Rechtssatz RS0032565
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032565
Entscheidungsdatum
14.08.2018
Rechtssatz
Bei Annahme des Vorliegens einer Globalzession ist eine "Generalzessionsvereinbarung" das auf der von der Gemeinschuldnerin unverzüglich angenommenen Kreditzusage der Beklagten beruhende Verfügungsgeschäft. Bei der hier vorliegenden Sicherungszession wird die Forderungsabtretung zum Unterschied von der Vollzession nicht schon der Willenseinigung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar wirksam, die Wirksamkeit der Sicherungszession bedarf vielmehr der Einhaltung eines besonderen Modus, der sich mit dem für die Forderungsverpfändung vorgesehenen deckt. Das in der Globalzession liegende Verfügungsgeschäft bedarf daher zur Wirksamkeit des Forderungsüberganges entweder der Anbringung des Zessionsvermerkes in den Büchern des Zedenten oder der Verständigung des Drittschuldners. Der erkennende Senat vermag sich daher der in ÖBA 1989,533 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichshofes vom 28.09.1988, 1 Ob 614/88, wonach bei Vorliegen einer außerhalb der kritischen Zeit zur Sicherstellung vorgenommenen Globalzession der Erwerb der Forderungen selbst während der kritischen Zeit unanfechtbar sei, nicht anzuschließen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 504/88
Entscheidungstext OGH 19.12.1989 5 Ob 504/88
Veröff: ÖBA 1990,387 = JBl 1990,255
- 8 Ob 619/92
Entscheidungstext OGH 13.10.1994 8 Ob 619/92
Auch; nur: Bei Annahme des Vorliegens einer Globalzession ist eine "Generalzessionsvereinbarung" das auf der von der Gemeinschuldnerin unverzüglich angenommenen Kreditzusage der Beklagten beruhende Verfügungsgeschäft. Bei der hier vorliegenden Sicherungszession wird die Forderungsabtretung zum Unterschied von der Vollzession nicht schon der Willenseinigung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar wirksam, die Wirksamkeit der Sicherungszession bedarf vielmehr der Einhaltung eines besonderen Modus, der sich mit dem für die Forderungsverpfändung vorgesehenen deckt. (T1)
- 7 Ob 140/00i
Entscheidungstext OGH 26.06.2001 7 Ob 140/00i
Auch; nur T1
- 3 Ob 204/05d
Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 204/05d
nur: Bei der Sicherungszession wird die Forderungsabtretung zum Unterschied von der Vollzession nicht schon der Willenseinigung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar wirksam, die Wirksamkeit der Sicherungszession bedarf vielmehr der Einhaltung eines besonderen Modus, der sich mit dem für die Forderungsverpfändung vorgesehenen deckt. (T2)
- 3 Ob 14/11x
Entscheidungstext OGH 22.03.2011 3 Ob 14/11x
Vgl; nur T2; Veröff: SZ 2011/30
- 3 Ob 131/18p
Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 131/18p
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0032565
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018
Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_0050OB00504_8800000_001