Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0032565×

Rechtssatz RS0032565

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032565

Entscheidungsdatum

14.08.2018

Rechtssatz

Bei Annahme des Vorliegens einer Globalzession ist eine "Generalzessionsvereinbarung" das auf der von der Gemeinschuldnerin unverzüglich angenommenen Kreditzusage der Beklagten beruhende Verfügungsgeschäft. Bei der hier vorliegenden Sicherungszession wird die Forderungsabtretung zum Unterschied von der Vollzession nicht schon der Willenseinigung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar wirksam, die Wirksamkeit der Sicherungszession bedarf vielmehr der Einhaltung eines besonderen Modus, der sich mit dem für die Forderungsverpfändung vorgesehenen deckt. Das in der Globalzession liegende Verfügungsgeschäft bedarf daher zur Wirksamkeit des Forderungsüberganges entweder der Anbringung des Zessionsvermerkes in den Büchern des Zedenten oder der Verständigung des Drittschuldners. Der erkennende Senat vermag sich daher der in ÖBA 1989,533 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichshofes vom 28.09.1988, 1 Ob 614/88, wonach bei Vorliegen einer außerhalb der kritischen Zeit zur Sicherstellung vorgenommenen Globalzession der Erwerb der Forderungen selbst während der kritischen Zeit unanfechtbar sei, nicht anzuschließen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 504/88
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 5 Ob 504/88
    Veröff: ÖBA 1990,387 = JBl 1990,255
  • 8 Ob 619/92
    Entscheidungstext OGH 13.10.1994 8 Ob 619/92
    Auch; nur: Bei Annahme des Vorliegens einer Globalzession ist eine "Generalzessionsvereinbarung" das auf der von der Gemeinschuldnerin unverzüglich angenommenen Kreditzusage der Beklagten beruhende Verfügungsgeschäft. Bei der hier vorliegenden Sicherungszession wird die Forderungsabtretung zum Unterschied von der Vollzession nicht schon der Willenseinigung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar wirksam, die Wirksamkeit der Sicherungszession bedarf vielmehr der Einhaltung eines besonderen Modus, der sich mit dem für die Forderungsverpfändung vorgesehenen deckt. (T1)
  • 7 Ob 140/00i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 7 Ob 140/00i
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 204/05d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 204/05d
    nur: Bei der Sicherungszession wird die Forderungsabtretung zum Unterschied von der Vollzession nicht schon der Willenseinigung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar wirksam, die Wirksamkeit der Sicherungszession bedarf vielmehr der Einhaltung eines besonderen Modus, der sich mit dem für die Forderungsverpfändung vorgesehenen deckt. (T2)
  • 3 Ob 14/11x
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 3 Ob 14/11x
    Vgl; nur T2; Veröff: SZ 2011/30
  • 3 Ob 131/18p
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 131/18p
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0032565

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018

Dokumentnummer

JJR_19891219_OGH0002_0050OB00504_8800000_001