Rechtssatz RS0003909
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003909
Entscheidungsdatum
15.03.1977
Rechtssatz
Nach § 325 Abs 2 und 326 Abs 2 EO leg cit ist auch vorzugehen, wenn dem Verpflichteten nur ein Anspruch auf einen Teil der auf dem herauszugebenden Sparbuch befindlichen Spareinlage zustehen sollte, weil nur dadurch das eigentliche Exekutionsobjekt, nämlich der Teilanspruch des Verpflichteten auf den Sparbetrag sofort und mit Wirkung gegenüber dem Verwahrer des Sparbuches oder andere Personen in Beschlag genommen werden kann.Nach Paragraph 325, Absatz 2 und 326 Absatz 2, EO leg cit ist auch vorzugehen, wenn dem Verpflichteten nur ein Anspruch auf einen Teil der auf dem herauszugebenden Sparbuch befindlichen Spareinlage zustehen sollte, weil nur dadurch das eigentliche Exekutionsobjekt, nämlich der Teilanspruch des Verpflichteten auf den Sparbetrag sofort und mit Wirkung gegenüber dem Verwahrer des Sparbuches oder andere Personen in Beschlag genommen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0003909
Dokumentnummer
JJR_19770315_OGH0002_0030OB00024_7700000_004