Rechtssatz RS0003898
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003898
Entscheidungsdatum
15.03.1977
Rechtssatz
Die bloße Pfändung des Auseinandersetzungsanspruches des Verpflichteten als Erlagsgegners an dem Sparbuch bzw an der Spareinlage wäre für den betreibenden Gläubiger nicht zielführend, weil der Verpflichtete als Erlagsgegner einen unmittelbaren Ausfolgungsanspruch (bezüglich der gesamten Spareinlage oder eines Teiles derselben) gegen den Drittschuldner (Erlagsgericht) hat und daher die Exekutionsführung bei der Pfändung dieses Anspruches beginnen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0003898
Dokumentnummer
JJR_19770315_OGH0002_0030OB00024_7700000_003