Rechtssatz RS0122249
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122249
Geschäftszahl
3Ob24/07m; 13Bkd4/07
Entscheidungsdatum
25.02.2008
Rechtssatz
Hat der Mandant gegen den Kostenanspruch des früheren Anwalts (iSd § 19 RAO) Einwendungen und gibt dies dem letzten Anwalt bekannt, so hat im Fall des § 19a Abs 3 RAO der letzte Anwalt die Pflicht zur gerichtlichen Hinterlegung nach § 1425 ABGB der auf den früherer Anwalt entfallenden Honoraranteile; Erlagsgegner sind in einem solchen Fall der Mandant und der frühere Anwalt. Damit ist der letzte Anwalt seiner Verpflichtungen nach § 19a Abs 3 RAO ledig. Der Streit über Grund und Höhe der Kosten des früheren Anwalts ist zwischen diesem und seinem vormaligen Mandanten im Rechtsstreit über die Ausfolgung der vom letzten Anwalt bei Gericht hinterlegten Betrags auszutragen.Hat der Mandant gegen den Kostenanspruch des früheren Anwalts (iSd Paragraph 19, RAO) Einwendungen und gibt dies dem letzten Anwalt bekannt, so hat im Fall des Paragraph 19 a, Absatz 3, RAO der letzte Anwalt die Pflicht zur gerichtlichen Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB der auf den früherer Anwalt entfallenden Honoraranteile; Erlagsgegner sind in einem solchen Fall der Mandant und der frühere Anwalt. Damit ist der letzte Anwalt seiner Verpflichtungen nach Paragraph 19 a, Absatz 3, RAO ledig. Der Streit über Grund und Höhe der Kosten des früheren Anwalts ist zwischen diesem und seinem vormaligen Mandanten im Rechtsstreit über die Ausfolgung der vom letzten Anwalt bei Gericht hinterlegten Betrags auszutragen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 24/07m
Entscheidungstext OGH 28.06.2007 3 Ob 24/07m
- 13 Bkd 4/07
Entscheidungstext OGH 25.02.2008 13 Bkd 4/07
Beisatz: Hier: Berufspflichtverletzung und Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehens des Standes angenommen, weil der letzte Anwalt die Prozesskosten zunächst auf ein Sparbuch in seinem alleinigen Verfügungsbereich einzahlte und dann (somit als Verwahrer für zwei Anspruchswerber) vor gerichtlicher Entscheidung über das Honorar des früheren Anwalts an den Mandanten auszahlte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122249
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20070628_OGH0002_0030OB00024_07M0000_001