphen 331, ff. EO zu erfolgen. Die betreibenden Gläubiger hätten daher nach ihren eigenen Angaben ein untaugliches Exekutionsmittel beantragt.
Diesen Beschluß des Rekursgerichtes fechten die betreibenden Gläubiger mit dem Antrag an, die Entscheidung der zweiten Instanz dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.